Das Civilverfahren selbst.
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§. 12.
Schiedsrichterliche Erkenntnisse sind wahre Urtheile,
und daher muß auch bey der Abfassung derselben ganz
die Form der eigentlichen Urtheile beobachtet werden.
Sie werden auf die Art abgefaßt, daß im Eingang des
Urtheils des Compromisses und des Orts seiner Errichtung
und der Einregistrirung, so wie des darin ertheilten
Auftrags, Erwaͤhnung geschieht; hiernaͤchst ganz kurz
das punctum facti und juris aus einander gesetzt wird,
worauf die Entscheidungsgrüͤnde folgen, und mit der
Entscheidung selbst beschlossen wird. Die Sentenz
muß von allen Schiedsrichtern unterschrieben werden,
und wenn sich einige von ihnen der Unterschrift weigern,
muß diese Weigerung von den uͤbrigen bemerkt
werden 3
35) Die Formul einer schiedsrichterlichen Definitiv=Entscheidung =
ist diese:
Nachdem von uns (Namen der Schiedsrichter) angesehen =
worden 1) der Verbalprozeß (oder die Notariatsacte, =
oder die Urkunde sous seing privé), welcher ¬
einregistrirt worden ist . .. durch . .. und enthält ¬
von Seiten (Namen rc. der Compromittenten,
für uns oben genannte Schiedsrichter den Auftrag, zu
entscheiden in (Benennung der Streitsache). 2) Die
Urkunden und Schriftsätze rc. (Hier werden die von
den Parteyen nach und nach producirten Papiere aufgeführt.) =
Nachdem alles von uns angesehen und erwogen
worden (oder, wenn die Parteyen mündlich verfahren
seyn sollten: Nachdem die Parteyen gegenseitig von
uns vernommen worden) rc.
Jn Erwägung, daß die quaestio facti diese rc.,
die quaestio juris hingegen diese rc. ist.