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Zu 734.
Ist die erste Vertheilung unter dem väterlichen und
mütterlichen Stamm einmal geschehen, so hat keine weitere ¬
Abtheilung in die verschiedenen Aeste statt, sondern
die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem
oder denen Erben des Stamms, welche die nächsten im
Grad sind, den Fall der Erbvertretung ausgenommen,
der weiter unten bestimmt wird.
1) Wer nach der gesetzlichen Erbordnung nicht zur Erbfolge
berufen ist, kann auch in das Erblehen nicht succediren, auf
solche Art wäre bei Erblehen, die im Vergleichungsbriefe auf alle
Abkömmlinge des ersten Erwerbers gestellt sind, der Fall möglich,
daß zwar noch Abkömmlinge des ersten Erwerbers vorhanden,
diese aber nicht zugleich gesetzliche Erben des Erblassers wären
sondern durch nähere im Grade von der Erbschaft ausgeschlossen
würden, mithin, weil sie nicht gesetzliche Erben seyen, auch in
das Erblehen nicht succediren könnten. Wie dieses das nachstehende ¬
Beispiel zeige, wo der Abkömmling des ersten Erwerbers
A. von dem nähern Seitenverwandten des Erblassers von väterlicher =
Seite C. nach L. R. S. 734 von der Erbschaft ausgeschlossen ¬
werde, während B. nicht Abkömmling des ersten Erwerbers, ¬
mithin in das Erblehn nicht successionsfähig sey.
Erster Erwerber.
—
—
)
X
)
— —
- X
—
)(
)(
—
)(
)
Erblasser
A.
C.
B.
In allen diesen Punkten weiche das neue Recht wesentlich von
dem alten ab, und aller Unterschied der Erbfolge in Erblehn= und