Object : Schick, Matthaeus Joseph: Über das reichsständische Instanzen-Recht, deren unerlaubte Vervielfältigung, und insbesondere von der sogenannten Cabinets-Instanz

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leicht  die  von  dem  Vater  besessene  Würde  dem
Sohn  entzogen  haben,  daher  diese  Stellen,  meistens =
  jedoch  aus  alleiniger  königlichen  Gnade  und
Willkühr,  von  Vater  auf  Sohn  kamen.  5
Diese  kaiserlichen  Beamten  übten  damals  in
erster  Jnstanz  über  Dynasten,  freye  Männer,  ja
sogar  über  Teutschlands  Bischöffe  die  Gerichtbarkeit =
  aus,  und  hatten  alle,  jedoch  dem  königlichen
Ansehen  untergebene,  Gewalt  in  Handen.  |  |
§.  7.
Durch  zu  viele  Theilungen  geschwächt,  durch
innerliche  Kriege  zerrüttet,  so  wie  auch  durch
Geistesschwäche  der  Merovingischen  Könige,  die
mehr  für  sich  selbst,  als  für  das  Reich  Sorge
trugen,  in  Unthätigkeit  lebten,  und  alle  Regierungsgeschaͤfte =
  durch  ihre  majores  domus  (ersten
Minister  oder  Großhofmeister)  verwalten  ließen,  |
erlosch  nach  und  nach  die  königliche  Gewalt  der
Me=6)
  Jch  kann  daher  Herrn  Bockriß,  welcher  in  de  |  |
angeführten  Abhandlung,  daß  die  Herzoge  und
Grafen  mehr  des  Reichs,  als  des  Königs  Justipbeamten ¬
  gewesen  seyen,  um  so  weniger  beypflichten, ¬
  als  deren  Besetzung  und  Abschaffung  ganz
allein  von  den  Königen  abhieng,  und  diese  darüber =
  damals  weder  Bischöffe,  noch  andere  Herzoge =
  oder  Grafen  zu  Rath  zogen,  wenigstens  dazu
nicht  verbunden  waren.
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