Objekt : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

Handelt  es  sich  nun  um  einen  Fall,  in  welchem  eine  Forderung
wegen  kreditierter  Lebensmittel  infolge  der  Pfändungsbeschränkungen
nicht  durchgesetzt  werden  kann,  und  hört  infolge  der  Exemptionen
diese  Kreditierung  auf,  so  ist  allerdings  die  Erhaltung  der  selbständigen
Existenz  unmöglich.  Die  Aufgabe  derselben  aber  ist  dann  kein
Nachteil  für  die  Volkswirtschaft,  wenn  sie  nur  durch  einen  auf  die
unpfändbaren  Gegenstände  begründeten  Kredit  aufrecht  erhalten
werden  kann.  Vielmehr  ist  die  Person  schon  zum  Armenhaus  reif,
und  es  ist  kein  Glück  für  sie,  wenn  dies  Geschick  für  kurze  Zeit
durch  ein  Leben  zwischen  Pfandhaus  und  Gerichtsvollzieher  verzögert ¬
  wird.
Um  die  Wirkungen  der  Pfändungsbeschränkungen  für  die  Gesamtheit ¬
  im  Einzelnen  einigermaßen  genau  beobachten  zu  können,
müßte  man  einen  Zeitpunkt  wählen,  in  welchem  dieselben  eine  gesetzliche ¬
  Änderung  erfahren.  Solange  ihre  gesetzliche  Regelung  die
gleiche  bleibt,  ist  es  unmöglich,  festzustellen,  wie  das  Wirtschaftsleben
ohne  dieselben  aussehen  würde.  Wird  aber  die  Gesetzgebung  für
den  Schuldner  eine  günstigere  oder  tritt  das  Umgekehrte  ein,  so  wäre
zu  beobachten,  welche  Folgen  dies  für  das  Wirtschaftsleben  hat.
Wir  werden  annehmen,  daß  die  Wirkungen  erweiterter  Exemptionen
in  einem  Steigen  der  Zahl  fruchtloser  Pfändungen  und  der  Geldsumme
ausgefallener  Forderungen  zutage  treten  werden.  Herr  Referendar
Biermann  hat  demgemäß  auch  das  von  ihm  beobachtete  Wachstum
der  fruchtlosen  Pfändungen  für  die  elf  Hallenser  Gerichtsvollzieherbezirke ¬
  von  1976  Fällen  im  Jahre  1899  auf  2346  im  Jahre  1900  auf
die  durch  die  Novelle  zur  CPO  geschaffene  Ausdehnung  der  Pfändungsbeschränkungen ¬
  zurückgeführt.  Ob  mit  Recht,  erscheint  uns,  wie
unten  §  22  auszuführen  ist,  zweifelhaft,  da  dieselben  Wirkungen  auch
für  Stuttgart  sich  hätten  zeigen  müssen,  was  jedoch  nicht  der  Fall  ist.
Des  weiteren  liegt  es  nahe,  die  Pfändungsbeschränkungen  und
die  Armenpflege  zueinander  in  Beziehung  zu  setzen  und  zu  fragen,
ob  eine  Erweiterung  der  Exemptionen  nicht  in  einer  Verminderung
der  Armenlasten  und  umgekehrt  ihre  Wirkungen  äußert.  Allerdings
würde  es  auch  bei  einer  gleichzeitigen  Verringerung  der  Lasten  und
Erschwerung  der  Exekutionen  schwierig  sein,  den  Kausalzusammenhang
zwischen  beiden  Erscheinungen  zweifelsfrei  festzustellen,  da  jede  Verschiebung ¬
  der  Armenpflegeausgaben  aus  vielen  anderen  allgemein
wirtschaftlichen  oder  lokalen  Gründen  wird  hergeleitet  werden  können.
Bemerkenswert  sind  allerdings  in  dieser  Hinsicht  die  Beobachtungen, ¬
  welche  man  bezügl.  der  Armenlasten  bei  der  Aufhebung  des
            
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