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eine auf sie beschränkte Obligation gebe. Es klingt recht gut, daß
eine Obligation, die für eine bestimmte Person nicht habe entstehen
können, für dieselbe auch nicht bestehen könne, und dieser Satz ist
vollkommen wahr; aber darum handelt es sich hier auch nicht, sondern ¬
darum, ob eine Obligation für eine Person bestehen könne, für
welche sie durch diejenige Thatsache, durch welche sie für
einen Andern erzeugt worden ist, nicht hätte entstehen können.
Sie kann es, wenn Obligationen übertragen werden können, aber gegen ¬
die Uebertragbarkeit derselben ist das kein Grund, daß ihr Entstehungsgrund ¬
den Cessionar nicht von Anfang an zum Gläubiger zu
machen fähig gewesen ist*?)
Der neueste Versuch, die Unübertragbarkeit der Obligation aus
ihrer juristischen Natur zu rechtfertigen, ist in den jüngsten Tagen von
Kuntze gemacht worden. Derselbe behauptet, daß die Obligation
deswegen nicht auf ein anderes Subject übergehen könne, weil in dem
Uebergange ihr Object untergehen würde. Das Object der Obligation ¬
sei nämlich eine Handlung; dieselbe aber habe keine reale,
sinnliche Existenz, sondern nur eine ideale, künstliche; sie habe Existenz
nur insofern sie Rechtsobject sei, und höre daher auf, zu existiren,
sobald sie aufhöre, Rechtsobject zu sein. Nun aber könne von einer
Uebertragung der Rechte im eigentlichen Sinne überhaupt nicht geredet ¬
werden; jedes Recht sei, was es sei, durch das Subject, dem
es zustehe, und höre auf zu existiren, wenn es von diesem Subject
getrennt werde. Was man Singularsuccession nenne, sei nicht Eintreten ¬
in dasselbe Recht, welches der Auctor gehabt habe, sondern Erwerb ¬
eines neuen Rechtes aus dem Rechte, welches früher der Auctor
gehabt und nun verloren habe; das Recht des Successor sei mit dem
Rechte des Auctor nicht identisch, sondern ein anderes, aus dem Rechte
dieses Letzteren hervorgewachsenes Recht. Die Continuität aber, welche
nothwendig sei, damit überhaupt von einer Succession die Rede sein
könne, werde durch das Rechtsobject erhalten. Eine körperliche Sache
nun habe dem Rechte gegenüber, welches an ihr stattfinde, eine selbst17) ¬
Einen Zusammenhang zwischen der Unfähigkeit des Vertrags, für einen
Andern als den Vertragschließenden eine Obligation zu erzeugen, und der Unfähigkeit ¬
der vertragsmäßigen Obligation, von dem Vertragschließenden, für welchen ¬
sie entstanden ist, auf einen Anderen überzugehen, nehmen auch andere Schriftsteller ¬
an, so namentlich Kuntze a. a. O. S. 50. 264., welcher aber umgekehrt
aus der letzteren Unfähigkeit auf die erstere schließt. Ich halte diesen Schluß
für ebenso unbegründet, wie den im Text behandelten. Für eine Widerlegung
dessen, was Kuntze a. a. O. S. 267. 268. zur Rechtfertigung desselben beigebracht ¬
hat, ist hier kein Raum.