Inhaltsverzeichnis : Struckmann, Johannes: ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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Erstes  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  Zweiter  Abschnitt.  Parteien,  §  59.
Ob  in  diesen  Fällen  die  Streitgenossenschaft  stets  eine  nothwendige,  ist  eine  andere  Frage
Wetzell  S.  882  f).  Die  Fasung  „aus  einem  sonstigen  Grunde"  ist  daher  nicht  ganz
torret.  Der  ersten  Kategorie  gehören  auch  diejenigen  Fälle  an,  in  welchen  der  Anspruch  sich
auf  eine  dergestalt  ungetheilte  Vermögensmasse  bezieht,  daß  bestimmte  Antheile  für  die
Dauer  des  betrefenden  Gemeinsamkeits=Verhältnisses  zwar  an  der  gesammten  Masse,  aber  nicht
an  den  einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen  hzw.  Rechten  unterschieden  werden  können,  der
einzelne  Theilnehmer  also  nicht  über  einen  seinem  Antheil  an  der  Masse  entsprechenden  Theil  des
Streitgegenstandes  verfügen  darf.  Inwiefern  dahin  das  Vermögen  einer  offenen  Handelsgesel
schaft  oder  Genossenschaft  zu  zählen  ist,  hängt  davon  ab,  wie  man  sich  das  Verhältniß  der  Gesell
schafter  zum  Gesellschaftsfonds  construtrt  (s.  Reuaud  S.  145,  150,  151,  Busch  Arch.  Bd.  17
S.  CXXXII  f.).  Nach  der  Auffassung  des  ROHG.  (.  auch  Seuffert  S.  60  Anm.  2,  Puchelt1
S.  242,  Petersen  S.  160  Anm.  1,  171  rc.)  handelt  es  sich  hier  überhaupt  nicht  um  eine
Streitgenossenschaft,  sondern  die  Gesellschafter  treten  in  das  Verhältniß  der
gesetzlichen ¬
  Vertreter  der  Gesellschaft  zurück  (Entsch.  d.  RO6G.  Bd.  6  S.  416:
S.  16
12  S.  261;  20  G.  180,  262;  21  S.  129,  AM.:  Hellmann  S.  215.  Kleiner  S.  318.
Jedenfalls  werden  die  Verhältnisse  des  Miteigenthums  und  des  Miterbrechts  nach  Preuß.
Recht  (wenigstens  nach  der  in  der  Praris  herrschenden  Auffassung)  mitergriffen,  wenn  sie  nicht
der  zweiten  Kategorie  hinzuzurechnen  sind  (.  §8  56,  57  Anm.  4,  Nordd.  Prot.  S.  637  f.  795  fl.
1270).  Prozeßrechtliche  Beispiele  der  ersten  Kategorie  s.  in  §8  586  Abs.  2,  607  Abs.  3.  690
Abs.  2,  753  Abs.  2—4.  Nicht  hierher  gehören  ohne  Weiteres  dagegen  die  Fälle  der  in  §  66  bezeichneten ¬
  Art;  es  kommt  auf  das  bürgerliche  Recht  an.  Bgl.  5  58  Anm.  3  (AM.:  Seuffert
S.  50);  vgl.  v.  Sarwey  S.  135,  Hellmann  S.  213,  215,  Wach  in  Krit.  Vierteljahrsschr.
Bo.  14  S.  347.  Ueber  die  Fälle  der  zweiten  Kategorie  —  die  der  sog,  exc.  plurium  litiscon.
sortium  —  vgl.  nach  gem.  R.  Planck  a.  a.  O.  S.  394,  Wetzell  S.  831,  Ren  aud  S.  146.
Hellmann  S.  216  ff.;  nach  franz.  R.  Code  civ.  art.  1668—1670;  wegen  des  Preuß.  Rechts
§§  56,  57  Anm.  4.
3)  Für  alle  vorbezeichneten  Fälle  stellt  die  CPO.  ein  Prinzip  auf,  welches  die  sonst  bei
Säumniß  einelner  Streitgenossen  nach  §  58  eintretende  Verschiedenheit  der  rechtlichen
Folgen  beseitigt.  Nicht  bloß  bei  Versäumung  der  ersten  mündlichen  Verhandlung,  sondern ¬
  durch  den  ganzen  Prozeß  hin  sollen,  wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  von  einzelnen
Streitgenossen  versäumt  wird,  die  säumigen  Streitgenossen  als  durch  die  nicht  säumigen  vertreten ¬
  gelten  (ogl.  Preuß.  AeR.  I,  13  §  120).  Die  Folge  ist,  daß,  wie  N.  E.  §  95  ausdrücklich
hervorhebt,  ein  Versäumnißurtheil  gegen  die  säumigen  Streitgenossen  nicht  erlassen  werden  kann.
daß  vielmehr  das  auf  Grund  der  Verhandlung  mit  dem  erschienenen  Streitgenoffen  ergehende
Urtheil,  gleichviel  ob  dessen  Anführungen  dem  Nichterschienenen  günftig  oder  nachtheilig  sind,  stets
auch  für  den  Letzteren  ein  kontradiktorisches  Urtheil  ist  (Mot.  S.  83).  Es  gelten  also  auch
abgesehen  von  der  Anwendung  der  Kontumazialfolgen  —  positiv  alle  in  dem  Termine  bew.
innerhalb  der  Frist  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  und  abgegebenen  Erklärungen  als  von  den
saumigen  Streitgenossen  gleichfalls  ausgegangen,  mögen  sie  diesen  vortheilhaft  oder  nachtheilig  sein.
Die  Vertretung  hört  auf,  sobald  der  säumige  Streitgenosse  sich  an  dem  späteren  Verfahren  wieder
betheilgt.
„Diese  Betheiligung  ist  ihm  jederzeit  gestattet,  und  er  ist  zu  neuen  Terminen  zu
laden,  für  welche  es  überhaupt  einer  besonderen  Ladung  der  Partei  bzw.  nach  §  60  einer
Ladung  der  anderen  Streitgenossen  bedarf.  Daß  auf  den  säumigen  Streitgenossen  die
§§  160,  161  Anwendung  finden,  bedurfte  nicht  besonderer  Hervorhebung."  (Mot.
Rechtsmittel  werden  in  den  Fällen  des  §  59  durch  Einlegung  seitens  eines  Streitgenossen ¬
  gewahrt.  Besteht  die  Gemeinschaft  auf  Seiten  des  Gegners,  so  muß  allen  Streitgenossen ¬
  gegenüber  die  Einlegung  erfolgen.  Vgl.  Siebenhaar  S.  418,  Hellmann  S.  20.
v.  Wilmowski  u.  Levy  S.  377,
5)  Ist  in  den  Fällen  des  5  59  keiner  der  Streitgenossen  säumig,  so  ist  zwar  nicht  von
            
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