§ 19. Die Hauptschuld.
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fection der Wechselobligation überhaupt in § 17 gesagt
wurde. Es widerspricht dem Geiste der W.O., für das
Accept in dieser Beziehung etwas Besonderes annehmen
zu wollen.?
Ist aus dem Wechsel, auf welchen das
Accept angesetzt wird, schon ein Dritter (früherer oder
gegenwärtiger Wechseleigenthümer oder sonst Forderungsberechtigter) -
berechtigt, so ist durch die Unterschrift des
Acceptanten die Obligation zwischen ihm und den bisher
Berechtigten entstanden, das Accept perfect oder „erfolgt,“ ¬
und es kann dasselbe — für die Vergangenheit
nicht wieder zurückgenommen werden. Dasselbe -
gilt in dem Falle, wenn nach der Ansetzung der
Unterschrift des Blanco-Acceptanten ein Dritter an dem
Wechsel Eigenthum erwirbt (A. 21). Ist aber der Acceptant ¬
wieder Wechsel-Eigenthümer geworden, so kann er
für die Zukunft das Accept zurücknehmen, durchstreichen.
Hätte zur Zeit der Ansetzung des (Blanco-) Acceptes noch
Niemand aus dem Wechsel Rechte erworben, d. h. trägt
der (unfertige) Wechsel äusser der Unterschrift des Acceptanten ¬
keine andere Unterschrift, und ist auch nach der
Ansetzung des Acceptes Niemand (Dritter) Wechseleigenthümer ¬
geworden, so kann der Acceptant das Accept
zurücknehmen, den Wechsel einfach cassiren, oder seine
Unterschrift mit Wirkung durchstreichen, und zwar auch
dann, wenn etwa das gestempelte Wechselblanquett Eigenthum ¬
eines Dritten wäre
30) Denn solange nicht ein
2) Wie dies Grawein S. 14, 109, 112 thut, und Gareis a. a. 0.
gutheisst. Vgl. auch R.G. 9. S. 57. Der verbindende Act ist die Niederschrift
des Acceptes.
3) Denn nicht das Eigenthum an dem Papier (und bezw. an dem
Stempel) macht das Accept unwiderruflich (Goldschmidt in s. Ztschr. 28.
S. 90 gegen Kuntze W.R. 303 N. 5 und Grawein 46, 47, 166), sondern
die erfolgte Perfection des Acceptes, die eingetretene Wechselobligation
zwischen dem Acceptanten und den Wechselgläubigern, die einerseits durch
die Unterschrift des Acceptanten und andererseits durch das früher oder
später begründete Wechsel-Eigenthum, bezw. durch das mit der Einlösungspflicht ¬
eines dritten Wechselverpflichteten verbundene Forderungsrecht ¬
desselben, zur Entstehung kommt. Auch auf dem an eigene Ordre