Inhaltsverzeichnis : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  19.  Die  Hauptschuld.
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fection  der  Wechselobligation  überhaupt  in  §  17  gesagt
wurde.  Es  widerspricht  dem  Geiste  der  W.O.,  für  das
Accept  in  dieser  Beziehung  etwas  Besonderes  annehmen
zu  wollen.?
Ist  aus  dem  Wechsel,  auf  welchen  das
Accept  angesetzt  wird,  schon  ein  Dritter  (früherer  oder
gegenwärtiger  Wechseleigenthümer  oder  sonst  Forderungsberechtigter) -
  berechtigt,  so  ist  durch  die  Unterschrift  des
Acceptanten  die  Obligation  zwischen  ihm  und  den  bisher
Berechtigten  entstanden,  das  Accept  perfect  oder  „erfolgt,“ ¬
  und  es  kann  dasselbe  —  für  die  Vergangenheit
nicht  wieder  zurückgenommen  werden.  Dasselbe -
  gilt  in  dem  Falle,  wenn  nach  der  Ansetzung  der
Unterschrift  des  Blanco-Acceptanten  ein  Dritter  an  dem
Wechsel  Eigenthum  erwirbt  (A.  21).  Ist  aber  der  Acceptant ¬
  wieder  Wechsel-Eigenthümer  geworden,  so  kann  er
für  die  Zukunft  das  Accept  zurücknehmen,  durchstreichen.
Hätte  zur  Zeit  der  Ansetzung  des  (Blanco-)  Acceptes  noch
Niemand  aus  dem  Wechsel  Rechte  erworben,  d.  h.  trägt
der  (unfertige)  Wechsel  äusser  der  Unterschrift  des  Acceptanten ¬
  keine  andere  Unterschrift,  und  ist  auch  nach  der
Ansetzung  des  Acceptes  Niemand  (Dritter)  Wechseleigenthümer ¬
  geworden,  so  kann  der  Acceptant  das  Accept
zurücknehmen,  den  Wechsel  einfach  cassiren,  oder  seine
Unterschrift  mit  Wirkung  durchstreichen,  und  zwar  auch
dann,  wenn  etwa  das  gestempelte  Wechselblanquett  Eigenthum ¬
  eines  Dritten  wäre
30)  Denn  solange  nicht  ein
2)  Wie  dies  Grawein  S.  14,  109,  112  thut,  und  Gareis  a.  a.  0.
gutheisst.  Vgl.  auch  R.G.  9.  S.  57.  Der  verbindende  Act  ist  die  Niederschrift
des  Acceptes.
3)  Denn  nicht  das  Eigenthum  an  dem  Papier  (und  bezw.  an  dem
Stempel)  macht  das  Accept  unwiderruflich  (Goldschmidt  in  s.  Ztschr.  28.
S.  90  gegen  Kuntze  W.R.  303  N.  5  und  Grawein  46,  47,  166),  sondern
die  erfolgte  Perfection  des  Acceptes,  die  eingetretene  Wechselobligation
zwischen  dem  Acceptanten  und  den  Wechselgläubigern,  die  einerseits  durch
die  Unterschrift  des  Acceptanten  und  andererseits  durch  das  früher  oder
später  begründete  Wechsel-Eigenthum,  bezw.  durch  das  mit  der  Einlösungspflicht ¬
  eines  dritten  Wechselverpflichteten  verbundene  Forderungsrecht ¬
  desselben,  zur  Entstehung  kommt.  Auch  auf  dem  an  eigene  Ordre
            
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