216 Responsen, -
bevor er sie sammelte, stilistisch überarbeitet haben,
sodann sind jedenfalls viele Responsen nicht auf wirkliche, sondern
In diesem
nur auf hypothetische praktische Fälle gemünzt
fr. 31 (32) nun ist der richtige Entscheidungspunkt derselbe, wie
vorhin: die specielle Restitutionspflicht geht in dem allgemeinen
Verpflichtungsnexus des negotiorum gestor auf; und wenn es
heißt: negotiorum gestorum actio utrique necessaria erit,
so ist das nur gesagt zum Ausschluß der actio mandati. Dieses ¬
„Aufgehen“ beruht aber auf dem allgemeinen juristischen
Satze, daß, wo immer ein Rechtseffekt auf einem umfassenderen ¬
juristischen Verhältniß beruht, er nicht zugleich auf ein Specialverhältniß ¬
zu bauen ist; denn in dem Zusammenhange des
umfassenderen Verhältnisses bekommt das Specielle seine besondere ¬
Beleuchtung, seine eigenartige Färbung, welcher man es
entzieht, wenn man es aus dem Zusammenhange reißt und bloß
als ein Specielles behandelt. Um die Sache praktisch zu nehmen, ¬
denke man nur an die, aus demselben Mandats- oder
Negotiorumgestorenverhältnisse entspringenden, Gegenansprüche,
welche vielleicht von dem Mandatar oder Negotiorum Gestor
dem Restitutionsanspruche des Verpfänders entgegengehalten
werden können: der Verpfänder kann dem nicht entgehen, indem ¬
er den Restitutionsanspruch auf eine fremde Basis stellt
Mit der Restitutionspflicht hängt zusammen die Schadenersatzpflicht ¬
wegen mangelnder Diligenz in der Behandlung und
in der Verwahrung der Sache; denn die mangelnde Diligenz
ist nur das rechtliche Motiv dafür, daß der Restitutionspflichtige
1) Vgl. Bremer, Rechtslehrer und Rechtsschulen S. 13.
2) Hiermit steht die abstracte condictio Baron's (Abhandlungen aus
dem röm. Civilproceß I) nicht im Widerspruch. Denn, wenn es auch, was
hier nicht zu prüfen ist, mit dieser abstracten Klage seine Richtigkeit hat,
so war diese Klage jedenfalls nur abstract für das Verfahren in jure, während ¬
dieselbe in judicio, wie jede andere, speciell zu substantiiren und so das
gesammte Schuldverhältniß zu entwickeln war. Vgl. auch Baron ib. S. 11.