fullscreen : Müller, Wilhelm: ¬Die Ingrossation des Grundeigenthums nach dem Großherzoglich hessischen Gesetze vom 21. Februar 1852

Dogmat.  Darstell.  d.  Rechtsgrundsätze  über  d.  Ingrossation.  67
über  die  sub=  und  objectiven  Voraussetzungen  zur  Gültigkeit
des  abzuschließenden  Vertrags  zu  verlässigen  5),  und  4)  den
Vertrag  selbst  unter  genauer  Bezeichnung  der  Paciscenten  6)
und  des  Vertragsgegenstandes  nach  Inhalt  des  Grund-  oder
Flurbuchs*)  mit  möglichst  deutlicher,  bestimmter  und  vollständiger ¬
  Angabe  der  Vertragsbedingungen  3)  zu  protocolliren*), ¬
  das  Protocoll  den  Contrahenten  vorzulesen,  und  von
5)  S.  §.  16.  der  alleg.  Instruction.
6)  Bei  Anführung  des  Namens  des  Erwerbers  ist  insbesondere  anzugeben, ¬
  ob  derselbe  ledig,  Wittwer  oder  verheirathet  ist,  und  im
letzteren  Falle  der  Vor-  und  Geburtsname  der  Ehefrau  zu  bezeichnen. ¬
  S.  das  Ausschreiben  des  Großh.  Hofgerichts  der  Provinz
Starkenburg  an  sämmtliche  Untergerichte  dieser  Provinz  vom  11.  October ¬
  1854  in  dessen  Amtsblatt  v.  Jahre  1854  Nr.  56;  und  ein
Gleiches  von  Seiten  des  Großh.  Hofgerichts  für  d.  Provinz  Oberhessen ¬
  in  dessen  Sammlung  der  Generalausschreiben  vom  Jahre
1854  Nr.  35.
S.  §.  16  der  alleg.  Instruction.  Stimmt  die  Bezeichnung  eines
Grundstücks  in  der  von  dem  Veräußerer  producirten  älteren  Erwerbunde ¬
  nicht  mit  dem  Grund-  oder  Flurbuche  überein,  fehlen  in  jener ¬
  namentlich  Seite  und  Numier  des  Flurbuchs,  so  hat  sich  der
Ortsgerichtsvorsteher  zu  verlässigen,  daß  das  in  jener  älteren  Erwerburt ¬

urkunde  genannte  Grundstück  mit  dem  hier  gemeinten  und  nach
dem  Grund=  oder  Flurbuche  angeführten  ein  und  dasselbe  sei,
und  das  Ortsgericht  hat  solches  bei  seiner  Fragebeantwortung
ausdrücklich  anzuführen  (s.  Instruct.  §.  33).
Haben  die  Paciscenten  mehr  oder  andere  Bedingungen  verabredet,
als  in  den  instructionsmäßigen  Formularen  dafür  vorgesehen ¬
  sind,  so  müssen  diese  weiteren  Bedingungen  auf  einen  besonderen
Bogen  geschrieben,  von  den  Paciscenten  nach  geschehener  Vorlesung
und  Genehmigung  unterschrieben  und  der  Notul,  in  welcher  auf  diese
Beilage  ausdrücklich  hingewiesen  werden  muß,  beigeheftet  und  beigesiegelt ¬
  werden  (s.  d.  Instruction  §.  18  a.  E.).
Daraus  erhellt  von  selbst,  daß  die  Protocollirung  der  Immobiliar= ¬
  Kauf=  und  Tauschverträge  u.  s.  w.,  welche  nach  §§.
3  u.  5  des  Contracten=Reglements  den  „Unterbeamten  und
Amtsschreibern“  oblag,  bei  der  Organisation  der  Landgerichte
aber  auf  diese  überging,  fortan  den  letzteren  nicht  mehr  obliegt,
gleichwie  diese  auch  künftig  in  Fällen  eines  Eigenthumswechsels  ein
Contractenbuch  nicht  mehr  zu  führen  haben.  Vergl.  das  Ausschreiben ¬
  des  Großh.  Hofgerichts  für  d.  Provinz  Starkenburg  v.  30.
April  1853  (in  dessen  Amtsblatte  v.  J.  1853  Nr.  21)  und  Jenes  des
5*

9)
            
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