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mischen oder des Kanonischen Rechts angenommen und
bestimmt worden seyen;
2) daß die fürwaltende causa dispensandi jedesmal genau =
angegeben und beygerükt, und | |
3) wo es die Umstände erfordern, auch der Vermögensstand =
der Dispensationswerber genau erhoben werde. 1)
1) V. vom 2. Jan. 1783. und 8. Jun. 1784. —
Ck. Preuer a. a. O. §. 275. und vorzüglich:
Theolog. prakt. Monathsschrift. Linz. 1801. Heft.
IV. Nr. 2.
§. 142.
Jn Betreff der verbotenen Grade ist für die Juden =
noch ein besonderes Gesetz dahin erlassen worden:
Unter den Seitenverwandten soll sich die Unfähigkeit zur
Ehe bey den Juden nicht weiter erstrecken, als:
1) auf die Heurath zwischen Bruder und Schwester, dann
2) auf die Heurath zwischen der Schwester und einem
Sohn ihres Bruders oder ihrer Schwester, und
auf die Heurath zwischen der Schwester und einem
3.
Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester.
Die übrigen Verwandschafts Grade sind unter den
Juden kein trennendes Ehehinderniß. 1
1) H. D. v. 21. März 1791. a. Ubrigens kann auch
hier die Laudesstelle nach dem H. D. v. 24. Jan.
1800. dispensiren.
§. 143.
Nicht nur die Blutsverwandschaft, sondern auch die
Schwägerschaft ist unter den gesetzlichen Beschränkungen
und in den durch dieselbe bestimmten Graden ein treuneudes =
Ehehinderniß. Jch habe bereits oben im §. 118.
den Begriff und die verschiedene Gattungen der Schwagerschaft =
aufgestellt. Es ist daselbst gesagt worden, daß
sie dasjenige Verhältniß sey, welches aus der fleischli=