Metadaten : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

I.  Buch.  II.  Abschn.  Mehrheit  von  Rechtsordnungen.
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Das  wären  Zustände,  deren  Unterstützung  durch  unsere
Gerichte  wir  als  eine  Feindseligkeit  gegen  unsere  Kulturordnung -
  erkennen  müßten.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um
technische  Unterschiede  in  der  Behandlung  des  Rechtes,  sondern
um  grundsätzliche  Verschiedenheiten  der  Kulturanschauungen.1
Bezüglich  der  Ehescheidung  vgl.  A.  17  Abs.  4.
§  12.
I.  Noch  nach  drei  Richtungen  hin  wird  das  zwischenstaatliche ¬
  Prinzip,  welches  jedes  Rechtsinstitut  seinem  Gesetze
zuweist,  durchbrochen.
Die  erste  Durchbrechung  ist  eine  unberechtigte;  es  ist
die  Durchbrechung  kraft  des  Rechts  der  Zurückverweisung;
die  zweite  und  dritte  Durchbrechung  ist  gerechtfertigt:  es  ist
die  Durchbrechung  kraft  der  Sonderbehandlung  einer  Vermögensmasse ¬
  und  kraft  des  Satzes:  locus  regit  actum.
1.  Mit  der  Zurückverweisung  verhält  es  sich  wie  folgt:
Nicht  selten  kommt  es  vor,  daß  zwei  Staaten  in  bezug
auf  die  zwischenstaatlichen  Grundsätze  auseinandergehen;  das
ergibt  sich  schon  aus  dem  obigen.  So  dringt  zwar,  wie  wir
noch  sehen  werden,  immer  mehr  der  Satz  durch,  daß  für  die
personenrechtlichen  Verhältnisse  die  Staatsangehörigkeit,  nicht
der  Wohnsitz  maßgebend  ist.  So  weit  aber  noch  eine  Verschiedenheit ¬
  obwaltet  und  ein  Staat  auf  dem  altertümlichen
Standpunkt  der  Herrschaft  des  Wohnsitzrechtes  steht,  kann
folgendes  vorkommen:  Unser  Staat  erklärt,  daß  der  Ausländer,
der  in  unserem  Gebiete  ansässig  war  und  hier  gestorben
ist,  nach  seinem  Heimatrechte  zu  beerben  sei;  dieses  Heimatrecht ¬
  aber  bestimmt,  daß  der  Wohnsitz  für  die  Beerbung
entscheide.  Nun  hat  man  behauptet,  daß  kraft  solcher  Bestimmung ¬
  das  Heimatrecht  wieder  auf  unser  Recht  verweise
(da  der  vom  Heimatsrecht  für  maßgebend  erklärte  Wohnsitz
im  Inlande  liegt),  sodaß  der  Ausländer  nun  doch  nach  unserem
Recht  zu  beerben  sei.
’)  Mit  Recht  hat  das  O.L.G.  Frankfurt  am  7.  August  1901  es  als
eine  unserer  Sittenordnung  widersprechende  Norm  angesehen,  wenn  nach
ausländischem  Recht  der  Ehebruch  den  andern  Teil  nicht  zur  Versagung
der  Ehegemeinschaft  berechtigt  (Scherer,  drittes  Jahr  S.  5).
            
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