Inhaltsverzeichnis : Obermeyer, Moritz: ¬Die Lehre von den Sachverständigen im Civilprocess

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Nach  edict.  Roth.  c.  146  schätzen  »vicini  homines  bonae
fidei«  die  in  Folge  doloser  Brandstiftung  verbrannten  Mobilien.'
Das  Sächs.  Ldr.  II,  47  §  2  und  53;  I,  20  §  2  spricht
von  Schätzungen  „na  der  bure  kore“.3)  Planck  rubricirt
diese  Feststellung  unter  die  leibliche  Beweisung.*)  Aehnliche
Bestimmungen  enthalten  noch  S.  Ldr.  II,  29  („na  guder  lüde
kore“),  das  Goslarer  Stadtrecht*°)  20,  32  und  37,  6  („kunscap"), -
  das  Görlitzer  Ldr.**)  47  §  23  b.  und  38  §  2,  das  Lübecker -
  Recht
2)  bei  Hach  II,  195,  endlich  das  Landrechtsbuch -
  Kaiser  Ludwigs  des  Bayern
3)  von  1346,  wonach  in  gewissen -
  Streitigkeiten  eine  „kuntschaft"  eingezogen  werden  soll,
indem  der  Frohnbote  solche  Personen,  „die  weder  tail  noch
gemain  daran  habent",  die  Sachlage  „beschavven“  läfst.
§  9.  III.  Sachverständige.
Wie  wenig  das  altdeutsche  Recht  ein  Beweismittel  der
Sachverständigen  kannte,  zeigt  am  deutlichsten  der  Umstand,
dass  das  Gericht  bei  der  leiblichen  Beweisung  auch  solche
Besichtigungen  vorzunehmen  hatte,  welche  recht  eigentlich  Sach14) ¬

kunde  erfordern.
Es  werden  zwar  in  einigen  Quellen  z.  B.  Magdeburger
Fragen  15)  I.  2  d.  2  Wundärzte  erwähnt,  welche  an  Stelle  und
7)  Bethm.-H.  I.  S.  390.
8)  Ueber  diese  Stellen,  sowie  über  S.  Ldr.  II.  47  §  3  s.  Planck
G.-Vf.  I.  S.  454—457;  823;  II.  S.  66,  70,  150,  151,  153.
9)  Vgl.  S.  Ldr.  III.  21  §  1  mit  Glosse;  S.  Lnr.  59  §  4;  R.  Lnr.  20
§  3  und  dazu  Planck  II  S.  66;  Hänel  S.  207.
10)  Planck  I.  S.  456,  457;  II.  S.  66.
11)  Planck  II.  S.  150.
12)  Hach,  das  alte  lubische  Recht.  1839.
13)  Bei  Joh.  Hcumann,  opuscula  Norimbergae  1747  p.  73;  abgedruckt -
  bei  Seeger  S.  41  N.  62.
14)  s.  namentlich  R.  Ldr.  38  §  2  u.  43  §  5;  vgl.  Planck  I.  S.  756;
II.  S.  10,  148  fl.
15)  Planck  II.  S.  152,  156.
            
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