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keit, bei Tödtungen, und besonders in den Fällen; wo
die Todes=Art zweifelhaft ist, den Gerichtsärzten vor
der Abgabe ihres Gutachtens, die Einsicht der Untersuchungsacten -
zu gestatten, vom Appellationsgerichtsrathe
Marx. V. Beitrag zur Erläuterung der §. 120 u. 128.
des VI. Verfassungs=Edictes, in einem Erkenntnisse des
königl. Oberappellationsgerichtes dargestellt.
VI. Die
gegenwärtigen Verhältnisse der adlichen Gutsbesitzer in
Bayern bei Abtretung ihrer Gerichtsbarkeiten an den
Staat; vom Herausgeber.
Das 2te Heft liefert ferner: VII. Erinnerungen über
den Entwurf einer Civilgerichtsordnung für Bayern vom
I. 1831; vom O. A. G. Rathe I. v. Hinsberg. VIII.
Einige Betrachtungen über die Frage, ob nach der bayerischen -
Proceßtheorie eine außergerichtliche Mahnung die
Verjährung der Klage unterbreche? In einem Rechtsfalle -
dargestellt vom Appellat. Gerichtssekretair N. Endres.
IX. Betrachtungen über den Provocations=Proceß. Erste
Abhandlung. Ueber die Nothwendigkeit des Provocations-Processes; -
vom Landkomm. Aktuar Frh. v. Podewils. -
X. Beitrag zur Lehre vom Manifestationseide.
(Nach den Bestimmungen der baierischen Gerichtsordnung
vom I. 1753); vom Dr. Feust. XI. Kurze Erörterungen -
aus dem gutsherrlichen Rechte; vom Herausgeber.
XII. Einige psychologische Bemerkungen über den Art.
120. Th. I. des bayerischen Strafgesetzbuches; vom Dr.
I. B. Friedreich, Prof. d. Medizin zu Weissenburg.
(Der Verfasser dieses Aufsatzes streitet mit Nachdruck für
das Princip: daß ein Strafgesetzbuch bei Behandlung
der Frage über Zurechnungsfähigkeit nur einen allgemeinen -
Grundsatz aufstellen, nicht aber alle die einzelnen
Krankheiten und physischen Zustände aufzählen solle,
welche die Zurechnung aufheben; er schlägt daher folgende
Fassung für die strafgesetzliche Bestimmung in Bezug
auf psychologische Zurechnungsfähigkeit vor: Jedes Individuum, -
welches zur Zeit der begangenen That sich in
einem psychisch unfreien Zustande befand, ist nicht zurechnungsfähig.) -
Lüneburg, gedruckt in der von Sternschen Buchdruckerey.
Verlegt von Herold und Wahlstab.
Max-Planck-Institut für