Inhaltsverzeichnis : Rönne, Friedrich Ludwig von: ¬Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft im Herzogthum Cleve und der Graffschaft Mark

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Nr.  43.
Geistlichen,  welche  Parochien  zu  versehen  haben,  von  den
vorgekommenen  Sterbe=Fällen,  oder  daß  sich  dergleichen
Fälle  nicht  ereignet  haben,  von  jedem  Monat  mit  Ablauf
desselben  regelmaßig  Anzeige  geschehe.  Im  UnterlassungsFall ¬
  aber  muß  davon  nach  Verlauf  von  8  Tagen  an  Unsere ¬
  Clev=Märkische  Regierung  berichtet  werden,  welche  sodann -
  das  Nöthige  wegen  Festsetzung  und  Beiforderung  der
DaStrafen ¬
  gegen  die  saͤumigen  Pfarrer  verfuͤgen  wird.
mit  sich  aber  uͤbersehen  lasse,  welche  Anzeigen  eingekommen
oder  zurückgeblieben  sind,  so  müssen  selbige  nicht  ferner  weg
geworfen,  oder  den  einzelnen  Vormundschafts-Acten  beigeheftet, ¬
  sondern  in  ein  Volumen  generale  gesammelt  werden. -
  Bey  Gerichten,  welche  aus  mehrern  Mitgliedern  bestehen, ¬
  muß  der  Dirigent  in  diesen  General-Acten  als  beständiger ¬
  Decernent  verfügen,  und  werden  Wir  Uns  bey  fernerer ¬
  Vernachläßigung  lediglich  an  ihn  halten.
C  102.  Auf  die  einkommenden  Sterbe-Anzeigen  muß,
nach  Anleitung  des  gedachten  Circulars  vom  18.  November
1773,  die  nähere  Erkundigung  angestellet  werden,  ob  der  Verstorbene =
  Erben  hinterlassen,  welche  bevormundet  werden  muͤssen, ¬
  oder  welche  zur  Entrichtung  der  Collateral=Stempel  verbunden =
  sind.  Sobald  sich  dieses  findet,  muß  ein  abschriftlicher ¬
  Extract  der  Sterbe=Anzeige  genommen,  und  damit  ein
neues  Volumen  von  Pupillen-Acten  angefangen,  oder  selbiger -
  bey  dem  Vol.  gen.  von  Collateral=Stempeln  zur  weiteren
  Verfügung  zum  Vortrag  gebracht  werden.
§  103.  Obwohl  eine  gesetzlich  nothwendige  Bevormundung ¬
  niemalen  verzögert  werden  darf,  so  muß  sie  doch  vorzüglich ¬
  beschleunigt  werden,  wenn  der  Vater  zuletzt  verstorben
ist,  und  es  an  aller  Aufsicht  über  die  Person  und  das  Vermögen ¬
  der  Kinder  ermangelt.
§  104.  Die  zeither  so  oft  übergangene  Versiegelung  des
Nachlasses  muß  zur  Sicherheit  des  Pflegbefohlenen  in  allen
den  Fällen  ungesäumt  vorgenommen  werden,  wo  sie  nach
Anleitung  des  Allg.  L.  R.  Th.  2  Tit.  18  §§  354,  371  u.  374,
und  A.  G.  O.  Th.  2  Tit.  5  §§  4  u.  5  von  Amtswegen  geschehen ¬
  soll.
§  105.  Der  Vater  als  natürlicher  Vormund  der  Kinder
darf  in  dieser  Eigenschaft  keinesweges  in  Pflicht  genommen
werden.  (Allg.  L.  R.  Th.  2  Tit.  2  §§  159  u.  168,  und  Tit.
18  §.989.)  Es  ist  aber  in  allen  Fällen,  wo  das  Interesse  des
Vaters  und  der  Kinder  collidirt,  besonders  bei  Auseinander=
            
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