Von der Acceptation.
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§. 82. Hat der Trassat zur Ehre des Trassanten acceptirt, so
findet weder Sicherstellung noch Regreß Statt; erbiethet er sich dagegen ¬
zur Ehre eines andern Vormannes zu acceptiren, oder ist
irgend ein Nothadressat oder Intervenient die Ehrenacceptation zu
leisten erbiethig, und will der Präsentant sein Regreßrecht auf
Sicherstellung verwahren, so hat er dieses sogleich bei der Ehrenacceptation =
zu erklären und in den Protest einrücken zu lassen,
widrigen Falls die Unterlassung dessen als Verzichtleistung angenommen ¬
wird; zahlt jedoch der Honorant zur Verfallzeit nicht,
so geht dem Präsentanten wegen dieses Versäumnisses der Regreß
auf Zahlung nicht verloren.
§. 83. Hat der Honorant bei der Acceptation für den Wechselbetrag =
Sicherstellung geleistet, so erlischt jeder fernere Regreß.
§. 84. Der Honorant tritt, in so fern er zur Ehrenacceptation
berechtigt war, nach geleisteter Wechselzahlung gegen den Honoraten, =
und dessen Vormänner in alle jene Regreßrechte, die dem
Wechselinhaber gegen dieselben in dem Falle, wenn der Wechsel
nicht bezahlt worden wäre, zustünden. Diese Rechte kann er jedoch
vor der Verfallzeit selbst dann nicht geltend machen, wenn er den
Wechsel früher bezahlt hätte, oder wenn er auch selbst Präsentant
wäre. War er zur Acceptation nicht berechtigt, so steht ihm weder
gegen die Indossanten, noch gegen den Aussteller der Regreß zu.
§. 85. Der Acceptant übernimmt auch durch eine bedingte
Acceptation die wechselrechtliche Haftung; der Präsentant ist jedoch
nicht verpflichtet, eine solche Acceptation anzunehmen, geschieht es
dennoch, so ist er seines Regresses verlustig.
§. 86. Der Präsentant ist nicht gehalten, die vom Bezogenen
auf eine kleinere, als die Wechselsumme beschränkte Acceptation
(Theilacceptation) anzunehmen, nimmt er sie jedoch an, so ist über
den nicht acceptirten Betrag der Werthsumme Protest zu erheben
und derselbe den Vormännern einzusenden. Es steht dem Präsentanten =
frei, in die von dem Honoranten angebothene Theilacceptation
zu willigen, oder sie zurückzuweisen, hat er sie angenommen, so
kann er gegen die Vormänner nur Regreß auf Sicherstellung, falls
er sie ausgeschlagen hat, auf Bezahlung nehmen.