Metadaten : Glatzel, A.: ¬Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Februar 1880 systematisch dargestellt

Von  der  Acceptation.
171
§.  82.  Hat  der  Trassat  zur  Ehre  des  Trassanten  acceptirt,  so
findet  weder  Sicherstellung  noch  Regreß  Statt;  erbiethet  er  sich  dagegen ¬
  zur  Ehre  eines  andern  Vormannes  zu  acceptiren,  oder  ist
irgend  ein  Nothadressat  oder  Intervenient  die  Ehrenacceptation  zu
leisten  erbiethig,  und  will  der  Präsentant  sein  Regreßrecht  auf
Sicherstellung  verwahren,  so  hat  er  dieses  sogleich  bei  der  Ehrenacceptation =
  zu  erklären  und  in  den  Protest  einrücken  zu  lassen,
widrigen  Falls  die  Unterlassung  dessen  als  Verzichtleistung  angenommen ¬
  wird;  zahlt  jedoch  der  Honorant  zur  Verfallzeit  nicht,
so  geht  dem  Präsentanten  wegen  dieses  Versäumnisses  der  Regreß
auf  Zahlung  nicht  verloren.
§.  83.  Hat  der  Honorant  bei  der  Acceptation  für  den  Wechselbetrag =
  Sicherstellung  geleistet,  so  erlischt  jeder  fernere  Regreß.
§.  84.  Der  Honorant  tritt,  in  so  fern  er  zur  Ehrenacceptation
berechtigt  war,  nach  geleisteter  Wechselzahlung  gegen  den  Honoraten, =
  und  dessen  Vormänner  in  alle  jene  Regreßrechte,  die  dem
Wechselinhaber  gegen  dieselben  in  dem  Falle,  wenn  der  Wechsel
nicht  bezahlt  worden  wäre,  zustünden.  Diese  Rechte  kann  er  jedoch
vor  der  Verfallzeit  selbst  dann  nicht  geltend  machen,  wenn  er  den
Wechsel  früher  bezahlt  hätte,  oder  wenn  er  auch  selbst  Präsentant
wäre.  War  er  zur  Acceptation  nicht  berechtigt,  so  steht  ihm  weder
gegen  die  Indossanten,  noch  gegen  den  Aussteller  der  Regreß  zu.
§.  85.  Der  Acceptant  übernimmt  auch  durch  eine  bedingte
Acceptation  die  wechselrechtliche  Haftung;  der  Präsentant  ist  jedoch
nicht  verpflichtet,  eine  solche  Acceptation  anzunehmen,  geschieht  es
dennoch,  so  ist  er  seines  Regresses  verlustig.
§.  86.  Der  Präsentant  ist  nicht  gehalten,  die  vom  Bezogenen
auf  eine  kleinere,  als  die  Wechselsumme  beschränkte  Acceptation
(Theilacceptation)  anzunehmen,  nimmt  er  sie  jedoch  an,  so  ist  über
den  nicht  acceptirten  Betrag  der  Werthsumme  Protest  zu  erheben
und  derselbe  den  Vormännern  einzusenden.  Es  steht  dem  Präsentanten =
  frei,  in  die  von  dem  Honoranten  angebothene  Theilacceptation
zu  willigen,  oder  sie  zurückzuweisen,  hat  er  sie  angenommen,  so
kann  er  gegen  die  Vormänner  nur  Regreß  auf  Sicherstellung,  falls
er  sie  ausgeschlagen  hat,  auf  Bezahlung  nehmen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer