Inhaltsverzeichnis : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Das  Civilverfahren  selbst.
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§.  12.
Schiedsrichterliche  Erkenntnisse  sind  wahre  Urtheile,
und  daher  muß  auch  bey  der  Abfassung  derselben  ganz
die  Form  der  eigentlichen  Urtheile  beobachtet  werden.
Sie  werden  auf  die  Art  abgefaßt,  daß  im  Eingang  des
Urtheils  des  Compromisses  und  des  Orts  seiner  Errichtung
und  der  Einregistrirung,  so  wie  des  darin  ertheilten
Auftrags,  Erwaͤhnung  geschieht;  hiernaͤchst  ganz  kurz
das  punctum  facti  und  juris  aus  einander  gesetzt  wird,
worauf  die  Entscheidungsgrüͤnde  folgen,  und  mit  der
Entscheidung  selbst  beschlossen  wird.  Die  Sentenz
muß  von  allen  Schiedsrichtern  unterschrieben  werden,
und  wenn  sich  einige  von  ihnen  der  Unterschrift  weigern,
muß  diese  Weigerung  von  den  uͤbrigen  bemerkt
werden  3
35)  Die  Formul  einer  schiedsrichterlichen  Definitiv=Entscheidung =
  ist  diese:
Nachdem  von  uns  (Namen  der  Schiedsrichter)  angesehen =
  worden  1)  der  Verbalprozeß  (oder  die  Notariatsacte, =
  oder  die  Urkunde  sous  seing  privé),  welcher ¬
  einregistrirt  worden  ist  .  ..  durch  .  ..  und  enthält ¬
  von  Seiten  (Namen  rc.  der  Compromittenten,
für  uns  oben  genannte  Schiedsrichter  den  Auftrag,  zu
entscheiden  in  (Benennung  der  Streitsache).  2)  Die
Urkunden  und  Schriftsätze  rc.  (Hier  werden  die  von
den  Parteyen  nach  und  nach  producirten  Papiere  aufgeführt.) =

Nachdem  alles  von  uns  angesehen  und  erwogen
worden  (oder,  wenn  die  Parteyen  mündlich  verfahren
seyn  sollten:  Nachdem  die  Parteyen  gegenseitig  von
uns  vernommen  worden)  rc.
Jn  Erwägung,  daß  die  quaestio  facti  diese  rc.,
die  quaestio  juris  hingegen  diese  rc.  ist.
            
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