Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (3)

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sie  einen  ungewöhnlichen  und  größeren  Nachtheil,  als  für  alle  übrigen  in  gleichem
Verhältnisse,  mit  sich  führte,  so  daß  hierdurch  eine  rechtliche  Ungleichheit  in
Ansehung  des  dem  Staate  von  sämmtlichen  Berechtigten  durch  das  Aufgeben  ihres
Rechts  zu  bringenden  Opfers  bewirkt  werden  würde;  eine  jede  solche  Ungleichheit
müsse  allerdings  durch  Entschädigungs=Leistung  gehoben  werden,  aber  solange  ein
bisher  Berechtigter  keinen  anderen  Titel  für  sich  geltend  machen  könne,  als  wodurch
der  Erwerb  des  entzogenen  Rechts  im  Allgemeinen  bedingt  werde,  könne  er
nicht  über  ungleiche  Behandlung  sich  beschweren,  da  ja  das  Gesetz  gerade  die  Aufhebung ¬
  wirklich  zustehender  Rechte  zum  unmittelbaren  Zwecke  habe,  und,  wenn
bloß  auf  den  Grund  dieser  Zuständigkeit  Entschädigung  für  die  Entziehung  geleistet
werden  sollte,  eine  solche  allgemeine,  und  den  ganzen  Umfang  der  Anwendung  umfassende, ¬
  Entschädigungs=Leistung  den  Zweck  des  Gesetzes  selbst  geradezu  völlig  vereiteln
würde  5).  —  Mit  Rücksicht  auf  diese  beiden  Einschränkungen  wird  aber  für  Entschädigungsklagen ¬
  wegen  der  durch  ein  Gesetz  erlittenen  Privatrechts=Verletzungen  kaum
ein  anderer  Fall  in  der  Anwendung  übrig  bleiben,  als  der,  wo  das  einem  Staatsbürger ¬
  entzogene,  iure  quodam  speciali  ausgeübte,  Recht  ein  von  der  Landesberrschaft ¬
  selbst  ihm  verliehenes  war,  wie  auch  namentlich  das  in  jener  Decision ¬
  angeführte  Beispiel  eines  „per  privilegium  acquirirten  Rechts"  andeutet;  ja
selbst  dieser  Fall  muß  weiter  auf  die  Voraussetzung  beschränkt  werden,  daß  das  von
der  Landesherrschaft  verliehene,  durch  das  Gesetz  wieder  entzogene,  Recht  unter
onerösem  Titel  erworben  war,  indem  es  sonst  an  einem  Gegenstande,  wofür
die  Entschädigung  zu  leisten  wäre,  gänzlich  fehlt,  indem  als  solcher  der  Verlust  des
Rechtes  selbst,  welcher  ebensowohl  auch  alle  übrigen  Inhaber  desselben  trifft,  nicht
angesehen  werden  kann.  Eine  gesetzliche  Bestätigung  dieses  Grundsatzes  liefert  die
Verordnung  vom  13.  Jun.  1817  *),  wodurch  die  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben ¬
  im  Großherzogthume  Fulda  für  aufgehoben  erklärt  worden,  und  deren  §.  3.
folgende  Bestimmung  enthält:  „Es  soll  jedoch  denjenigen,  welchen  unter  den  vorigen ¬
  Regierungen  Privilegien  oder  sonst  eine  Befreiung  von  der  Entrichtung  der  indirecten ¬
  Abgaben  ertheilt  worden,  und  welche,  solche  unter  einem  lastenden  Titel  erworben ¬
  zu  haben,  rechtsgültig  darthun  können,  eine  verhältnißmäßige  Entschädigung
für
g)  O.  A.  G.  Decr.  v.  15.  May  1830.  z.  S.  Weber  g.  Proc.  Fisci.
h)  Ges.  Samml.  B.  II.  1817.  S.  69.
            
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