Volltext : Neustetel, Leopold Joseph: ¬Der Büchernachdruck nach römischem Recht betrachtet

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und  den  Qualm  der  Nachklampe  als  nothwendige
Attribute  zugesellende  Ansicht  mit  der  rechten  sey,
werden  wir  unten  noch  weiter  zu  zeigen  bemüht  seyn.
Sonst  aber  ist  jene  Behauptung  weder  im  Rechte,
noch  im  Sittengesetze  begründet.  Die  ganze  Weltordnung ¬
  widerspricht  ihr;  überall  schreitet  das  Eine
auf  der  von  dem  Andern  vorbereiteten  Stufe  fort,
und  die  Geschichte  predigt  auf  jeder  Seite,  daß  nur
in  sich,  zuweilen  im  Nachruhm,  das  Verdienst  seinen
Lohn  zu  finden  angewiesen  ist.  Nur  in  so  weit  gehören ¬
  dem  Arbeiter  die  Früchte  seiner  Bemühung,  als
er  diese  besonders  erwirdt,  was  von  ganz  anderen
Voraussetzungen,  als  dem  Verdienste  abhängt.  So
gehören  dem  Sämann  seine  Saaten,  wenn  er  auf
sein  Feld,  nicht  wenn  er  auf  fremden,  oder  öffentlichen
Boden  gesäet  hat.  Man  müßte  daher  erst  bewiesen
haben,  daß  ein  schriftstellerisches  Eigenthum  bestehe;
dann  mag  man  jenen  Satz  als  wohlgemeinte  Nachbetrachtung ¬
  aussprechen;  eben  darum  geht  es  aber
nicht  an,  die  Sache  umzudrehen,  und  aus  dem  erst
zu  Beweisenden  den  Beweis  herzuleiten.  Dabei  muß
man  nicht  ausser  Acht  lassen,  daß  derselbe  Satz  in
seiner  Allgemeinheit  durchgeführt,  das  bürgerliche
Leben  in  einem  seiner  Hauptorgane,  der  Verbreitung
nützlicher  Erfindungen,  angreifen  und  zerstören  würde.
Die  Wohlthaten  des  Pflugs  und  der  Schutzpockenimpfung =

            
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