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§. 100. Die staatliche Genehmigung.
Erst durch das Gesetz vom 23. Mai 1863 waren die beiden
Associationsformen einander dadurch genähert worden, dass
die Errichtung von Actiengesellschaften mit geringerem
Grundcapitale (sociétés à responsabilité limitée) freigegeben
worden war (V. §. 9); jetzt aber ist durch das Gesetz vom
24. July 1867 die Unabhängigkeit der Entstehung sowohl
der Handelscommanditgesellschaften auf Actien, wie aller
Handelsactiengesellschaften von einer constitutio personalis
anerkannt 13
An das System dieses letzteren Gesetzes hat sich das
Deutsche Reichs- (Norddeutsche Bundes-) Gesetz vom
11. Juny 1870 angeschlossen, indem es jedoch nicht allein
für Handelsactiengesellschaften, sondern wie für Actienvereine, ¬
so auch für Commanditgesellschaften auf Actien
überhaupt das Princip der freien Bildung angenommen
hat 14.
Demgemäss sind die Landesgesetze, welche zur Errichtung ¬
von Commanditgesellschaften auf Actien die staatliche ¬
Genehmigung vorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung ¬
einer solchen Gesellschaft anordnen, aufgehoben.
Auch sind für die bereits bestehenden Commanditgesellschaften ¬
auf Actien diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, ¬
welche die staatliche Genehmigung und
Beaufsichtigung betreffen, äusser Kraft getreten 15.
Indem aber die zur Errichtung einer Actiencommanditgesellschaft -
erforderte Staatsgenehmigung nicht mit derjenigen
zusammenfällt, deren das beabsichtigte Vereinsunternehmen
bedürftig sein kann, werden die landesgesetzlichen Vorschriften, ¬
nach welchen der Gegenstand des Unternehmens
einer solchen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen
der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, durch die reichsrechtliche ¬
Beseitigung der constitutio personalis nicht
t16.
berüh
13) Uebereinstimmend der Rev. Belg. Code de comm. liv. I.
tit. IX. Art. 29 fg., Art. 74 fg.
14) Demgemäss wurden, was die Actiencommanditgesellschaften
anbetrifft, die Art. 174, 175, 176, 178, 200 des Allgem. deutschen
Handelsgesetzbuchs abgeändert. — Auf dem nämlichen Standpuncte -
steht der Entw. eines Schweizer. Obligationen- und
Handelsrechts (1879) Art. 633 u. 689.
15) Reichsgesetz vom 11. Juny 1870 §. 2.
16) Reichsgesetz vom 11. Juny 1870 §. 3.