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frist das Lagergut jederzeit zurücknehmen kann und Lagergeld nur für die
wirkliche Lagerdauer, die von den meisten Lagerhaltern auf halbe bezw.
ganze Monate nach oben abgerundet wird, zu zahlen braucht. Auch ist
die Dauer der Lagerung der dem Lagerhalter zur Aufbewahrung übergebenen
Waren, wie z. B. die Magdeburger Lagerhaus-Ordnung § 49 dem allgemeinen
Brauche entsprechend wörtlich besagt, im allgemeinen und so lange die
Vorschriften der Lagerhaus-Ordnung befolgt werden, von dem Belieben des
Lagernehmers abhängig. Daneben ist ganz allgemein in den LagerhausOrdnungen ¬
der Verwaltung das Recht vorbehalten, die sofortige Entfernung
von Waren zu verlangen, die an sich gefährlich oder der Umgebung
schädlich sind, wie auch ohne Angabe von Gründen die Lagerung mit einer
Frist von vier Wochen aufzukündigen. Im allgemeinen ist § 422, welcher
auf Lagerhäuser ohne Betriebsordnung Anwendung findet, die Kodifikation
eines vieljährigen Brauches. Eine seltene Abweichung hiervon bildet die einschlägige ¬
und, weil den Lagerschein an Ordre erwähnend, auch interessante
Bestimmung der Hamburger Lagerhaus-Ordnung, deren § 26 bestimmt, dass
die Gesellschaft befugt ist, falls nichts anderes verabredet und aus dem
Lagerscheine ersichtlich ist, nach sechsmonatlicher Kündigung die Fortnahme
der Waren zu verlangen, welche Frist 12 Monate nach dem Tage der
Einlagerung beginne, und dass die Gesellschaft, sofern die Ware nicht
abgenommen wird, die Befugnis hat, nach vorgängiger Anzeige an den
Inhaber des Lagerscheines, bezw. nach dreimaliger öffentlicher Aufforderung
unter Anschlag an der Börse und im Gesellschaftsbureau, sowie unter
Benachrichtigung des ursprünglichen Einlagerers, die gelagerte Ware nach
Ablauf einer Woche ganz oder teilweise nach § 311 des (alten) Handelsgesetzbuches -
(Pfandverkauf) zu verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt
zu machen, den Inhaber des Lagerscheines aber, soweit es thunlich ist,
sofort zu benachrichtigen und ihm einen etwaigen Mehrerlös zwei Jahre
lang zu verwahren.1)
Verjährung.
§ 423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter -
wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung -
des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende
Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer
Anzeige von dem Verluste macht.
’) Dr. Burchard sagt: »Schwierigkeiten bereitet die Frage, wie sich der Lagerhalter zu
verhalten hat, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist«, und fragt: »Aber wem hat der Lagerhalter
die Erklärung, dass er den Lagervertrag kündige, oder dass er wegen Vorliegen eines wichtigen
Grundes die vorzeitige Rücknahme verlange, abzugeben?« Diese Frage hat in der Praxis in
Hamburg bereits vorstehende Beantwortung gefunden.