fullscreen : Wachler, Ludwig: ¬Die Preußische Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875

Pfleger  für  eine  Leibesfrucht.  §  88.  (Note  1—4.)
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Pfleger  für  eine  Erbschaft.  §  89.  (Note  1.)
Der  Entwurf  hat  sich  dem  Allgemeinen  Landrecht  angeschlossen,  weil  bei
einer  unehelichen  Leibesfrucht  ganz  dieselben  Verhältnisse  eintreten  können,  welche
bei  einer  ehelichen  die  Einleitung  einer  Güterpflege  nothwendig  machen.
Uebrigens  kann  nur  das  Eintreten  der  zu  erwartenden  Leibesfrucht  in
die  väterliche  Gewalt  die  Bestellung  eines  Güterpflegers  ausschließen,  indem  die
Schutzverhältnisse  der  väterlichen  oder  vormundschaftlichen  Gewalt,  in  welcher  sich
etwa  die  Schwangere  selbst  befindet,  sich  nicht  ohne  Weiteres  auch  auf  deren
Kind  erstrecken.  Es  muß  also  in  derartigen  Fällen  der  Leibesfrucht  ein  Kurator
bestellt  werden,  wobei  geeignetenfalls  auch  jene  Vertreter  der  Mutter  berückfichtigt
werden  können.  (Mot.)
Cfr.  A.  L.-R.  I,  9,  §§  371  f.;  II,  18,  §§  962  f.,  966.  Code,  art.  393.
2)  Kurlbaum,  krit.  Bemerk.,  S.  36,  bemängelt,  daß  nach  §  182  des  Ent
wurfs  von  1870  eine  Leibesfrucht  einen  Pfleger  erhalten  sollte,  wenn  die  Schwangere
nicht  unter  dem  Schutze  des  Ehemannes,  Vaters  oder  Vormundes  steht.  Schon
der  §  90  des  Entwurfs  von  1873  enthielt  daher  die  jetzige  Fassung,  welche  den
Schutz  des  nasciturus  betont.
Ueber  die  Einleitung  der  cura  ventris  bei  verheiratheten  Ehefrauen  cfr.
Arndts  und  Leonhard,  S.  157,  Anm.  612,  welche  die  Frage  verneinen.  Dernburg, ¬
  S.  232;  2.  Aufl.  S.  264,  bejaht  sie.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht
für  die  erstere  Ansicht.
Auch  ohne  Bescheinigung  der  Schwangerschaft,  welche  das  R.  R.  fordert.
§§  11,  17;  L.  7,  §  1.  D.  de  ventre  37,  9.  §  11,  Tit.  19,
Th.  II  A.  L.-R.
Zum  Zwecke  der  Sicherung  des  Erbrechts  des  Kindes  für  den  Fall  seiner
Geburt,  Aufrechterhaltung  des  status  und  Verschaffung  der  Erziehungs-  und
Verpflegungskosten  in  foro  desjenigen  Gerichts,  bei  welchem  die  Mutter  ihren
Gerichtsstand  hat,  §  8.
Ueber  die  cura  ventris  et  bonorum  des  R.  N.  s.  Arndts  und  Leonhard,
S.  16.  Anm.  18  und  S.  157,  158.  Dernburg,  S.  232;  2.  Aufl.  S.  263.
§  89.')
so  ist  zur  Erhaltung
Ist  der  Erbe  eines  Nachlasses  unbekannt,
des  Nachlasses  und  zur  Ausmittelung  des  Erben?)  ein  Pfleger3)  zu
bestellen.*)
§  89.  *)  Zu  vergleichen  A.  L.-R.  II,  18,  88  49,  50;  I,  9,  §8  471—410,
Code,  art.  811—814;  Französische  Prozeßordnung,  art.  998—1002;  Oesterr.  B.
G.=B.  §  276;  Sächs.  G.=B.  §§  2246—2248.
Diese  gesetzlichen  Bestimmungen  weichen  über  die  Befugnisse  des  Nachaß
kurators  nicht  nur  von  einander  ab  —  am  weitesten  geht  der  Code,  welcher  de
Verfilberung  der  gesammten  Masse  und  die  Befriedigung  der  Gläubiger  anbestestesondern ¬
  auch  wesentlich  von  der  Praxis  des  Gemeinen  Rechts,  welche  in  einzenen
Landestheilen*)  dem  Nachlaßkurator  jedes  Verfügungsrecht  über  Nachlaßgegeistände ¬
  und  jede  Befähigung,  als  Kläger  oder  Verklagter  aufgutreten,  abspricht.
Der  Entwurf  hält  es  nicht  für  seine  Aufgabe,  die  in  dieser  Beziehung  durch
aus  verschiedenen  Systeme  des  Landrechts,  des  Code  und  des  Gemeinen  Rracseinheitlich ¬
  zu  gestalten,  er  vermeidet  aber  auch,  das  bestehende  Reiau ¬
  sdrücklich  aufrecht  zu  erhalten,  um  namentlich  nicht  auszuschlefe,
daß  die  gemeinrechtliche  Praxis,  wie  beim  curator  absentis,  so  auch  beim  Faclaßturator, ¬
  sich  zu  einer  im  Verkehrsinteresse  liegenden  Erweiterung  seiner  Bfugnisse ¬
  hineige  und  hebt  nur  hervor,  daß  am  Rechte  derjenigen  Landestset
nichts  geändert  werden  solle,  welche  den  Nachlaßkurator  zu  Handlungen  si*) ¬
  S.  z.  B.  Roth  und  von  Meibom,  Kurhess.  Privatrecht,  §  163.
            
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