Metadaten : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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dern  fungiblen  Sachen  (uneigentlichen  Darlehnen)  hat
zwar  der  Schuldner  bei  eintretender  mora  accipiendi  die
Wahl,  ob  er  noch  die  Sache  selbst  geben,  oder  deren
zur  Verfallzeit  gestandenen  Werth  entrichten  wills
Aber  die  Anwendung  dieser  Regel  auf  Gelddarlehne
würde  kein  anderes  Resultat  geben:  auch  überdieß  hat
der  Schuldner  nichts  weiter  zu  leisten  als  den  Werth
des  Geldes  zur  Verfallzeit.  Seine  Verbindlichkeit  reducirt ¬
  sich  immer  auf  Zahlung  der  ursprünglichen  numerischen ¬
  Summe  Geldes,  dargestellt  von  so  und  so  viel  GoldSilber= ¬
  oder  Kupfermünzen,  welche  ja  nach  ihrem  geltenden ¬
  Werth  mehr  oder  weniger  an  Zahl  sein  müssen,
weil  sonst  die  zu  zahlende  Summe  Geldes  nicht  erfüllt
werden  würde.
V.  Bleibt  es  nach  diesen  sub  Nro.  I  bis  III  in
Beziehung  auf  einzelne  Fälle  angegebenen  Regeln  noch
zweifelhaft,  auf  welche  Münzsorte  die  Absicht  der  Kontrahenten ¬
  bei  der  Kontrahirung  der  Hauptschuld  (denn
sub  III  4  war  die  Rede  von  der  Münzsorte,  in  welcher
jährlichen  Prästationen  zu  leisten)  gerichtet  gewesen
so  soll  nach  der  Meinung  einiger  Schriftsteller  des  geFolgen ¬
  geltenden  Bestimmungen  hin;  es  bezieht  sich  solches ¬
  aber  nur  auf  die  mora  solvendi.  Dagegen  wollen
einige  gemeinrechtliche  Schriftsteller  auf  die  Mora  sehen,
ihre  Grüude  sind  aber  nicht  einleuchtend,  und  von  Andern ¬
  theils  ignorirt,  theils  widerkegt.  Cocceji  Jus
controv.  L.  46  Tit.  3.  qu.  5  in  fine.  In  dem  Fall  jedoch,
wo  der  Debitor  nach  Eintritt  der  Mora  des  Gläubigers
ohne  eigene  Schuld  das  Geld  verlöre,  würde  er  liberirt
werden.  L.  72.  pr.  D.  de  solut.  (XLVI.  3).  Dies  geschähe ¬
  z,  B.,  wenn  ihm,  noch  ehe  er  deponiren  konnte,
etwa  auf  dem  Rückwege  vom  Gläubiger,  das  Geld  geraubt =
  würde.
*2)  A.  L.  R.  I.  11  §.  860.
            
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