Volltext : ¬Das Notherbenrecht (1)

§  6.  Wirkungen  möglichen  Erscheinens  eines  Postumus.
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der  nur  durch  Willenserklärung  erwerben  kann,  sich  in  Irrthum  oder
Unkenntniß  rücksichtlich  der  Thatsache  der  Schwangerschaft  einer  Frau
befindet,  welche  einen  das  Testament  vernichtenden  oder  auch  nur
einen  ihm  selbst  (dem  Erben)  vorgehenden  Postumus  gebären  soll?
Aber  auch  das  Gebiet  des  uns  interessirenden  objectiven  Hindernisses ¬
  ist  noch  abzugrenzen  gegenüber  einem  mit  Letzterem  zusammenhängenden ¬
  Hinderniß  gleicher  Art.  Wie  Ulpian  in  1.  30  §  1  D.
de  A.  v.  O.  H.  29.  2.  (Anm.  2)  durch  Berufung  auf  einen  von
der  Jurisprudenz  gebildeten  Rechtssatz  lehrt,  tritt  jedem  Erben,  der
sich  für  seine  Erbberechtigung  auf  Testament  oder  Gesetz  stützt,  ein
Delationshinderniß  entgegen,  wenn  die  Geburt  eines  besser  berechtigten ¬
  Erben  in  Wahrheit  in  Aussicht  steht3).  Auch  das  ist
ein  objectives  Hinderniß;  denn  indem  das  Recht  die  mögliche  Erbberechtigung ¬
  des  Ungeborenen  in  Rechnung  bringt,  wird  die  nächste
Erbberechtigung  des  lebenden  Prätendenten  in  Frage  gestellt.  Darum
wird  diesem  so  lange  nicht  deferirt,  bis  es  sich  entschieden  hat,  ob
der  bessere  Erbe  in's  Dasein  tritt  oder  nicht.  In  der  That  liegt  in
den  Quellen  die  angegebene  juristische  Natur  des  Hindernisses  klar  zu
Tage  *).  —  Bisher  war  nur  von  einem  Hinderniß  für  den  schlechter
Berechtigten  die  Rede:  zur  Ergänzung  dient  eine  Einschränkung  der
2)  So  in  Anwendung  auf  eingesetzte  Erben  die  unten  zu  besprechende  1.  84
D.  de  A.  v.  O.  H.  29.  2  (Papin.)  in  den  Worten:  —  sed  si  vacuo  ventre  mulier ¬
  fuit,  —  emancipatus  aut  exter  non  aliter  possunt  hereditatem  quaerere,
quam  si  non  esse  praegnatem  (sc.  mulierem)  sciant  —.  Ferner  begegnet  in
Anwendung  auf  jeden  heres  voluntarius  bei  Ulpian,  1.  30  §  1  D.  eod.,  ein  Rechtssatz, ¬
  welcher  das  subjective  Hinderniß  mit  der  sogleich  im  Text  zu  erwähnenden
zweiten  Anwendung  des  objectiven  Delationshindernisses  so  verbindet:  Quod  dicitur -
  „proximus  a  filio  postumo  heres,  dum  mulier  praegnas  est  aut  putatur
esse,  adire  hereditatem  non  potest:  sed  si  scit  non  esse  praegnatem  potest
accipe  proximus  a  ventre,  qui  suum  heredem  pariturus  est.  et  non  solum  ad
testatos  haec  verba,  verum  ad  intestatos  quoque  pertinent,  et  in  eo  ventre
idem  accipias,  qui  legitimum  vel  consanguineum  pariturus  est  —
3)  Darauf  weist  schon  das  „proximus  a  filio  postumo"  der  1.  30  §  1  cit.
hin  (Anm.  2);  mehr  noch  die  folgende  Fortsetzung  der  in  Anm.  2  abgedruckten
Stelle:  —  quoniam  mortis  tempore  qui  in  utero  est,  quantum  ad  moram  faciendam ¬
  inferioribus  et  sibi  locum  faciendum  si  fuerit  editus,  pro  jam  nato
habetur.  (Den  Schluß  bildet  der  Hinweis  auf  die  gleiche  Behandlung  der  bonor.
possessio.)
*)  Vergl.  außer  l.  30  §  1  cit.  den  §  4  eod.,  sodann  1.  3  D.  si  pars  5.  4.
1.  3  §  9  D.  de  suis  38.  16.  Dazu  Leist,  Forts.  II  S.  196-199.
            
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