Metadaten : Wirschinger, Heinrich: Darstellung der Entstehung, Ausbildung, und des jetzigen rechtlichen Zustandes der Patrimonial-Gerichtsbarkeit in Bayern

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Fortdauer  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  gestattet  worden, ¬
  so  wäre  dieselbe  in  der  bisherigen  Leheneigenschaft
dadurch  bedingt,  daß  die  Gutsgrundholden  dem  Staate
zu  Lehen  offerirt,  und  die  über  diese  provisorisch  überlassene ¬
  Gerichtsbarkeit  zur  gesetzlichen  Bildung  eines  Lehengerichtes ¬
  verwendet  werden  sollten.  War  diese  Bedingung
nicht  vor  1818  erfüllet,  konnte  sie  um  so  weniger  nach  dem
Erscheinen  der  Verf.=Urk.  erfüllet  werden,  da  gemäß
§.  33.  und  134  der  Beil.  VI.  das  nach  dem  InfeudationsSystem ¬
  v.  1812  wirklich  gebildete  lehenbare  Gericht  wieder
erloschen  wäre.  Da  die  Bestätigung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit ¬
  aus  einem  wesentlichen  Irrthume  erfolgt  sey,
hätte  im  Hinblick  auf  die  Pragmatik  vom  20.  Okt.  1804,
Reggs.=Blatt  1805,  S.  161,  168,  §.  5.  der  Vindikationsklage ¬
  des  Fiskus  Statt  gegeben  werden  müssen.
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So  wurde  auch  am  22.  März  1831  die  bekannte ¬
  Jurisdiktionsstre  itsache  mit  dem  Freiherrn  von
Reck  zu  Gunsten  des  Fiskus  vom  Oberappellationsgerichte ¬
  entschieden;  weil  die  Bewilligung  zur  Patrimonialgerichts=Errichtung ¬
  vom  J.  1820  contra  legem  expressam,
namentlich  nach  der  im  I.  1817  erfolgten  Allodifikation
geschehen  ist.
§.  124.
9)  Das  Appellationsgericht  für  den  Rezatkreis  wies
unterm  7.  März  1828  die  Spolienklage  des  Patrimonialgerichtes ¬
  Buschschwabach,  welchem  die  Gerichtsbarkeit ¬
  auf  früher  lehenbare,  dann  allodifizirte  Objekte
eingezogen  worden,  mit  dem  Bemerken  zurück,  daß  die
Regulirung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  zur  Kreisregierung ¬
  ressortire;  das  Oberappellationsgericht  bestätigte ¬
  diesen  Beschluß  am  19.  Juni  1829.
10)  So  legte  das  Appellationsgericht  am  4.  Dez.
1829  dem  Grafen  von  Yrsch  in  Folge  nachgesuchter
Restitution  der  Niedergerichtsbarkeit  an  zwei  demselben
grundbaren  einschichtigen  Höfen  den  Beweis  auf,  daß  diese
Ein=  und  Zugehörungen  zum  adeligen  Landgute  Nieder¬
            
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