Objekt : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

§  11.  Vertragsschluß.  Verträge  unter  Abwesenden.
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annimmt.  Wer  den  Antrag  stellt,  heißt  Antragsteller
Offerent  und -
  wer  ihn  erhält,  Antragsempfänger  —  Oblat.
Die  Verhandlung  wird  entweder  unter  Gegenwärtigen  und  dann
meist  mündlich  geführt,  oder  sie  geschieht  unter  Abwesenden  und  zwar
entweder  schriftlich  durch  Brief  oder  Telegramm  oder  mündlich  durch
Boten  oder  Telephon.
Nicht  Aufforderungen  jeder  Art  zu  einem  Kontraktsschlusse  bilden
Offerten.  Man  kann  auch  zunächst  bloß  die  Anbahnung  von  Verhandlungen ¬
  bezwecken,  wie  dies  häufig  bei  öffentlichen  Einladungen  an
das  Publikum  zu  Geschäften  oder  auch  bei  Anzeigen  an  einzelne  Personen
der  Fall  ist,  die  nicht  unmittelbar  Vertragsbestandtheil  sein  sollen."
Offerte  ist  die  Aufforderung  zu  einem  Geschäfte  nur  dann,  wenn
sie  dergestalt  gefaßt  und  in  der  Meinung  erklärt  ist,  daß
dasselbe  unmittelbar  durch  die  Annahme  seitens  des
Adressaten  zu  Stande  kommen  soll.5  Jede  Offerte  ist  zeitlich
begrenzt.  Ihr  Sinn  ist,  auch  wenn  dies  nicht  besonders  ausgesprochen
wenn  sich  zwei  gleichlautende  Offerten  kreuzen,  vgl.  Bekker  a.  a.  O.  Bd.  3  n.  4
Ziff.  I;  anderer  Ansicht  ist  Leonhard,  Irrthum  S.  71.
3)  Mit  Recht  lehrt  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  4:  „In  Verträgen  hat  nur  diejenige
Willenserklärung  verpflichtende  Kraft,  welche  dem  anderen  Vertragstheile  oder  seinem
Stellvertreter  gegenüber  abgegeben  wird."  Windscheid  Bd.  2  §  309  Ziffer  3  dagegen
behauptet,  der  Vertragswille  könne  gültig  auch  einem  Dritten  gegenüber  erklärt
werden,  der  weder  der  Mitkontrahent  noch  dessen  Vertreter  ist.  Stehe  es  fest,  daß
eine  solche  Erklärung  der  Ausdruck  eines  wirklichen  Wollens  sei,  so  habe  sie  die
gleiche  juristische  Bedeutung,  wie  wenn  sie  direkt  an  denjenigen,  welcher  dadurch  zum
Gläubiger  und  Schuldner  gemacht  werden  soll,  gerichtet  worden  wäre.  Windscheid
giebt  zu,  daß  sich  aus  den  Quellen  ein  Beweis  für  diese  Sätze  nicht  beibringen  lasse.
Er  hätte  hinzufügen  können,  daß  sie  der  gemeinen  Meinung  und  der  juristischen
Tradition  widerstreiten.  Er  will  sie  auf  die  Natur  der  Sache  gründen,  indem  er
ausführt,  „ein  ausgesprochener  Willensentschluß  ist  deswegen  nicht  weniger  ein  ausgesprochener ¬
  Willensentschluß,  weil  er  nicht  demjenigen  gegenüber  ausgesprochen  ist
für  welchen  dadurch  Rechte  und  Verbindlichkeiten  erzeugt  werden  sollen."  Wer  wollte
die  Wahrheit  dieses  Ausspruches  verkennen!  Damit  wird  aber  nicht  die  Frage  gelöst, ¬
  ob  zum  Vertrage  ein  irgendwie  ausgesprochener  Willensentschluß  genügt  oder
ob  er  gegenseitig  ausgesprochen  sein  muß.  Wenn  zwei  Personen  einen  übereinstimmenden ¬
  Willen  haben  und  ihn  aussprechen,  aber  nicht  einander  gegenüber,  so
halten  sie  Monologe,  aber  schließen  keinen  Vertrag.  Vgl.  auch  Regelsberger,  Pand.
Bd.  1  S.  548  Anm.  5a.  Nach  dem  Recht  des  B.G.B.  sind  der  Antrag  zum  Vertrage ¬
  sowie  die  Annahme  des  Antrages  empfangsbedürftige  Willenserklärungen.
4)  Vgl.  bisher.  H.G.B.  Art.  337.  Daß  auch  Offerten  an  das  Publikum  vorkommen ¬

führt  aus  Biermann  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  32  S.  292,  vgl.  auch
Brinz,  Pand.  Bd.  4  S.  312,  Zschimmer,  die  Offerte  an  das  Publikum.  Rost.  Diss.
1897.  Solche  liegen  in  der  Aufstellung  von  Automaten.  Vgl.  über  sie  Auwers
der  Rechtsschutz  der  automatischen  Wage,  Gött.  In.Diss.  1891.
5)  Die  Offerte  muß  derart  sein,  daß  durch  die  Annahme  eine  vollkommene
Einigung  herbeigeführt  werden  kann.  Aber  zu  eng  ist  es,  wenn  man  behauptet,  sie
müsse  die  Beschaffenheit  haben,  daß  der  Vertrag  durch  das  einfache  „Ja"  des  Oblaten
zu  Stande  kommen  könnte.  Offerten  bilden  auch  die  Anträge,  welche  die  nähere
Festsetzung  in  das  billige  Ermessen  des  anderen  Theiles  stellen.  Vgl.  Regelsberger
Erört.  S.  50.
            
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