Abschnitt VIII. § 57. Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. 291
hätte, d. h. vom Momente der Säumniß in der Stellung hat die Bahn dem
Besteller pro Tag das tarifmäßige Wagenstandgeld des Satzes 1 zu entrichten. ¬
Dies ist unter den Worten: „eine dem Wagenstandgeld entsprechende ¬
Entschädigung“ zu verstehen. Neben derselben darf nicht
noch ein weiterer Ersatzanspruch erhoben werden. Fraglich könnte nur sein,
ob die Bahn auch dann strafpflichtig ist, wenn sie nachweist, der Besteller sei
zur Zeit des Eintritts der Säumniß auch seinerseits nicht zur Beladung fertig
und im Stande gewesen. Man wird aber diese Frage bejahen müssen. Der
Besteller hat ein Recht auf die rechtzeitige Stellung der Wagen, gleichviel ob
er sofort verladen konnte oder wollte. Wie und wann er die Verladung bewirken ¬
will, hat die Bahn nicht zu kontroliren, sofern es nur in der vorgeschriebenen ¬
Frist geschieht.
§ 57.
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen.
(1) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der VerkehrsOrdnung, ¬
oder Zoll=, Steuer= und polizeiliche Vorschriften oder
zwingende Gründe des Betriebes entgegenstehen, berechtigt, durch
schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu verlangen:
1. daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in offen
gebauten Wagen befördert werden, die Beförderung in gedeckt
gebauten Wagen erfolge,
daß bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarife in gedeckt
gebauten Wagen befördert werden, die Beförderung in offen
gebauten Wagen stattfinde.240)
1. Die näheren Bestimmungen hierüber befinden sich im
Abschnitt B III der Allgemeinen Tarifvorschriften.
(2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarif festzusetzenden ¬
Zuschlag zur Fracht erheben.241)
II. Dieser Zuschlag wird nach den Bestimmungen im Abschnitt -
B III der Allgemeinen Tarifvorschriften (§ 43) erhoben.
(3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf
den im Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für
offen gebaute Wagen miethweise überlassen werden.*42)
III. Wann und unter welchen Bedingungen Decken von
den Eisenbahnen auf Antrag miethweise hergegeben werden,
ergiebt sich aus den Bestimmungen im Abschnitt B III der
Allgemeinen Tarifvorschriften. Die Deckenmiethe wird nach den
Bestimmungen des Nebengebührentarifs (Abschnitt C) erhoben.
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