Volltext : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Commanditgesellschaften

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§.  100.  Die  staatliche  Genehmigung.
Erst  durch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1863  waren  die  beiden
Associationsformen  einander  dadurch  genähert  worden,  dass
die  Errichtung  von  Actiengesellschaften  mit  geringerem
Grundcapitale  (sociétés  à  responsabilité  limitée)  freigegeben
worden  war  (V.  §.  9);  jetzt  aber  ist  durch  das  Gesetz  vom
24.  July  1867  die  Unabhängigkeit  der  Entstehung  sowohl
der  Handelscommanditgesellschaften  auf  Actien,  wie  aller
Handelsactiengesellschaften  von  einer  constitutio  personalis
anerkannt  13
An  das  System  dieses  letzteren  Gesetzes  hat  sich  das
Deutsche  Reichs-  (Norddeutsche  Bundes-)  Gesetz  vom
11.  Juny  1870  angeschlossen,  indem  es  jedoch  nicht  allein
für  Handelsactiengesellschaften,  sondern  wie  für  Actienvereine, ¬
  so  auch  für  Commanditgesellschaften  auf  Actien
überhaupt  das  Princip  der  freien  Bildung  angenommen
hat  14.
Demgemäss  sind  die  Landesgesetze,  welche  zur  Errichtung ¬
  von  Commanditgesellschaften  auf  Actien  die  staatliche ¬
  Genehmigung  vorschreiben  oder  eine  staatliche  Beaufsichtigung ¬
  einer  solchen  Gesellschaft  anordnen,  aufgehoben.
Auch  sind  für  die  bereits  bestehenden  Commanditgesellschaften ¬
  auf  Actien  diejenigen  Bestimmungen  der  Gesellschaftsverträge, ¬
  welche  die  staatliche  Genehmigung  und
Beaufsichtigung  betreffen,  äusser  Kraft  getreten  15.
Indem  aber  die  zur  Errichtung  einer  Actiencommanditgesellschaft -
  erforderte  Staatsgenehmigung  nicht  mit  derjenigen
zusammenfällt,  deren  das  beabsichtigte  Vereinsunternehmen
bedürftig  sein  kann,  werden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften, ¬
  nach  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
einer  solchen  Genehmigung  bedarf,  und  das  Unternehmen
der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,  durch  die  reichsrechtliche ¬
  Beseitigung  der  constitutio  personalis  nicht
t16.
berüh
13)  Uebereinstimmend  der  Rev.  Belg.  Code  de  comm.  liv.  I.
tit.  IX.  Art.  29  fg.,  Art.  74  fg.
14)  Demgemäss  wurden,  was  die  Actiencommanditgesellschaften
anbetrifft,  die  Art.  174,  175,  176,  178,  200  des  Allgem.  deutschen
Handelsgesetzbuchs  abgeändert.  —  Auf  dem  nämlichen  Standpuncte -
  steht  der  Entw.  eines  Schweizer.  Obligationen-  und
Handelsrechts  (1879)  Art.  633  u.  689.
15)  Reichsgesetz  vom  11.  Juny  1870  §.  2.
16)  Reichsgesetz  vom  11.  Juny  1870  §.  3.
            
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