2. Theil. Das Sachenrecht.
(§§ 407—409
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Die in diesem § enthaltene Vorschrift stimmt mit der des Gesetzes v. 6. Novbr.
1843. § 51. 88 der Sache nach überein, ist aber präciser und vollständiger wiedergegeben ¬
worden!. Durch die einem dritten Eigenthümer gegenüber erfolgte definitive Eintragung ¬
geht aber selbstverständlich die persönliche Schuldverbindlichkeit des Pfandbestellers
auf den ersteren nicht über, sondern er haftet für dieselbe nur als dritter Eigenthümer
des verpfändeten Grundstücks.
§ 407. Der Eigenthümer des Grundstücks und jeder nachfolgende hypothekarische ¬
Gläubiger können verlangen, daß Demjenigen, welcher die Vormerkung
veranlaßt hat, die Beseitigung des der Eintragung entgegenstehenden Mangels
oder Hindernisses innerhalb einer angemessenen Frist unter der Verwarnung aufgegeben ¬
werde, daß außerdem die Vormerkung gelöscht werden solle.
Hier ist auf die Motive zu § 404 folg. sub d) zu verweisen, und nur noch zu
bemerken, daß es für den Fortbestand der Vormerkung auch genügen wird, wenn der
Gläubiger innerhalb der ihm gesetzten Frist die zur Beseitigung der Mängel 2c. erforderlichen ¬
Schritte gethan, z. B. eine Klage an= und fortgestellt hat.
IV. Wegfall des Rechtsgrundes.
§ 408. Wenn in Folge eines Concurses oder aus einem anderen Grunde
ein allgemeines Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen worden ist,
so kann irgend ein Rechtsgrund zur Erwerbung einer Hypothek nicht weiter geltend ¬
gemacht werden, und zwar selbst dann nicht, wenn deshalb früher eine Vormerkung ¬
geschehen ist.
Motive. Zu diesem §, welcher dem § 150 des Gesetzes v. 6. November
1843 entspricht, ist blos zu erwähnen, daß man die Insolvenzanzeige des Schuldners
nicht berücksichtigt hat, weil diese, sofern nicht das Gericht darauf die Concurseröffnung ¬
decretirt, nicht geeignet ist, den Gläubiger um die Hypothek zu bringen und
daß der Veräußerungsverbote nicht gedacht wird, weil dieselben bereits oben behandelt
worden sind.
Als der entscheidende Zeitpunct, bis zu welchem ein Rechtsgrund, mag es ein gesetzlicher ¬
oder auf Willenserklärung beruhender, geltend gemacht d. h. die Eintragung
oder Vormerkung der Hypothek verlangt und verfügt werden kann, ist die Eintragung
der Concurseröffnung beziehentlich des allgemeinen Veräußerungsverbotes anzusehen. Eine
nach Eröffnung des Concurses oder Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbotes, aber
vor dessen Verlautbarung im Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Hypothek würde
nur dann angefochten werden können, wenn sich der Gläubiger in unredlichem Glauben
befunden hätte.
§ 409. Die Eintragung einer nicht vorgemerkten Forderung oder die Vormerkung ¬
einer Forderung aus einem dem früheren Eigenthümer gegenüber erlangten
1. vergl. Siegmann a. a. O. S. 160.