Inhaltsverzeichnis : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 10 (1835))

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keit,  bei  Tödtungen,  und  besonders  in  den  Fällen;  wo
die  Todes=Art  zweifelhaft  ist,  den  Gerichtsärzten  vor
der  Abgabe  ihres  Gutachtens,  die  Einsicht  der  Untersuchungsacten -
  zu  gestatten,  vom  Appellationsgerichtsrathe
Marx.  V.  Beitrag  zur  Erläuterung  der  §.  120  u.  128.
des  VI.  Verfassungs=Edictes,  in  einem  Erkenntnisse  des
königl.  Oberappellationsgerichtes  dargestellt.
VI.  Die
gegenwärtigen  Verhältnisse  der  adlichen  Gutsbesitzer  in
Bayern  bei  Abtretung  ihrer  Gerichtsbarkeiten  an  den
Staat;  vom  Herausgeber.
Das  2te  Heft  liefert  ferner:  VII.  Erinnerungen  über
den  Entwurf  einer  Civilgerichtsordnung  für  Bayern  vom
I.  1831;  vom  O.  A.  G.  Rathe  I.  v.  Hinsberg.  VIII.
Einige  Betrachtungen  über  die  Frage,  ob  nach  der  bayerischen -
  Proceßtheorie  eine  außergerichtliche  Mahnung  die
Verjährung  der  Klage  unterbreche?  In  einem  Rechtsfalle -
  dargestellt  vom  Appellat.  Gerichtssekretair  N.  Endres.
IX.  Betrachtungen  über  den  Provocations=Proceß.  Erste
Abhandlung.  Ueber  die  Nothwendigkeit  des  Provocations-Processes; -
  vom  Landkomm.  Aktuar  Frh.  v.  Podewils. -
  X.  Beitrag  zur  Lehre  vom  Manifestationseide.
(Nach  den  Bestimmungen  der  baierischen  Gerichtsordnung
vom  I.  1753);  vom  Dr.  Feust.  XI.  Kurze  Erörterungen -
  aus  dem  gutsherrlichen  Rechte;  vom  Herausgeber.
XII.  Einige  psychologische  Bemerkungen  über  den  Art.
120.  Th.  I.  des  bayerischen  Strafgesetzbuches;  vom  Dr.
I.  B.  Friedreich,  Prof.  d.  Medizin  zu  Weissenburg.
(Der  Verfasser  dieses  Aufsatzes  streitet  mit  Nachdruck  für
das  Princip:  daß  ein  Strafgesetzbuch  bei  Behandlung
der  Frage  über  Zurechnungsfähigkeit  nur  einen  allgemeinen -
  Grundsatz  aufstellen,  nicht  aber  alle  die  einzelnen
Krankheiten  und  physischen  Zustände  aufzählen  solle,
welche  die  Zurechnung  aufheben;  er  schlägt  daher  folgende
Fassung  für  die  strafgesetzliche  Bestimmung  in  Bezug
auf  psychologische  Zurechnungsfähigkeit  vor:  Jedes  Individuum, -
  welches  zur  Zeit  der  begangenen  That  sich  in
einem  psychisch  unfreien  Zustande  befand,  ist  nicht  zurechnungsfähig.) -

Lüneburg,  gedruckt  in  der  von  Sternschen  Buchdruckerey.
Verlegt  von  Herold  und  Wahlstab.
Max-Planck-Institut  für
            
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