Volltext : Kohler, Josef: Pfandrechtliche Forschungen

216  Responsen, -
  bevor  er  sie  sammelte,  stilistisch  überarbeitet  haben,
sodann  sind  jedenfalls  viele  Responsen  nicht  auf  wirkliche,  sondern
In  diesem
nur  auf  hypothetische  praktische  Fälle  gemünzt
fr.  31  (32)  nun  ist  der  richtige  Entscheidungspunkt  derselbe,  wie
vorhin:  die  specielle  Restitutionspflicht  geht  in  dem  allgemeinen
Verpflichtungsnexus  des  negotiorum  gestor  auf;  und  wenn  es
heißt:  negotiorum  gestorum  actio  utrique  necessaria  erit,
so  ist  das  nur  gesagt  zum  Ausschluß  der  actio  mandati.  Dieses ¬
  „Aufgehen“  beruht  aber  auf  dem  allgemeinen  juristischen
Satze,  daß,  wo  immer  ein  Rechtseffekt  auf  einem  umfassenderen ¬
  juristischen  Verhältniß  beruht,  er  nicht  zugleich  auf  ein  Specialverhältniß ¬
  zu  bauen  ist;  denn  in  dem  Zusammenhange  des
umfassenderen  Verhältnisses  bekommt  das  Specielle  seine  besondere ¬
  Beleuchtung,  seine  eigenartige  Färbung,  welcher  man  es
entzieht,  wenn  man  es  aus  dem  Zusammenhange  reißt  und  bloß
als  ein  Specielles  behandelt.  Um  die  Sache  praktisch  zu  nehmen, ¬
  denke  man  nur  an  die,  aus  demselben  Mandats-  oder
Negotiorumgestorenverhältnisse  entspringenden,  Gegenansprüche,
welche  vielleicht  von  dem  Mandatar  oder  Negotiorum  Gestor
dem  Restitutionsanspruche  des  Verpfänders  entgegengehalten
werden  können:  der  Verpfänder  kann  dem  nicht  entgehen,  indem ¬
  er  den  Restitutionsanspruch  auf  eine  fremde  Basis  stellt
Mit  der  Restitutionspflicht  hängt  zusammen  die  Schadenersatzpflicht ¬
  wegen  mangelnder  Diligenz  in  der  Behandlung  und
in  der  Verwahrung  der  Sache;  denn  die  mangelnde  Diligenz
ist  nur  das  rechtliche  Motiv  dafür,  daß  der  Restitutionspflichtige
1)  Vgl.  Bremer,  Rechtslehrer  und  Rechtsschulen  S.  13.
2)  Hiermit  steht  die  abstracte  condictio  Baron's  (Abhandlungen  aus
dem  röm.  Civilproceß  I)  nicht  im  Widerspruch.  Denn,  wenn  es  auch,  was
hier  nicht  zu  prüfen  ist,  mit  dieser  abstracten  Klage  seine  Richtigkeit  hat,
so  war  diese  Klage  jedenfalls  nur  abstract  für  das  Verfahren  in  jure,  während ¬
  dieselbe  in  judicio,  wie  jede  andere,  speciell  zu  substantiiren  und  so  das
gesammte  Schuldverhältniß  zu  entwickeln  war.  Vgl.  auch  Baron  ib.  S.  11.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer