fullscreen : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Abschnitt  VIII.  §  57.  Beförderung  in  gedeckten  oder  in  offenen  Wagen.  291
hätte,  d.  h.  vom  Momente  der  Säumniß  in  der  Stellung  hat  die  Bahn  dem
Besteller  pro  Tag  das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  des  Satzes  1  zu  entrichten. ¬
  Dies  ist  unter  den  Worten:  „eine  dem  Wagenstandgeld  entsprechende ¬
  Entschädigung“  zu  verstehen.  Neben  derselben  darf  nicht
noch  ein  weiterer  Ersatzanspruch  erhoben  werden.  Fraglich  könnte  nur  sein,
ob  die  Bahn  auch  dann  strafpflichtig  ist,  wenn  sie  nachweist,  der  Besteller  sei
zur  Zeit  des  Eintritts  der  Säumniß  auch  seinerseits  nicht  zur  Beladung  fertig
und  im  Stande  gewesen.  Man  wird  aber  diese  Frage  bejahen  müssen.  Der
Besteller  hat  ein  Recht  auf  die  rechtzeitige  Stellung  der  Wagen,  gleichviel  ob
er  sofort  verladen  konnte  oder  wollte.  Wie  und  wann  er  die  Verladung  bewirken ¬
  will,  hat  die  Bahn  nicht  zu  kontroliren,  sofern  es  nur  in  der  vorgeschriebenen ¬
  Frist  geschieht.
§  57.
Beförderung  in  gedeckten  oder  in  offenen  Wagen.
(1)  Der  Absender  ist,  sofern  nicht  eine  Bestimmung  der  VerkehrsOrdnung, ¬
  oder  Zoll=,  Steuer=  und  polizeiliche  Vorschriften  oder
zwingende  Gründe  des  Betriebes  entgegenstehen,  berechtigt,  durch
schriftlichen  Vermerk  auf  dem  Frachtbriefe  zu  verlangen:
1.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarife  in  offen
gebauten  Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  gedeckt
gebauten  Wagen  erfolge,
daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarife  in  gedeckt
gebauten  Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  offen
gebauten  Wagen  stattfinde.240)
1.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  befinden  sich  im
Abschnitt  B  III  der  Allgemeinen  Tarifvorschriften.
(2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  einen  im  Tarif  festzusetzenden ¬
  Zuschlag  zur  Fracht  erheben.241)
II.  Dieser  Zuschlag  wird  nach  den  Bestimmungen  im  Abschnitt -
  B  III  der  Allgemeinen  Tarifvorschriften  (§  43)  erhoben.
(3)  Der  Tarif  bestimmt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  auf
den  im  Frachtbriefe  zu  stellenden  Antrag  des  Absenders  Decken  für
offen  gebaute  Wagen  miethweise  überlassen  werden.*42)
III.  Wann  und  unter  welchen  Bedingungen  Decken  von
den  Eisenbahnen  auf  Antrag  miethweise  hergegeben  werden,
ergiebt  sich  aus  den  Bestimmungen  im  Abschnitt  B  III  der
Allgemeinen  Tarifvorschriften.  Die  Deckenmiethe  wird  nach  den
Bestimmungen  des  Nebengebührentarifs  (Abschnitt  C)  erhoben.
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