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sie einen ungewöhnlichen und größeren Nachtheil, als für alle übrigen in gleichem
Verhältnisse, mit sich führte, so daß hierdurch eine rechtliche Ungleichheit in
Ansehung des dem Staate von sämmtlichen Berechtigten durch das Aufgeben ihres
Rechts zu bringenden Opfers bewirkt werden würde; eine jede solche Ungleichheit
müsse allerdings durch Entschädigungs=Leistung gehoben werden, aber solange ein
bisher Berechtigter keinen anderen Titel für sich geltend machen könne, als wodurch
der Erwerb des entzogenen Rechts im Allgemeinen bedingt werde, könne er
nicht über ungleiche Behandlung sich beschweren, da ja das Gesetz gerade die Aufhebung ¬
wirklich zustehender Rechte zum unmittelbaren Zwecke habe, und, wenn
bloß auf den Grund dieser Zuständigkeit Entschädigung für die Entziehung geleistet
werden sollte, eine solche allgemeine, und den ganzen Umfang der Anwendung umfassende, ¬
Entschädigungs=Leistung den Zweck des Gesetzes selbst geradezu völlig vereiteln
würde 5). — Mit Rücksicht auf diese beiden Einschränkungen wird aber für Entschädigungsklagen ¬
wegen der durch ein Gesetz erlittenen Privatrechts=Verletzungen kaum
ein anderer Fall in der Anwendung übrig bleiben, als der, wo das einem Staatsbürger ¬
entzogene, iure quodam speciali ausgeübte, Recht ein von der Landesberrschaft ¬
selbst ihm verliehenes war, wie auch namentlich das in jener Decision ¬
angeführte Beispiel eines „per privilegium acquirirten Rechts" andeutet; ja
selbst dieser Fall muß weiter auf die Voraussetzung beschränkt werden, daß das von
der Landesherrschaft verliehene, durch das Gesetz wieder entzogene, Recht unter
onerösem Titel erworben war, indem es sonst an einem Gegenstande, wofür
die Entschädigung zu leisten wäre, gänzlich fehlt, indem als solcher der Verlust des
Rechtes selbst, welcher ebensowohl auch alle übrigen Inhaber desselben trifft, nicht
angesehen werden kann. Eine gesetzliche Bestätigung dieses Grundsatzes liefert die
Verordnung vom 13. Jun. 1817 *), wodurch die Befreiungen von indirecten Abgaben ¬
im Großherzogthume Fulda für aufgehoben erklärt worden, und deren §. 3.
folgende Bestimmung enthält: „Es soll jedoch denjenigen, welchen unter den vorigen ¬
Regierungen Privilegien oder sonst eine Befreiung von der Entrichtung der indirecten ¬
Abgaben ertheilt worden, und welche, solche unter einem lastenden Titel erworben ¬
zu haben, rechtsgültig darthun können, eine verhältnißmäßige Entschädigung
für
g) O. A. G. Decr. v. 15. May 1830. z. S. Weber g. Proc. Fisci.
h) Ges. Samml. B. II. 1817. S. 69.