Volltext : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 3, Abt. 2)

Th.  III.  B.  III.  Abschn.  4.  233
C,  C.  O.  S.  I.  P.  1.  n.  1.  cap.  1.  §.  15.
S.  II.  P.  1.  n.  1.  §.  5.
§.  1223.
Auch  das  Geräusch  mit  den  Stuhlklappen  und
das  unordentliche  Weglaufen  ist  bey  willkührlicher
Strafe  verboten.
C.  C.  O.  S.  I.  P.  1.  n.  1.  cap.  1.  §.  15.
Vierter  Abschnitt.
Von  den  Catechisationen.
§.  1224.
Die  Catechisationen  sollen  in  der  Stadt  an  den
Sonntagen  und  den  dazu  bestimmten  Wochentagen,
nämlich  am  Mittewochen,  Donnerstage  und  Freytag, ¬
  auf  dem  Lande  aber  Sonntags  vor  der  Predigt
mit  Alten  und  Jungen,  jedoch  mit  Glimpf,  und,  in
Hinsicht  der  Alten,  ohne  starke  Noͤthigung  geschehen.
C.  C.  O.  P.  1.  n.  50.
S.  I.  P.  1.  n.  1.  cap.  5.  §.  2.
Herz.  Reser.  vom  4.  Febr.  1798.  S.  Verzeichn.
B.  1.  S.  29.  n.  68.
§.  1225.
Die  Kinder  aus  den  Nebendoͤrfern  auf  der
Geest
wo  des  Sommers  keine  Schule  gehalten
            
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