Objekt : ¬Das preussische Eherecht und das Recht der Eltern und Kinder im Gebiete des Allgemeinen Landrechts mit Einschluß des lübischen Rechts und der Pommerschen Bauernordnung (10)

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hatte  diese  selten  eine  absolute  Natur,  sondern  pflegte  nach  ge11) ¬

höriger  Bußleistung  wieder  aufgehoben  zu  werden
Die  Befugniß,  Sühnen  aufzulegen,  mag  anfänglich  blos  den
Bischöfen  zugestanden  sein;  in  dieser  Epoche  bildet  sie  indessen,  mit
Ausnahme  der  Excomunication,  bereits  ein  mit  der  Seelsorge
Die  Zumessung  der  Art  und
überhaupt  verbundenes  Recht  12
Größe  der  Strafe  blieb  lange  meist  der  freien  Erwägung  des  geistlichen ¬
  Richters  überlassen.  Zwar  fanden  sich  in  den  Kirchengesetzen
Bußansätze,  aber  in  durchaus  unzureichender  Zahl.  Allmälig  entwickelte ¬
  sich  nun  bezüglich  der  Strafbestimmungen  für  die  einzelnen
Sünden  ein  Herkommen,  das  durch  die  Auctorität  angesehener
Geistlichen  gestützt  wurde,  welche  namentlich  durch  Abfassung  von
Pönitentialbüchern  in  dieser  Richtung  wirkten  13)
Der  besondere  Schutz  (Friede),  welchen  die  heidnischen  Germanen ¬
  mit  ihren  heiligen  Stätten  verbanden,  wurde  später  auch
auf  die  Kirchen  übertragen.  An  ihn  knüpfte  sich  leicht  das  schon
frühe  im  Kirchenrechte  ausgebildete  Asylrecht.  Die  Geistlichkeit
sprach  sich  darnach  die  Befugniß  zu,  Dem,  welcher  in  den  heiligen ¬
  Orten  Zuflucht  gesucht,  so  lange  Sicherheit  zu  gewähren,
bis  sie  von  den  Verfolgern  das  Gelöbniß  erlangt,  daß  Leben  und
Gesundheit  des  Flüchtlings  geschont  werden  solle.  Uebrigens
suchten  weltliche  Gesetze  bereits  frühe  hier  gewisse  Schranken  festzusetzen ¬
  14)
Gerichtswesen.
§.  57.
Schon  in  den  ältesten  Zeiten  waren  bei  den  Germanen  die
richterlichen  Functionen  verschiedenen  Personen  zugetheilt;  den  Einen
1)  Wilda,  Strafr.  S.  532.  Eichhorn  a.  a.  O.  §.  106.
12)  Vergl.  Eichhorn  a.  a.  O.  §.  105.
13)  Siehe  Hildenbrand  a.  a.  O.  S.  2  f.  Wasserschleben  handelt
a.  a.  O.  S.  52  f.  von  den  fränkischen  Beichtbüchern  der  merovingischen
Epoche,  insbesondere  von  den  hierher  gehörigen  Arbeiten  Columban's
(+  645).  Abgedruckt  finden  sie  sich  ebendaselbst  S.  353  f.
14)  Siehe  im  Allgemeinen  Wilda  a.  a.  O.  S.  537  f.  Dann,  über
den  Ursprung  des  Asylrechts  und  dessen  Schicksale  und  Ueberreste  in  Europa
in  der  Zeitschrift  für  deutsch.  Recht.  Bd.  III.  S.  327.
            
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