Metadaten : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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Zu  734.
Ist  die  erste  Vertheilung  unter  dem  väterlichen  und
mütterlichen  Stamm  einmal  geschehen,  so  hat  keine  weitere ¬
  Abtheilung  in  die  verschiedenen  Aeste  statt,  sondern
die  einem  jeden  Stamm  angefallene  Hälfte  gebührt  dem
oder  denen  Erben  des  Stamms,  welche  die  nächsten  im
Grad  sind,  den  Fall  der  Erbvertretung  ausgenommen,
der  weiter  unten  bestimmt  wird.
1)  Wer  nach  der  gesetzlichen  Erbordnung  nicht  zur  Erbfolge
berufen  ist,  kann  auch  in  das  Erblehen  nicht  succediren,  auf
solche  Art  wäre  bei  Erblehen,  die  im  Vergleichungsbriefe  auf  alle
Abkömmlinge  des  ersten  Erwerbers  gestellt  sind,  der  Fall  möglich,
daß  zwar  noch  Abkömmlinge  des  ersten  Erwerbers  vorhanden,
diese  aber  nicht  zugleich  gesetzliche  Erben  des  Erblassers  wären
sondern  durch  nähere  im  Grade  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen
würden,  mithin,  weil  sie  nicht  gesetzliche  Erben  seyen,  auch  in
das  Erblehen  nicht  succediren  könnten.  Wie  dieses  das  nachstehende ¬
  Beispiel  zeige,  wo  der  Abkömmling  des  ersten  Erwerbers
A.  von  dem  nähern  Seitenverwandten  des  Erblassers  von  väterlicher =
  Seite  C.  nach  L.  R.  S.  734  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen ¬
  werde,  während  B.  nicht  Abkömmling  des  ersten  Erwerbers, ¬
  mithin  in  das  Erblehn  nicht  successionsfähig  sey.
Erster  Erwerber.
—
—
)
X
)
—  —
-  X
—
)(
)(
—
)(
)
Erblasser
A.
C.
B.
In  allen  diesen  Punkten  weiche  das  neue  Recht  wesentlich  von
dem  alten  ab,  und  aller  Unterschied  der  Erbfolge  in  Erblehn=  und
            
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