Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  237.  Inhalt  des  Pfandrechts.
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3)  Die  Wirkung  des  Verkaufes  ist,  daß  der  Käufer  —  Besitzübergabe ¬
  und  Zahlung  des  Kaufpreises  vorausgesetzt  (§.  172
Note  19)  —  Eigenthümer  wird  15.  Der  Gläubiger  überträgt  ihm
fremdes  Eigenthum16;  aber  dazu  ist  er  eben  kraft  seines  Pfandrechts ¬
  befugt17.  Er  überträgt  ihm  unwiderrufliches  Eigenthum,
wenn  nicht  etwa  beim  Verkaufe  ein  Wiedereinlösungsrecht  vorbehalten ¬
  worden  ist1s.  Er  überträgt  ihm  das  Eigenthum  so,  wie
es  zur  Zeit  der  Begründung  des  Pfandrechts  war,  unbeschränkt
durch  später  auf  die  Sache  gelegte  Lasten*9.  —  Verpflichtet  ist
der  Gläubiger  dem  Käufer  nach  den  Regeln  des  Kaufvertrages
an  den  Eigenthümer,  l.  39  D.  de  contr.  emt.  18.  1,  l.  40  pr.  §.  1  D.  de
pign,  act.  13.  7.  Dernburg  II  S.  160—163.  —  Der  Verkauf  an  den
Bürgen  ist  zwar  nicht  nichtig,  aber  der  Bürge  verfehlt  sich  gegen  die  dem
Schuldner  schuldige  Treue,  wenn  er  zum  Nachtheil  desselben  kauft,  so  daß  dem
Schuldner  das  Einlösungsrecht  bleibt,  1.  1  C.  de  dolo  malo  2.  21,  l.  59  §.  1
D.  mand.  17.2.  Uebrigens  mischt  sich  beim  Bürgen  auch  der  Gesichtspunkt  ein,
daß  möglicherweise  seine  Absicht  nicht  sowohl  auf  den  Erwerb  des  Eigenthums,
als  auf  den  Erwerb  des  Pfandrechts  gerichtet  war,  1.  2  1.  5  §.  1  D.  b.  t.,  I.
59  vgl.  1.  36  D.  de  fidei.  46.  1,  nach  welchem  Gesichtspunkt  dem  Eigenthümer
auch  dem  kaufenden  Nachpfandgläubiger  gegenüber  ein  Einlösungsrecht  bleibt.
Vgl.  I  §.  248  Note  27.  Etwas  anders  Dernburg  II  S.  165—169.
15  L.  4  D.  de  pign.  act.  13.  7,  l.  13.  15.  18  C.  h.  t.  Dernburg
II  §.  110.
16  Eine  Consequenz  daraus  in  1.  10  §.  1  D.  quib.  mod.  pign.  20.  6.
17  L.  46  D.  de  A.  R.  D.  41.  1.  Will  man  diese  Befugniß  auf  eine
dem  Gläubiger  bei  der  Verpfändung  ertheilte  Vollmacht  zurückführen  (vgl.
Gai.  II.  64,  §.  1  I.  quib.  alien.  2.  8)  —  was  übrigens  jedenfalls  nur  für
die  vertragsmäßigen  Pfandrechte  paßt  —  so  muß  man  nur  festhalten,  daß
diese  Vollmacht  eine  dem  Gläubiger  in  seinem  eigenen  Interesse  ertheilte  und
unwiderrufliche  ist  (vgl.  1.  6  pr.  1.  42  D.  de  pign.  act.  13.  7,  l.  13  D.  h.  t.
20.  5,  l.  7  §.  1  D.  de  reb.  eor.  27.  9).  In  l.  29  D.  fam.  erc.  10.  2  (vgl.
1.  7  §.  12.  13  D.  comm.  div.  10.  3)  wird  der  procurator  mit  dem  Pfandgläubiger ¬
  nur  in  einer  ganz  besonderen  Beziehung  verglichen.  S.  über  diese
Stelle  die  in  §.  233a  Note  1  a.  E.  Citirten  und  über  das  Ganze  Bachofen
Nr.  VII,  Dernburg  II  S.  108—113.  [Seuff.  Arch.  XXII.  220.
18  L.  2  C.  si  antiquior  cred.  8  20,  l.  13  pr.  D.  de  pign.  act.  13.  7,
l.  7  pr.  §.  1  D.  h.  t.
19  Namentlich  also  unbeschränkt  durch  später  begründete  Pfandrechte.
L.  1  C.  si  antiquior  cred.  8.  20,  l.  6.  7  C.  de  O.  et  A.  4.  10,  l.  3  pr.  D.
h.  t.  Was  Dienstbarkeiten  angeht,  s.  Dernburg  II  S.  148  fg.  Seuff.
Arch.  VI.  16.  Vgl.  noch  das.  XIV.  214.
            
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