Inhaltsverzeichnis : Frers, Antonio C.: De los bienes sujetos á reserva según el Derecho Civil Argentino

2.  Theil.  Das  Sachenrecht.
(§§  407—409
336
Die  in  diesem  §  enthaltene  Vorschrift  stimmt  mit  der  des  Gesetzes  v.  6.  Novbr.
1843.  §  51.  88  der  Sache  nach  überein,  ist  aber  präciser  und  vollständiger  wiedergegeben ¬
  worden!.  Durch  die  einem  dritten  Eigenthümer  gegenüber  erfolgte  definitive  Eintragung ¬
  geht  aber  selbstverständlich  die  persönliche  Schuldverbindlichkeit  des  Pfandbestellers
auf  den  ersteren  nicht  über,  sondern  er  haftet  für  dieselbe  nur  als  dritter  Eigenthümer
des  verpfändeten  Grundstücks.
§  407.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  und  jeder  nachfolgende  hypothekarische ¬
  Gläubiger  können  verlangen,  daß  Demjenigen,  welcher  die  Vormerkung
veranlaßt  hat,  die  Beseitigung  des  der  Eintragung  entgegenstehenden  Mangels
oder  Hindernisses  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  unter  der  Verwarnung  aufgegeben ¬
  werde,  daß  außerdem  die  Vormerkung  gelöscht  werden  solle.
Hier  ist  auf  die  Motive  zu  §  404  folg.  sub  d)  zu  verweisen,  und  nur  noch  zu
bemerken,  daß  es  für  den  Fortbestand  der  Vormerkung  auch  genügen  wird,  wenn  der
Gläubiger  innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist  die  zur  Beseitigung  der  Mängel  2c.  erforderlichen ¬
  Schritte  gethan,  z.  B.  eine  Klage  an=  und  fortgestellt  hat.
IV.  Wegfall  des  Rechtsgrundes.
§  408.  Wenn  in  Folge  eines  Concurses  oder  aus  einem  anderen  Grunde
ein  allgemeines  Veräußerungsverbot  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist,
so  kann  irgend  ein  Rechtsgrund  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  nicht  weiter  geltend ¬
  gemacht  werden,  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  deshalb  früher  eine  Vormerkung ¬
  geschehen  ist.
Motive.  Zu  diesem  §,  welcher  dem  §  150  des  Gesetzes  v.  6.  November
1843  entspricht,  ist  blos  zu  erwähnen,  daß  man  die  Insolvenzanzeige  des  Schuldners
nicht  berücksichtigt  hat,  weil  diese,  sofern  nicht  das  Gericht  darauf  die  Concurseröffnung ¬
  decretirt,  nicht  geeignet  ist,  den  Gläubiger  um  die  Hypothek  zu  bringen  und
daß  der  Veräußerungsverbote  nicht  gedacht  wird,  weil  dieselben  bereits  oben  behandelt
worden  sind.
Als  der  entscheidende  Zeitpunct,  bis  zu  welchem  ein  Rechtsgrund,  mag  es  ein  gesetzlicher ¬
  oder  auf  Willenserklärung  beruhender,  geltend  gemacht  d.  h.  die  Eintragung
oder  Vormerkung  der  Hypothek  verlangt  und  verfügt  werden  kann,  ist  die  Eintragung
der  Concurseröffnung  beziehentlich  des  allgemeinen  Veräußerungsverbotes  anzusehen.  Eine
nach  Eröffnung  des  Concurses  oder  Erlaß  des  allgemeinen  Veräußerungsverbotes,  aber
vor  dessen  Verlautbarung  im  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragene  Hypothek  würde
nur  dann  angefochten  werden  können,  wenn  sich  der  Gläubiger  in  unredlichem  Glauben
befunden  hätte.
§  409.  Die  Eintragung  einer  nicht  vorgemerkten  Forderung  oder  die  Vormerkung ¬
  einer  Forderung  aus  einem  dem  früheren  Eigenthümer  gegenüber  erlangten
1.  vergl.  Siegmann  a.  a.  O.  S.  160.
            
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