Inhaltsverzeichnis : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

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das  Anerbenrecht  aller  jener  deutschen  Länder  zu  besprechen,  in  denen
es  in  den  letzten  Jahren  Gesetz  geworden  ist  oder  in  denen  Entwürfe
berathen  werden.  Für  unseren  Zweck,  die  Hauptzüge  der  Reførm  klar
zu  machen,  genügt  es,  die  hervorragenden  Gesetze  zu  betrachten
und  auf  das  Uebrige  nur  kurz  zu  verweisen.  Wir  werden
in  einem  ersten  Abschnitte  jenes  Stammgüter-System  besprechen,  welches
durch  eine  Gruppe  deutscher  Landesgesetze  repräsentirt
ist;  ferner  im
zweiten  Abschnitte  jene  Gesetze,  welche  im  Gegensatze  zu  dem  Stammgüter=System ¬
  das  Anerbenrecht  mit  der  Dispositionsfreiheit  in  Einklang ¬
  setzen.
I.  Das  Stammgüter=System.
Der  Gedanke,  welcher  bei  Verfassung  des  bayerischen  und
hessischen  Gesetzes  vorschwebte,  war  offenbar  der,  eine  neue  juristische
Construction  für  den  alten  Begriff  eines  Stammgutes  zu  finden,
welches  in  der  Familie  erhalten  und  ungetheilt  vererbt,  dieser  Familie
Seßhaftigkeit  und  damit  ein  bestimmtes  Gebiet  landwirthschaftlicher
Production  sichern  sollte.  Da  alle  Beziehungen  und  Bande,  welche  in
patrimonialer  Zeit  die  Grundbesitzungen  nicht  nur  privatrechtlich,
sondern  vornehmlich  öffentlich  rechtlich  zusammenhielten,  aufgelöst
sind,  so  mußte  man  zu  einer  rein  privatrechtlichen  Construction  greifen,
die  in  einer  Reihe  von  Beschränkungen  der  Dispositionsfähigkeit  des
jeweiligen  Stammgutbesitzers  bestand  und  die  bezweckte,  daß  inmitten
einer  Wirthschaftsordnung,  in  der  die  Individuen  nach  freien  Entschließungen ¬
  handeln,  die  gebundene  Entschließung  eine  gewisse  Sicherheit ¬
  und  Stetigkeit  für  die  Familie  und  ihre  landwirthschaftliche  Production ¬
  bringen  sollte.  Der  Erfolg  hat  gegen  diesen  Gedanken
entschieden,  denn  wir  werden  sehen,  daß  sowohl  in  Bayern  als  in
Hessen  das  neue  Stammgut-System  keine  Verbreitung  gefunden  hat.
Doch  bleiben  wir  im  Folgenden  bei  der  juristischen  Darstellung.
Ob  nicht  die  ganze  Idee  aus  wirthschaftlichen  Gründen  eine
verfehlte  war,  wollen  wir  hier  nicht  untersuchen.
            
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