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Fortdauer der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit gestattet worden, ¬
so wäre dieselbe in der bisherigen Leheneigenschaft
dadurch bedingt, daß die Gutsgrundholden dem Staate
zu Lehen offerirt, und die über diese provisorisch überlassene ¬
Gerichtsbarkeit zur gesetzlichen Bildung eines Lehengerichtes ¬
verwendet werden sollten. War diese Bedingung
nicht vor 1818 erfüllet, konnte sie um so weniger nach dem
Erscheinen der Verf.=Urk. erfüllet werden, da gemäß
§. 33. und 134 der Beil. VI. das nach dem InfeudationsSystem ¬
v. 1812 wirklich gebildete lehenbare Gericht wieder
erloschen wäre. Da die Bestätigung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit ¬
aus einem wesentlichen Irrthume erfolgt sey,
hätte im Hinblick auf die Pragmatik vom 20. Okt. 1804,
Reggs.=Blatt 1805, S. 161, 168, §. 5. der Vindikationsklage ¬
des Fiskus Statt gegeben werden müssen.
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So wurde auch am 22. März 1831 die bekannte ¬
Jurisdiktionsstre itsache mit dem Freiherrn von
Reck zu Gunsten des Fiskus vom Oberappellationsgerichte ¬
entschieden; weil die Bewilligung zur Patrimonialgerichts=Errichtung ¬
vom J. 1820 contra legem expressam,
namentlich nach der im I. 1817 erfolgten Allodifikation
geschehen ist.
§. 124.
9) Das Appellationsgericht für den Rezatkreis wies
unterm 7. März 1828 die Spolienklage des Patrimonialgerichtes ¬
Buschschwabach, welchem die Gerichtsbarkeit ¬
auf früher lehenbare, dann allodifizirte Objekte
eingezogen worden, mit dem Bemerken zurück, daß die
Regulirung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit zur Kreisregierung ¬
ressortire; das Oberappellationsgericht bestätigte ¬
diesen Beschluß am 19. Juni 1829.
10) So legte das Appellationsgericht am 4. Dez.
1829 dem Grafen von Yrsch in Folge nachgesuchter
Restitution der Niedergerichtsbarkeit an zwei demselben
grundbaren einschichtigen Höfen den Beweis auf, daß diese
Ein= und Zugehörungen zum adeligen Landgute Nieder¬