Volltext : ¬Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1)

Einleitung.
§.  1.
Dem  Worte  „Beweis"  werden  verschiedene  Bedeutungen  beigelegt, ¬
  je  nach  den  Beziehungen  und  Verhältnissen,  in  denen  es  in
Rede  oder  Schrift  vorkommt.
Sehen  wir  zunächst  auf  die  Bedeutung,  die  es  in  der  Sprache
des  gemeinen  Lebens  hat,  im  Gegensatze  zu  derjenigen,  welche  der
Processualist  mit  ihm  verbindet,  so  werden  wir  etwa  sagen  können:
unter  Beweis  verstehen  wir  die  Darlegung  von  Gründen,  aus
denen  die  Richtigkeit  eines  Satzes  (einer  Behauptung,  eines  Urtheils ¬
  u.  s.  w.)  hervorgeht.  Eine  solche  Darlegung  von  Gründen
hat  Jedermann,  welcher  dem  Andern  irgend  eine  Mittheilung
macht,  allemal  zu  liefern,  wenn  er  ihn  von  deren  Richtigkeit  überzeugen ¬
  will.
Im  Processe  dagegen  handelt  es  sich  immer  nur  darum,  die
Ueberzeugung  des  Richters  zu  befestigen;  ob  die  Zweifel  dessen,
welchem  gegenüber  eine  Behauptung  aufgestellt  worden  ist,  beseitigt ¬
  werden,  darauf  kommt  überall  nichts  an.  Ferner  erhält  der
processualische  Beweis  dadurch  etwas  Eigenthümliches,  daß  die
Rechte  bestimmte  Regeln  sowohl  für  die  Darlegung  als  Prüfung
der  Ueberzeugungsmomente  aufgestellt  haben,  wodurch  die  Grenzen
Langenbeck,  Beweisführung.
            
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