Objekt : Leonhard, Franz: Vertretung beim Fahrniserwerb

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selbst  Eigentümer,  weil  er  regelmäßig  Deckungsansprüche  gegen  den  Geschäftsherrn ¬
  habe.  Lenel  bezeichnet  es  mit  Recht  als  verkehrt,  die  Interessenfrage
in  jedem  einzelnen  Falle  zu  prüfen.  Indessen  glaube  ich  auch  nicht,  daß
Ihering  das  gewollt  hat.  Vielmehr  geht  aus  mehreren  seiner  anderweitigen
Äußerungen  hervor,  daß  er  nur  die  typische,  regelmäßige  Gestaltung  der
Interessen  im  Sinne  gehabt  hat.')  Aber  danach  muß  man  dann  wieder
fragen,  ob  damit  schon  eine  eigentliche  Rechtsregel  gegeben  werde  oder  nicht
erst  ein  gesetzgeberischer  Grund.  Und  vor  allem  ist  nicht  einzusehen,  weshalb ¬
  denn  allein  das  Interesse  des  Empfängers  entscheiden  soll.  Nicht  zu
billigen  ist  auch  Iherings  Annahme,  daß  ein  Auftreten  des  Mittlers  als
Ersatzmann  so  regelmäßig  mit  seinen  Deckungs-Interessen  Hand  in  Hand
gehe.  Hat  der  Geschäftsherr  ihm  das  Geld  zur  Besorgung  mitgegeben,  so
hat  der  Mittler  nie  einen  Deckungsanspruch,  auch  dann  nicht,  wenn  er  sich
selbst  im  Kaufvertrage  verpflichtet.  Hat  der  Mittler  anderseits  das  Geld
ausgelegt,  so  hat  er  umgekehrt  immer  eine  Ersatzforderung  an  den  Herrn,
auch  wenn  er  auf  dessen  Namen  den  Vertrag  abgeschlossen  hat.
§  20.  Viel  beachtenswerter  scheint  mir  die  Auffassung  Lenels,2)
der  von  dem  Interesse  des  Veräußerers  ausgeht.  Oder  genauer  von  dem
der  Tradition  zu  Grunde  liegenden  Kausalverhältnisse,  weil  in  ihm
das  typische  Interesse  des  Veräußerers  hervortrete.  Nach  Lenel  geht  das
Eigentum  daher  immer  auf  den  über,  der  Gläubiger  im  Kausalverhältnisse ¬
  ist.  Von  meiner  oben  aufgestellten  Ansicht  unterscheidet  sich  das  nur
insofern,  als  ich  den  Vertragsinhalt  für  maßgebend  halte  und  die  Kausalbeziehung ¬
  nur  als  ein  einzelnes  Moment  für  dessen  Auslegung  ansehe.
Da  dies  Merkmal  aber  regelmäßig  den  sichersten  und  besten  Anhalt  für
die  Auslegung  giebt,  so  ist  die  praktische  Abweichung  beider  Ansichten  nicht
sehr  erheblich.  Sie  kann  in  Fällen  hervortreten,  wo  die  ausdrücklichen  Erklärungen ¬
  der  Parteien  der  Tradition  eine  andere  Richtung  geben,  als  die
Erwerbsbeziehung.  Solche  Fälle  sind,  wie  mehrfach  hervorgehoben  ist,
ziemlich  selten,  da  die  Parteien  über  die  Person  des  Erwerbers  meist  keine
verbindlichen  Bestimmungen  treffen  werden.  Ofter  wird  es  vorkommen,  daß
sich  eine  ähnliche  Abweichung  aus  den  sonstigen  Umständen  des  Vertrages
ergiebt.  In  beiden  Fällen  zeigt  es  sich,  daß  die  Erwerbsbeziehung  nicht
allein  maßgebend  sein  darf.
Die  Römer  entscheiden  zwar  mehrmals,  daß  das  Eigentum  an  den
übertragen  werde,  der  Gläubiger  in  der  Erwerbsbeziehung  ist.  Aber  diese
1)  Z.  B.  Geist  des  römischen  Rechts,  §  60;  vgl.  auch  Jahrb.  für  Dogm.,  Bd.  30,
S.  216  Anm.  1.
2)  a.  a.  O.,  S.  55  ff.,  72  ff.
            
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