Volltext : Goldberg, Otto: ¬Das deutsche Lagerhausgeschäft und Lagerhausrecht

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frist  das  Lagergut  jederzeit  zurücknehmen  kann  und  Lagergeld  nur  für  die
wirkliche  Lagerdauer,  die  von  den  meisten  Lagerhaltern  auf  halbe  bezw.
ganze  Monate  nach  oben  abgerundet  wird,  zu  zahlen  braucht.  Auch  ist
die  Dauer  der  Lagerung  der  dem  Lagerhalter  zur  Aufbewahrung  übergebenen
Waren,  wie  z.  B.  die  Magdeburger  Lagerhaus-Ordnung  §  49  dem  allgemeinen
Brauche  entsprechend  wörtlich  besagt,  im  allgemeinen  und  so  lange  die
Vorschriften  der  Lagerhaus-Ordnung  befolgt  werden,  von  dem  Belieben  des
Lagernehmers  abhängig.  Daneben  ist  ganz  allgemein  in  den  LagerhausOrdnungen ¬
  der  Verwaltung  das  Recht  vorbehalten,  die  sofortige  Entfernung
von  Waren  zu  verlangen,  die  an  sich  gefährlich  oder  der  Umgebung
schädlich  sind,  wie  auch  ohne  Angabe  von  Gründen  die  Lagerung  mit  einer
Frist  von  vier  Wochen  aufzukündigen.  Im  allgemeinen  ist  §  422,  welcher
auf  Lagerhäuser  ohne  Betriebsordnung  Anwendung  findet,  die  Kodifikation
eines  vieljährigen  Brauches.  Eine  seltene  Abweichung  hiervon  bildet  die  einschlägige ¬
  und,  weil  den  Lagerschein  an  Ordre  erwähnend,  auch  interessante
Bestimmung  der  Hamburger  Lagerhaus-Ordnung,  deren  §  26  bestimmt,  dass
die  Gesellschaft  befugt  ist,  falls  nichts  anderes  verabredet  und  aus  dem
Lagerscheine  ersichtlich  ist,  nach  sechsmonatlicher  Kündigung  die  Fortnahme
der  Waren  zu  verlangen,  welche  Frist  12  Monate  nach  dem  Tage  der
Einlagerung  beginne,  und  dass  die  Gesellschaft,  sofern  die  Ware  nicht
abgenommen  wird,  die  Befugnis  hat,  nach  vorgängiger  Anzeige  an  den
Inhaber  des  Lagerscheines,  bezw.  nach  dreimaliger  öffentlicher  Aufforderung
unter  Anschlag  an  der  Börse  und  im  Gesellschaftsbureau,  sowie  unter
Benachrichtigung  des  ursprünglichen  Einlagerers,  die  gelagerte  Ware  nach
Ablauf  einer  Woche  ganz  oder  teilweise  nach  §  311  des  (alten)  Handelsgesetzbuches -
  (Pfandverkauf)  zu  verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlöse  bezahlt
zu  machen,  den  Inhaber  des  Lagerscheines  aber,  soweit  es  thunlich  ist,
sofort  zu  benachrichtigen  und  ihm  einen  etwaigen  Mehrerlös  zwei  Jahre
lang  zu  verwahren.1)
Verjährung.
§  423.  Auf  die  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Lagerhalter -
  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung -
  des  Gutes  finden  die  Vorschriften  des  §  414  entsprechende
Anwendung.  Im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes  beginnt  die  Verjährung
mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Lagerhalter  dem  Einlagerer
Anzeige  von  dem  Verluste  macht.
’)  Dr.  Burchard  sagt:  »Schwierigkeiten  bereitet  die  Frage,  wie  sich  der  Lagerhalter  zu
verhalten  hat,  wenn  ein  Lagerschein  ausgestellt  ist«,  und  fragt:  »Aber  wem  hat  der  Lagerhalter
die  Erklärung,  dass  er  den  Lagervertrag  kündige,  oder  dass  er  wegen  Vorliegen  eines  wichtigen
Grundes  die  vorzeitige  Rücknahme  verlange,  abzugeben?«  Diese  Frage  hat  in  der  Praxis  in
Hamburg  bereits  vorstehende  Beantwortung  gefunden.
            
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