Metadaten : Rodríguez Soto, Ramón: Origen y fundamento del derecho de castigar

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nicht  erschöpfen.  Nicht  das  Merkmal  des  „bestrittenen  Rechts,
weil  es  eine  Menge  Rechtsverhältnisse  giebt,  wobei  die  Hülfe
des  Staats  eintreten  muß,  wenn  gleich  kein  Streit  vorhanden ¬
  ist,  wie  dieß  bei  allen  Criminalsachen,  und  in  Civilsachen ¬
  bei  allen  Leistungen,  welche  liquid  sind,  und  doch
nicht  erfüllt  werden,  z.  B.  bei  liquiden  Schuldsachen,  der
Fall  ist.  Nicht  das  Merkmal  des  „verletzten  Rechts,"  weil
in  Civilsachen  der  Richter  so  lange,  als  ein  Recht  nur  verletzt, ¬
  aber  noch  nicht  bestritten  ist,  von  dieser  Verletzung
keine  Notiz  nimmt,  und  keine  Notiz  zu  nehmen  besugt  ist.
Beide  Merkmale  müssen  mithin  alternativ  in  den  Begriff
„Justizsache"  aufgenommen  werden.
Wenn  aber  auf  diese  Art  die  Grenze  der  Kompetenz  der
richterlichen  Gewalt  richtig  gezeichnet  ist,  so  ist  eben  damit
auch  der  Gegensatz  über  dasjenige,  was  nicht  zur  Justiz
sondern  zur  Verwaltung  gehört,  (nämlich  zur  Verwaltung  im
engern  Sinne,  im  Gegensatz  gegen  Justiz,  nicht  zur  Verwaltung ¬
  im  weitern  Sinne,  im  Gegensatz  gegen  die  Gesetzgebung), ¬
  ausgesprochen.  Nur  dasjenige  kann  hiernach  zum
Gebiete  der  Verwaltung  geeignet  seyn,  was  im  Bereiche  der
Staatsgewalt  weder  ein  bestrittenes  noch  ein  verletztes  Recht
zum  Gegenstand  hat.  Hiemit  ist  aber  keineswegs  gesagt,  daß
die  Verwaltung  über  Streitigkeiten  nicht  zu  entscheiden  habe:
denn  Streitigkeiten  können  bei  der  Verwaltung  allerdings
vorkommen;  nur  nicht  Streitigkeiten  über  das,  was  Recht
ist,  sondern  Streitigkeiten  über  das,  was  für  den  Einen  oder
den  Audern  ein  verschiedenes  Interesse  hat,  wie  dieß  z.  B.
in  dem  Falle  eintritt,  wenn  bei  Anlegung  einer  neuen  Kommercial- ¬
  oder  Heer=Straße  nehrere  Gemeinden  daruͤber  in  Kollision ¬
  kommen,  ob  der  Zug  dieser  neuen  Straßen  über  diese
oder  jene  Markung  genommen  werden  soll,  oder  auch  sehr
            
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