Dogmat. Darstell. d. Rechtsgrundsätze über d. Ingrossation. 67
über die sub= und objectiven Voraussetzungen zur Gültigkeit
des abzuschließenden Vertrags zu verlässigen 5), und 4) den
Vertrag selbst unter genauer Bezeichnung der Paciscenten 6)
und des Vertragsgegenstandes nach Inhalt des Grund- oder
Flurbuchs*) mit möglichst deutlicher, bestimmter und vollständiger ¬
Angabe der Vertragsbedingungen 3) zu protocolliren*), ¬
das Protocoll den Contrahenten vorzulesen, und von
5) S. §. 16. der alleg. Instruction.
6) Bei Anführung des Namens des Erwerbers ist insbesondere anzugeben, ¬
ob derselbe ledig, Wittwer oder verheirathet ist, und im
letzteren Falle der Vor- und Geburtsname der Ehefrau zu bezeichnen. ¬
S. das Ausschreiben des Großh. Hofgerichts der Provinz
Starkenburg an sämmtliche Untergerichte dieser Provinz vom 11. October ¬
1854 in dessen Amtsblatt v. Jahre 1854 Nr. 56; und ein
Gleiches von Seiten des Großh. Hofgerichts für d. Provinz Oberhessen ¬
in dessen Sammlung der Generalausschreiben vom Jahre
1854 Nr. 35.
S. §. 16 der alleg. Instruction. Stimmt die Bezeichnung eines
Grundstücks in der von dem Veräußerer producirten älteren Erwerbunde ¬
nicht mit dem Grund- oder Flurbuche überein, fehlen in jener ¬
namentlich Seite und Numier des Flurbuchs, so hat sich der
Ortsgerichtsvorsteher zu verlässigen, daß das in jener älteren Erwerburt ¬
urkunde genannte Grundstück mit dem hier gemeinten und nach
dem Grund= oder Flurbuche angeführten ein und dasselbe sei,
und das Ortsgericht hat solches bei seiner Fragebeantwortung
ausdrücklich anzuführen (s. Instruct. §. 33).
Haben die Paciscenten mehr oder andere Bedingungen verabredet,
als in den instructionsmäßigen Formularen dafür vorgesehen ¬
sind, so müssen diese weiteren Bedingungen auf einen besonderen
Bogen geschrieben, von den Paciscenten nach geschehener Vorlesung
und Genehmigung unterschrieben und der Notul, in welcher auf diese
Beilage ausdrücklich hingewiesen werden muß, beigeheftet und beigesiegelt ¬
werden (s. d. Instruction §. 18 a. E.).
Daraus erhellt von selbst, daß die Protocollirung der Immobiliar= ¬
Kauf= und Tauschverträge u. s. w., welche nach §§.
3 u. 5 des Contracten=Reglements den „Unterbeamten und
Amtsschreibern“ oblag, bei der Organisation der Landgerichte
aber auf diese überging, fortan den letzteren nicht mehr obliegt,
gleichwie diese auch künftig in Fällen eines Eigenthumswechsels ein
Contractenbuch nicht mehr zu führen haben. Vergl. das Ausschreiben ¬
des Großh. Hofgerichts für d. Provinz Starkenburg v. 30.
April 1853 (in dessen Amtsblatte v. J. 1853 Nr. 21) und Jenes des
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