Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 60 = 2.F. 24 (1912))

Unklagbare Ansprüche.

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deren materielle Erfolglosigkeit schon jetzt vorauszusehen ist"Z,
mag diese Erfolglosigkeit nun, wie in §§ 773 Ziff. 2—4, auf
faktischen2), mag sie, wie in unserem Falles, auf rechtlichen
Gründen beruhen. Der Einrede der Vorausklage steht also,
prozessual gesprochen, die Replik der Arglist entgegen^).
Führt nun nicht aber diese Entscheidung zu einer fühlbaren
Benachteiligung des ahnungslosen Bürgen? Sicherlich. Doch
Hilfe ist zur Hand. Irrtum über Unklagbarkeit der verbürgten
Schuld ist Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
derselben; der Bürge kann also anfechten (§ 119). Hat Gläu-
biger dem Bürgen wider Treu und Glauben die Unklagbarkeit
verschwiegen, so setzt er sich, von der Anfechtung abgesehen,
auch der Duplik eigener Arglist aus.
Im übrigen noch zwei Vorbehalte. Ein nach der Ver-
bürgung ausgesprochener Klagbarkeitsverzicht kann dem Bürgen
die Vorausklageinrede nicht entziehen. Zu gleicher Entscheidung
nötigt aber auch der Fall, daß der Ausschluß der Klagbarkeit
der Hauptschuld auf einem nach der Verbürgung erfolgten
Verzichte des Gläubigers beruht. Denn mit welchem Rechte
will sich auf die nunmehrige Unklagbarkeit der Hauptschuld
derjenige berufen, der sie selbst aus freien Stücken herbeigeführt
hat! Ein solcher Rechtsstandpunkt ginge gegen Treu und
Glauben (§ 242). Folge: der Anspruch des Gläubigers
gegen den Bürgen ist aä LalonäaZ Ora66L8 durch aufschiebende
Einrede gehemmt. Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen1 2 3 4 5).
1) Reichel, Schuldmitübernahme 385.
2) Vgl. daS (unzutreffende) Urteil des LG. Leipzig in LZ. 1910
S. 953 nebst den Bemerkungen des Einsenders.
3) Vgl. auch RG. im Recht 1910 S. 418; LG. Leipzig in LZ. 1909
S- 171.
4) Vgl. auch Cöd. Civ. d. Chile Art. 2358 Ziff. 3.
5) Aus § 767 Abs. 1 Satz 3 läßt sich diese Entscheidung nicht her-
leiten. Denn Satz 3 paßt hier ebensowenig wie Satz 1.

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