Metadaten : Westhoff, Wilhelm: ¬Das preussische Gewerkschaftsrecht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze

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Zu  §  115.
bezüglich  der  Unzulässigkeit  der  Einrede  mit  den
für  die  Aktiengesellschaft  ausdrücklich  festgelegten  Bestimmungen ¬
  übereinstimmt1.  Die  Frage,  ob  auch  der
Einwand  der  Nachteiligkeit  des  Beschlusses  für  die
Gewerkschaft  binnen  der  vierwöchentlichen  Frist  er
hoben  werden  muss,  erscheint  deshalb  unerheblich,
würde  aber  evtl.  zu  bejahen  sein  2.  Hervorgehoben  sei
noch,  dass  nach  §  281  C.P.O.  die  Widerklage  binnen
der  vierwöchentlichen  Frist  des  §  115  in  der  münd
lichen  Verhandlung  geltend  gemacht  sein  muss,  die
Zustellung  der  Widerklage  also  nicht  genügt,  um
die  Frist  des  §  115  A.B.G.  zu  wahren.
4.  Die  Klage  muss  im  allgemeinen  Gerichtsstand -
  der  Gewerkschaft  erhoben  werden,  also  in  dem
Gerichsstande  des  §  17  C.P.O.  und  zwar  je  nach
Höhe  des  Objekts  beim  Amtsgericht  oder  Landgericht,
da  eine  dem  §  272  H.G.B.  entsprechende  Bestimmung
fehlt.  Liegt  deshalb  das  Bergwerk  in  den  Bezirken
mehrerer  Gerichte,  so  trifft  auch  hier  das  zu  §  96
Gesagte  zu,  sodass  der  Kläger  unter  Umständen  unter
mehreren  Gerichten  die  Wahl  hat.  Bei  demjenigen  Gericht, ¬
  bei  welchem  die  Gewerkschaft  ihren  allgemeinen
Gerichtsstand  statutarisch  erwählt  hat,  kann  die  Klage
gleichfalls  eingelegt  werden,  weil  die  Vorschrift  des
§  115  A.B.G.,  dass  die  Klage  nur  bei  dem  Gericht,  in
dessen  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  erhoben  werden  könne,
durch  §  14  E.G.  zur  C.P.O.  aufgehoben  ist.  Dass  die
Klage  vor  die  Zivilkammer  und  selbst  bei  Eintragung
der  Gewerkschaft  in  das  Handelsregister  nicht  vor  die
Kammer  für  Handelssachen  gehört,  ist  schon  oben  Anhang -
  zu  §  96  S.  84  ausgeführt.
5.  Die  Klage  muss  binnen  einer  Frist  von  4
Wochen  erhoben,  d.  h.  nach  §  253  C.P.O.  der  Gewerkschaft -
  zugestellt  werden.  Die  Frist  charakterisiert  sich
nicht  nur  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes,  sondern
1  §  271  H.G.B.  und  Staub  Anm.  5  dazu.
2  Brassert  Anm.  2,  Arndt  Anm.  5,  Esser  S.  76,  Oppenhoff  S.  629.
O.Tr.  8.,3.  1867  IX  175.
            
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