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dern fungiblen Sachen (uneigentlichen Darlehnen) hat
zwar der Schuldner bei eintretender mora accipiendi die
Wahl, ob er noch die Sache selbst geben, oder deren
zur Verfallzeit gestandenen Werth entrichten wills
Aber die Anwendung dieser Regel auf Gelddarlehne
würde kein anderes Resultat geben: auch überdieß hat
der Schuldner nichts weiter zu leisten als den Werth
des Geldes zur Verfallzeit. Seine Verbindlichkeit reducirt ¬
sich immer auf Zahlung der ursprünglichen numerischen ¬
Summe Geldes, dargestellt von so und so viel GoldSilber= ¬
oder Kupfermünzen, welche ja nach ihrem geltenden ¬
Werth mehr oder weniger an Zahl sein müssen,
weil sonst die zu zahlende Summe Geldes nicht erfüllt
werden würde.
V. Bleibt es nach diesen sub Nro. I bis III in
Beziehung auf einzelne Fälle angegebenen Regeln noch
zweifelhaft, auf welche Münzsorte die Absicht der Kontrahenten ¬
bei der Kontrahirung der Hauptschuld (denn
sub III 4 war die Rede von der Münzsorte, in welcher
jährlichen Prästationen zu leisten) gerichtet gewesen
so soll nach der Meinung einiger Schriftsteller des geFolgen ¬
geltenden Bestimmungen hin; es bezieht sich solches ¬
aber nur auf die mora solvendi. Dagegen wollen
einige gemeinrechtliche Schriftsteller auf die Mora sehen,
ihre Grüude sind aber nicht einleuchtend, und von Andern ¬
theils ignorirt, theils widerkegt. Cocceji Jus
controv. L. 46 Tit. 3. qu. 5 in fine. In dem Fall jedoch,
wo der Debitor nach Eintritt der Mora des Gläubigers
ohne eigene Schuld das Geld verlöre, würde er liberirt
werden. L. 72. pr. D. de solut. (XLVI. 3). Dies geschähe ¬
z, B., wenn ihm, noch ehe er deponiren konnte,
etwa auf dem Rückwege vom Gläubiger, das Geld geraubt =
würde.
*2) A. L. R. I. 11 §. 860.