Volltext : Reviriego, Emilio: Impuestos nacionales y provinciales

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mischen  oder  des  Kanonischen  Rechts  angenommen  und
bestimmt  worden  seyen;
2)  daß  die  fürwaltende  causa  dispensandi  jedesmal  genau =
  angegeben  und  beygerükt,  und  |  |
3)  wo  es  die  Umstände  erfordern,  auch  der  Vermögensstand =
  der  Dispensationswerber  genau  erhoben  werde.  1)
1)  V.  vom  2.  Jan.  1783.  und  8.  Jun.  1784.  —
Ck.  Preuer  a.  a.  O.  §.  275.  und  vorzüglich:
Theolog.  prakt.  Monathsschrift.  Linz.  1801.  Heft.
IV.  Nr.  2.
§.  142.
Jn  Betreff  der  verbotenen  Grade  ist  für  die  Juden =
  noch  ein  besonderes  Gesetz  dahin  erlassen  worden:
Unter  den  Seitenverwandten  soll  sich  die  Unfähigkeit  zur
Ehe  bey  den  Juden  nicht  weiter  erstrecken,  als:
1)  auf  die  Heurath  zwischen  Bruder  und  Schwester,  dann
2)  auf  die  Heurath  zwischen  der  Schwester  und  einem
Sohn  ihres  Bruders  oder  ihrer  Schwester,  und
auf  die  Heurath  zwischen  der  Schwester  und  einem
3.
Enkel  ihres  Bruders  oder  ihrer  Schwester.
Die  übrigen  Verwandschafts  Grade  sind  unter  den
Juden  kein  trennendes  Ehehinderniß.  1
1)  H.  D.  v.  21.  März  1791.  a.  Ubrigens  kann  auch
hier  die  Laudesstelle  nach  dem  H.  D.  v.  24.  Jan.
1800.  dispensiren.
§.  143.
Nicht  nur  die  Blutsverwandschaft,  sondern  auch  die
Schwägerschaft  ist  unter  den  gesetzlichen  Beschränkungen
und  in  den  durch  dieselbe  bestimmten  Graden  ein  treuneudes =
  Ehehinderniß.  Jch  habe  bereits  oben  im  §.  118.
den  Begriff  und  die  verschiedene  Gattungen  der  Schwagerschaft =
  aufgestellt.  Es  ist  daselbst  gesagt  worden,  daß
sie  dasjenige  Verhältniß  sey,  welches  aus  der  fleischli=
            
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