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Nr. 43.
Geistlichen, welche Parochien zu versehen haben, von den
vorgekommenen Sterbe=Fällen, oder daß sich dergleichen
Fälle nicht ereignet haben, von jedem Monat mit Ablauf
desselben regelmaßig Anzeige geschehe. Im UnterlassungsFall ¬
aber muß davon nach Verlauf von 8 Tagen an Unsere ¬
Clev=Märkische Regierung berichtet werden, welche sodann -
das Nöthige wegen Festsetzung und Beiforderung der
DaStrafen ¬
gegen die saͤumigen Pfarrer verfuͤgen wird.
mit sich aber uͤbersehen lasse, welche Anzeigen eingekommen
oder zurückgeblieben sind, so müssen selbige nicht ferner weg
geworfen, oder den einzelnen Vormundschafts-Acten beigeheftet, ¬
sondern in ein Volumen generale gesammelt werden. -
Bey Gerichten, welche aus mehrern Mitgliedern bestehen, ¬
muß der Dirigent in diesen General-Acten als beständiger ¬
Decernent verfügen, und werden Wir Uns bey fernerer ¬
Vernachläßigung lediglich an ihn halten.
C 102. Auf die einkommenden Sterbe-Anzeigen muß,
nach Anleitung des gedachten Circulars vom 18. November
1773, die nähere Erkundigung angestellet werden, ob der Verstorbene =
Erben hinterlassen, welche bevormundet werden muͤssen, ¬
oder welche zur Entrichtung der Collateral=Stempel verbunden =
sind. Sobald sich dieses findet, muß ein abschriftlicher ¬
Extract der Sterbe=Anzeige genommen, und damit ein
neues Volumen von Pupillen-Acten angefangen, oder selbiger -
bey dem Vol. gen. von Collateral=Stempeln zur weiteren
Verfügung zum Vortrag gebracht werden.
§ 103. Obwohl eine gesetzlich nothwendige Bevormundung ¬
niemalen verzögert werden darf, so muß sie doch vorzüglich ¬
beschleunigt werden, wenn der Vater zuletzt verstorben
ist, und es an aller Aufsicht über die Person und das Vermögen ¬
der Kinder ermangelt.
§ 104. Die zeither so oft übergangene Versiegelung des
Nachlasses muß zur Sicherheit des Pflegbefohlenen in allen
den Fällen ungesäumt vorgenommen werden, wo sie nach
Anleitung des Allg. L. R. Th. 2 Tit. 18 §§ 354, 371 u. 374,
und A. G. O. Th. 2 Tit. 5 §§ 4 u. 5 von Amtswegen geschehen ¬
soll.
§ 105. Der Vater als natürlicher Vormund der Kinder
darf in dieser Eigenschaft keinesweges in Pflicht genommen
werden. (Allg. L. R. Th. 2 Tit. 2 §§ 159 u. 168, und Tit.
18 §.989.) Es ist aber in allen Fällen, wo das Interesse des
Vaters und der Kinder collidirt, besonders bei Auseinander=