§ 11. Vertragsschluß. Verträge unter Abwesenden.
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annimmt. Wer den Antrag stellt, heißt Antragsteller
Offerent und -
wer ihn erhält, Antragsempfänger — Oblat.
Die Verhandlung wird entweder unter Gegenwärtigen und dann
meist mündlich geführt, oder sie geschieht unter Abwesenden und zwar
entweder schriftlich durch Brief oder Telegramm oder mündlich durch
Boten oder Telephon.
Nicht Aufforderungen jeder Art zu einem Kontraktsschlusse bilden
Offerten. Man kann auch zunächst bloß die Anbahnung von Verhandlungen ¬
bezwecken, wie dies häufig bei öffentlichen Einladungen an
das Publikum zu Geschäften oder auch bei Anzeigen an einzelne Personen
der Fall ist, die nicht unmittelbar Vertragsbestandtheil sein sollen."
Offerte ist die Aufforderung zu einem Geschäfte nur dann, wenn
sie dergestalt gefaßt und in der Meinung erklärt ist, daß
dasselbe unmittelbar durch die Annahme seitens des
Adressaten zu Stande kommen soll.5 Jede Offerte ist zeitlich
begrenzt. Ihr Sinn ist, auch wenn dies nicht besonders ausgesprochen
wenn sich zwei gleichlautende Offerten kreuzen, vgl. Bekker a. a. O. Bd. 3 n. 4
Ziff. I; anderer Ansicht ist Leonhard, Irrthum S. 71.
3) Mit Recht lehrt Regelsberger a. a. O. S. 4: „In Verträgen hat nur diejenige
Willenserklärung verpflichtende Kraft, welche dem anderen Vertragstheile oder seinem
Stellvertreter gegenüber abgegeben wird." Windscheid Bd. 2 § 309 Ziffer 3 dagegen
behauptet, der Vertragswille könne gültig auch einem Dritten gegenüber erklärt
werden, der weder der Mitkontrahent noch dessen Vertreter ist. Stehe es fest, daß
eine solche Erklärung der Ausdruck eines wirklichen Wollens sei, so habe sie die
gleiche juristische Bedeutung, wie wenn sie direkt an denjenigen, welcher dadurch zum
Gläubiger und Schuldner gemacht werden soll, gerichtet worden wäre. Windscheid
giebt zu, daß sich aus den Quellen ein Beweis für diese Sätze nicht beibringen lasse.
Er hätte hinzufügen können, daß sie der gemeinen Meinung und der juristischen
Tradition widerstreiten. Er will sie auf die Natur der Sache gründen, indem er
ausführt, „ein ausgesprochener Willensentschluß ist deswegen nicht weniger ein ausgesprochener ¬
Willensentschluß, weil er nicht demjenigen gegenüber ausgesprochen ist
für welchen dadurch Rechte und Verbindlichkeiten erzeugt werden sollen." Wer wollte
die Wahrheit dieses Ausspruches verkennen! Damit wird aber nicht die Frage gelöst, ¬
ob zum Vertrage ein irgendwie ausgesprochener Willensentschluß genügt oder
ob er gegenseitig ausgesprochen sein muß. Wenn zwei Personen einen übereinstimmenden ¬
Willen haben und ihn aussprechen, aber nicht einander gegenüber, so
halten sie Monologe, aber schließen keinen Vertrag. Vgl. auch Regelsberger, Pand.
Bd. 1 S. 548 Anm. 5a. Nach dem Recht des B.G.B. sind der Antrag zum Vertrage ¬
sowie die Annahme des Antrages empfangsbedürftige Willenserklärungen.
4) Vgl. bisher. H.G.B. Art. 337. Daß auch Offerten an das Publikum vorkommen ¬
führt aus Biermann in Iherings Jahrb. Bd. 32 S. 292, vgl. auch
Brinz, Pand. Bd. 4 S. 312, Zschimmer, die Offerte an das Publikum. Rost. Diss.
1897. Solche liegen in der Aufstellung von Automaten. Vgl. über sie Auwers
der Rechtsschutz der automatischen Wage, Gött. In.Diss. 1891.
5) Die Offerte muß derart sein, daß durch die Annahme eine vollkommene
Einigung herbeigeführt werden kann. Aber zu eng ist es, wenn man behauptet, sie
müsse die Beschaffenheit haben, daß der Vertrag durch das einfache „Ja" des Oblaten
zu Stande kommen könnte. Offerten bilden auch die Anträge, welche die nähere
Festsetzung in das billige Ermessen des anderen Theiles stellen. Vgl. Regelsberger
Erört. S. 50.