Pfleger für eine Leibesfrucht. § 88. (Note 1—4.)
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Pfleger für eine Erbschaft. § 89. (Note 1.)
Der Entwurf hat sich dem Allgemeinen Landrecht angeschlossen, weil bei
einer unehelichen Leibesfrucht ganz dieselben Verhältnisse eintreten können, welche
bei einer ehelichen die Einleitung einer Güterpflege nothwendig machen.
Uebrigens kann nur das Eintreten der zu erwartenden Leibesfrucht in
die väterliche Gewalt die Bestellung eines Güterpflegers ausschließen, indem die
Schutzverhältnisse der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, in welcher sich
etwa die Schwangere selbst befindet, sich nicht ohne Weiteres auch auf deren
Kind erstrecken. Es muß also in derartigen Fällen der Leibesfrucht ein Kurator
bestellt werden, wobei geeignetenfalls auch jene Vertreter der Mutter berückfichtigt
werden können. (Mot.)
Cfr. A. L.-R. I, 9, §§ 371 f.; II, 18, §§ 962 f., 966. Code, art. 393.
2) Kurlbaum, krit. Bemerk., S. 36, bemängelt, daß nach § 182 des Ent
wurfs von 1870 eine Leibesfrucht einen Pfleger erhalten sollte, wenn die Schwangere
nicht unter dem Schutze des Ehemannes, Vaters oder Vormundes steht. Schon
der § 90 des Entwurfs von 1873 enthielt daher die jetzige Fassung, welche den
Schutz des nasciturus betont.
Ueber die Einleitung der cura ventris bei verheiratheten Ehefrauen cfr.
Arndts und Leonhard, S. 157, Anm. 612, welche die Frage verneinen. Dernburg, ¬
S. 232; 2. Aufl. S. 264, bejaht sie. Der Wortlaut des Gesetzes spricht
für die erstere Ansicht.
Auch ohne Bescheinigung der Schwangerschaft, welche das R. R. fordert.
§§ 11, 17; L. 7, § 1. D. de ventre 37, 9. § 11, Tit. 19,
Th. II A. L.-R.
Zum Zwecke der Sicherung des Erbrechts des Kindes für den Fall seiner
Geburt, Aufrechterhaltung des status und Verschaffung der Erziehungs- und
Verpflegungskosten in foro desjenigen Gerichts, bei welchem die Mutter ihren
Gerichtsstand hat, § 8.
Ueber die cura ventris et bonorum des R. N. s. Arndts und Leonhard,
S. 16. Anm. 18 und S. 157, 158. Dernburg, S. 232; 2. Aufl. S. 263.
§ 89.')
so ist zur Erhaltung
Ist der Erbe eines Nachlasses unbekannt,
des Nachlasses und zur Ausmittelung des Erben?) ein Pfleger3) zu
bestellen.*)
§ 89. *) Zu vergleichen A. L.-R. II, 18, 88 49, 50; I, 9, §8 471—410,
Code, art. 811—814; Französische Prozeßordnung, art. 998—1002; Oesterr. B.
G.=B. § 276; Sächs. G.=B. §§ 2246—2248.
Diese gesetzlichen Bestimmungen weichen über die Befugnisse des Nachaß
kurators nicht nur von einander ab — am weitesten geht der Code, welcher de
Verfilberung der gesammten Masse und die Befriedigung der Gläubiger anbestestesondern ¬
auch wesentlich von der Praxis des Gemeinen Rechts, welche in einzenen
Landestheilen*) dem Nachlaßkurator jedes Verfügungsrecht über Nachlaßgegeistände ¬
und jede Befähigung, als Kläger oder Verklagter aufgutreten, abspricht.
Der Entwurf hält es nicht für seine Aufgabe, die in dieser Beziehung durch
aus verschiedenen Systeme des Landrechts, des Code und des Gemeinen Rracseinheitlich ¬
zu gestalten, er vermeidet aber auch, das bestehende Reiau ¬
sdrücklich aufrecht zu erhalten, um namentlich nicht auszuschlefe,
daß die gemeinrechtliche Praxis, wie beim curator absentis, so auch beim Faclaßturator, ¬
sich zu einer im Verkehrsinteresse liegenden Erweiterung seiner Bfugnisse ¬
hineige und hebt nur hervor, daß am Rechte derjenigen Landestset
nichts geändert werden solle, welche den Nachlaßkurator zu Handlungen si*) ¬
S. z. B. Roth und von Meibom, Kurhess. Privatrecht, § 163.