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das Anerbenrecht aller jener deutschen Länder zu besprechen, in denen
es in den letzten Jahren Gesetz geworden ist oder in denen Entwürfe
berathen werden. Für unseren Zweck, die Hauptzüge der Reførm klar
zu machen, genügt es, die hervorragenden Gesetze zu betrachten
und auf das Uebrige nur kurz zu verweisen. Wir werden
in einem ersten Abschnitte jenes Stammgüter-System besprechen, welches
durch eine Gruppe deutscher Landesgesetze repräsentirt
ist; ferner im
zweiten Abschnitte jene Gesetze, welche im Gegensatze zu dem Stammgüter=System ¬
das Anerbenrecht mit der Dispositionsfreiheit in Einklang ¬
setzen.
I. Das Stammgüter=System.
Der Gedanke, welcher bei Verfassung des bayerischen und
hessischen Gesetzes vorschwebte, war offenbar der, eine neue juristische
Construction für den alten Begriff eines Stammgutes zu finden,
welches in der Familie erhalten und ungetheilt vererbt, dieser Familie
Seßhaftigkeit und damit ein bestimmtes Gebiet landwirthschaftlicher
Production sichern sollte. Da alle Beziehungen und Bande, welche in
patrimonialer Zeit die Grundbesitzungen nicht nur privatrechtlich,
sondern vornehmlich öffentlich rechtlich zusammenhielten, aufgelöst
sind, so mußte man zu einer rein privatrechtlichen Construction greifen,
die in einer Reihe von Beschränkungen der Dispositionsfähigkeit des
jeweiligen Stammgutbesitzers bestand und die bezweckte, daß inmitten
einer Wirthschaftsordnung, in der die Individuen nach freien Entschließungen ¬
handeln, die gebundene Entschließung eine gewisse Sicherheit ¬
und Stetigkeit für die Familie und ihre landwirthschaftliche Production ¬
bringen sollte. Der Erfolg hat gegen diesen Gedanken
entschieden, denn wir werden sehen, daß sowohl in Bayern als in
Hessen das neue Stammgut-System keine Verbreitung gefunden hat.
Doch bleiben wir im Folgenden bei der juristischen Darstellung.
Ob nicht die ganze Idee aus wirthschaftlichen Gründen eine
verfehlte war, wollen wir hier nicht untersuchen.