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selbst Eigentümer, weil er regelmäßig Deckungsansprüche gegen den Geschäftsherrn ¬
habe. Lenel bezeichnet es mit Recht als verkehrt, die Interessenfrage
in jedem einzelnen Falle zu prüfen. Indessen glaube ich auch nicht, daß
Ihering das gewollt hat. Vielmehr geht aus mehreren seiner anderweitigen
Äußerungen hervor, daß er nur die typische, regelmäßige Gestaltung der
Interessen im Sinne gehabt hat.') Aber danach muß man dann wieder
fragen, ob damit schon eine eigentliche Rechtsregel gegeben werde oder nicht
erst ein gesetzgeberischer Grund. Und vor allem ist nicht einzusehen, weshalb ¬
denn allein das Interesse des Empfängers entscheiden soll. Nicht zu
billigen ist auch Iherings Annahme, daß ein Auftreten des Mittlers als
Ersatzmann so regelmäßig mit seinen Deckungs-Interessen Hand in Hand
gehe. Hat der Geschäftsherr ihm das Geld zur Besorgung mitgegeben, so
hat der Mittler nie einen Deckungsanspruch, auch dann nicht, wenn er sich
selbst im Kaufvertrage verpflichtet. Hat der Mittler anderseits das Geld
ausgelegt, so hat er umgekehrt immer eine Ersatzforderung an den Herrn,
auch wenn er auf dessen Namen den Vertrag abgeschlossen hat.
§ 20. Viel beachtenswerter scheint mir die Auffassung Lenels,2)
der von dem Interesse des Veräußerers ausgeht. Oder genauer von dem
der Tradition zu Grunde liegenden Kausalverhältnisse, weil in ihm
das typische Interesse des Veräußerers hervortrete. Nach Lenel geht das
Eigentum daher immer auf den über, der Gläubiger im Kausalverhältnisse ¬
ist. Von meiner oben aufgestellten Ansicht unterscheidet sich das nur
insofern, als ich den Vertragsinhalt für maßgebend halte und die Kausalbeziehung ¬
nur als ein einzelnes Moment für dessen Auslegung ansehe.
Da dies Merkmal aber regelmäßig den sichersten und besten Anhalt für
die Auslegung giebt, so ist die praktische Abweichung beider Ansichten nicht
sehr erheblich. Sie kann in Fällen hervortreten, wo die ausdrücklichen Erklärungen ¬
der Parteien der Tradition eine andere Richtung geben, als die
Erwerbsbeziehung. Solche Fälle sind, wie mehrfach hervorgehoben ist,
ziemlich selten, da die Parteien über die Person des Erwerbers meist keine
verbindlichen Bestimmungen treffen werden. Ofter wird es vorkommen, daß
sich eine ähnliche Abweichung aus den sonstigen Umständen des Vertrages
ergiebt. In beiden Fällen zeigt es sich, daß die Erwerbsbeziehung nicht
allein maßgebend sein darf.
Die Römer entscheiden zwar mehrmals, daß das Eigentum an den
übertragen werde, der Gläubiger in der Erwerbsbeziehung ist. Aber diese
1) Z. B. Geist des römischen Rechts, § 60; vgl. auch Jahrb. für Dogm., Bd. 30,
S. 216 Anm. 1.
2) a. a. O., S. 55 ff., 72 ff.