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nicht erschöpfen. Nicht das Merkmal des „bestrittenen Rechts,
weil es eine Menge Rechtsverhältnisse giebt, wobei die Hülfe
des Staats eintreten muß, wenn gleich kein Streit vorhanden ¬
ist, wie dieß bei allen Criminalsachen, und in Civilsachen ¬
bei allen Leistungen, welche liquid sind, und doch
nicht erfüllt werden, z. B. bei liquiden Schuldsachen, der
Fall ist. Nicht das Merkmal des „verletzten Rechts," weil
in Civilsachen der Richter so lange, als ein Recht nur verletzt, ¬
aber noch nicht bestritten ist, von dieser Verletzung
keine Notiz nimmt, und keine Notiz zu nehmen besugt ist.
Beide Merkmale müssen mithin alternativ in den Begriff
„Justizsache" aufgenommen werden.
Wenn aber auf diese Art die Grenze der Kompetenz der
richterlichen Gewalt richtig gezeichnet ist, so ist eben damit
auch der Gegensatz über dasjenige, was nicht zur Justiz
sondern zur Verwaltung gehört, (nämlich zur Verwaltung im
engern Sinne, im Gegensatz gegen Justiz, nicht zur Verwaltung ¬
im weitern Sinne, im Gegensatz gegen die Gesetzgebung), ¬
ausgesprochen. Nur dasjenige kann hiernach zum
Gebiete der Verwaltung geeignet seyn, was im Bereiche der
Staatsgewalt weder ein bestrittenes noch ein verletztes Recht
zum Gegenstand hat. Hiemit ist aber keineswegs gesagt, daß
die Verwaltung über Streitigkeiten nicht zu entscheiden habe:
denn Streitigkeiten können bei der Verwaltung allerdings
vorkommen; nur nicht Streitigkeiten über das, was Recht
ist, sondern Streitigkeiten über das, was für den Einen oder
den Audern ein verschiedenes Interesse hat, wie dieß z. B.
in dem Falle eintritt, wenn bei Anlegung einer neuen Kommercial- ¬
oder Heer=Straße nehrere Gemeinden daruͤber in Kollision ¬
kommen, ob der Zug dieser neuen Straßen über diese
oder jene Markung genommen werden soll, oder auch sehr