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Zu § 115.
bezüglich der Unzulässigkeit der Einrede mit den
für die Aktiengesellschaft ausdrücklich festgelegten Bestimmungen ¬
übereinstimmt1. Die Frage, ob auch der
Einwand der Nachteiligkeit des Beschlusses für die
Gewerkschaft binnen der vierwöchentlichen Frist er
hoben werden muss, erscheint deshalb unerheblich,
würde aber evtl. zu bejahen sein 2. Hervorgehoben sei
noch, dass nach § 281 C.P.O. die Widerklage binnen
der vierwöchentlichen Frist des § 115 in der münd
lichen Verhandlung geltend gemacht sein muss, die
Zustellung der Widerklage also nicht genügt, um
die Frist des § 115 A.B.G. zu wahren.
4. Die Klage muss im allgemeinen Gerichtsstand -
der Gewerkschaft erhoben werden, also in dem
Gerichsstande des § 17 C.P.O. und zwar je nach
Höhe des Objekts beim Amtsgericht oder Landgericht,
da eine dem § 272 H.G.B. entsprechende Bestimmung
fehlt. Liegt deshalb das Bergwerk in den Bezirken
mehrerer Gerichte, so trifft auch hier das zu § 96
Gesagte zu, sodass der Kläger unter Umständen unter
mehreren Gerichten die Wahl hat. Bei demjenigen Gericht, ¬
bei welchem die Gewerkschaft ihren allgemeinen
Gerichtsstand statutarisch erwählt hat, kann die Klage
gleichfalls eingelegt werden, weil die Vorschrift des
§ 115 A.B.G., dass die Klage nur bei dem Gericht, in
dessen Bezirk das Bergwerk liegt, erhoben werden könne,
durch § 14 E.G. zur C.P.O. aufgehoben ist. Dass die
Klage vor die Zivilkammer und selbst bei Eintragung
der Gewerkschaft in das Handelsregister nicht vor die
Kammer für Handelssachen gehört, ist schon oben Anhang -
zu § 96 S. 84 ausgeführt.
5. Die Klage muss binnen einer Frist von 4
Wochen erhoben, d. h. nach § 253 C.P.O. der Gewerkschaft -
zugestellt werden. Die Frist charakterisiert sich
nicht nur nach dem Wortlaute des Gesetzes, sondern
1 § 271 H.G.B. und Staub Anm. 5 dazu.
2 Brassert Anm. 2, Arndt Anm. 5, Esser S. 76, Oppenhoff S. 629.
O.Tr. 8.,3. 1867 IX 175.