Inhaltsverzeichnis : Windscheid, Bernhard: ¬Die Actio des römischen Civilrechts, vom Standpunkte des heutigen Rechts

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eine  auf  sie  beschränkte  Obligation  gebe.  Es  klingt  recht  gut,  daß
eine  Obligation,  die  für  eine  bestimmte  Person  nicht  habe  entstehen
können,  für  dieselbe  auch  nicht  bestehen  könne,  und  dieser  Satz  ist
vollkommen  wahr;  aber  darum  handelt  es  sich  hier  auch  nicht,  sondern ¬
  darum,  ob  eine  Obligation  für  eine  Person  bestehen  könne,  für
welche  sie  durch  diejenige  Thatsache,  durch  welche  sie  für
einen  Andern  erzeugt  worden  ist,  nicht  hätte  entstehen  können.
Sie  kann  es,  wenn  Obligationen  übertragen  werden  können,  aber  gegen ¬
  die  Uebertragbarkeit  derselben  ist  das  kein  Grund,  daß  ihr  Entstehungsgrund ¬
  den  Cessionar  nicht  von  Anfang  an  zum  Gläubiger  zu
machen  fähig  gewesen  ist*?)
Der  neueste  Versuch,  die  Unübertragbarkeit  der  Obligation  aus
ihrer  juristischen  Natur  zu  rechtfertigen,  ist  in  den  jüngsten  Tagen  von
Kuntze  gemacht  worden.  Derselbe  behauptet,  daß  die  Obligation
deswegen  nicht  auf  ein  anderes  Subject  übergehen  könne,  weil  in  dem
Uebergange  ihr  Object  untergehen  würde.  Das  Object  der  Obligation ¬
  sei  nämlich  eine  Handlung;  dieselbe  aber  habe  keine  reale,
sinnliche  Existenz,  sondern  nur  eine  ideale,  künstliche;  sie  habe  Existenz
nur  insofern  sie  Rechtsobject  sei,  und  höre  daher  auf,  zu  existiren,
sobald  sie  aufhöre,  Rechtsobject  zu  sein.  Nun  aber  könne  von  einer
Uebertragung  der  Rechte  im  eigentlichen  Sinne  überhaupt  nicht  geredet ¬
  werden;  jedes  Recht  sei,  was  es  sei,  durch  das  Subject,  dem
es  zustehe,  und  höre  auf  zu  existiren,  wenn  es  von  diesem  Subject
getrennt  werde.  Was  man  Singularsuccession  nenne,  sei  nicht  Eintreten ¬
  in  dasselbe  Recht,  welches  der  Auctor  gehabt  habe,  sondern  Erwerb ¬
  eines  neuen  Rechtes  aus  dem  Rechte,  welches  früher  der  Auctor
gehabt  und  nun  verloren  habe;  das  Recht  des  Successor  sei  mit  dem
Rechte  des  Auctor  nicht  identisch,  sondern  ein  anderes,  aus  dem  Rechte
dieses  Letzteren  hervorgewachsenes  Recht.  Die  Continuität  aber,  welche
nothwendig  sei,  damit  überhaupt  von  einer  Succession  die  Rede  sein
könne,  werde  durch  das  Rechtsobject  erhalten.  Eine  körperliche  Sache
nun  habe  dem  Rechte  gegenüber,  welches  an  ihr  stattfinde,  eine  selbst17) ¬
  Einen  Zusammenhang  zwischen  der  Unfähigkeit  des  Vertrags,  für  einen
Andern  als  den  Vertragschließenden  eine  Obligation  zu  erzeugen,  und  der  Unfähigkeit ¬
  der  vertragsmäßigen  Obligation,  von  dem  Vertragschließenden,  für  welchen ¬
  sie  entstanden  ist,  auf  einen  Anderen  überzugehen,  nehmen  auch  andere  Schriftsteller ¬
  an,  so  namentlich  Kuntze  a.  a.  O.  S.  50.  264.,  welcher  aber  umgekehrt
aus  der  letzteren  Unfähigkeit  auf  die  erstere  schließt.  Ich  halte  diesen  Schluß
für  ebenso  unbegründet,  wie  den  im  Text  behandelten.  Für  eine  Widerlegung
dessen,  was  Kuntze  a.  a.  O.  S.  267.  268.  zur  Rechtfertigung  desselben  beigebracht ¬
  hat,  ist  hier  kein  Raum.
            
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