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Erstes Buch. Allgem. Bestimmungen. Zweiter Abschnitt. Parteien, § 59.
Ob in diesen Fällen die Streitgenossenschaft stets eine nothwendige, ist eine andere Frage
Wetzell S. 882 f). Die Fasung „aus einem sonstigen Grunde" ist daher nicht ganz
torret. Der ersten Kategorie gehören auch diejenigen Fälle an, in welchen der Anspruch sich
auf eine dergestalt ungetheilte Vermögensmasse bezieht, daß bestimmte Antheile für die
Dauer des betrefenden Gemeinsamkeits=Verhältnisses zwar an der gesammten Masse, aber nicht
an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen hzw. Rechten unterschieden werden können, der
einzelne Theilnehmer also nicht über einen seinem Antheil an der Masse entsprechenden Theil des
Streitgegenstandes verfügen darf. Inwiefern dahin das Vermögen einer offenen Handelsgesel
schaft oder Genossenschaft zu zählen ist, hängt davon ab, wie man sich das Verhältniß der Gesell
schafter zum Gesellschaftsfonds construtrt (s. Reuaud S. 145, 150, 151, Busch Arch. Bd. 17
S. CXXXII f.). Nach der Auffassung des ROHG. (. auch Seuffert S. 60 Anm. 2, Puchelt1
S. 242, Petersen S. 160 Anm. 1, 171 rc.) handelt es sich hier überhaupt nicht um eine
Streitgenossenschaft, sondern die Gesellschafter treten in das Verhältniß der
gesetzlichen ¬
Vertreter der Gesellschaft zurück (Entsch. d. RO6G. Bd. 6 S. 416:
S. 16
12 S. 261; 20 G. 180, 262; 21 S. 129, AM.: Hellmann S. 215. Kleiner S. 318.
Jedenfalls werden die Verhältnisse des Miteigenthums und des Miterbrechts nach Preuß.
Recht (wenigstens nach der in der Praris herrschenden Auffassung) mitergriffen, wenn sie nicht
der zweiten Kategorie hinzuzurechnen sind (. §8 56, 57 Anm. 4, Nordd. Prot. S. 637 f. 795 fl.
1270). Prozeßrechtliche Beispiele der ersten Kategorie s. in §8 586 Abs. 2, 607 Abs. 3. 690
Abs. 2, 753 Abs. 2—4. Nicht hierher gehören ohne Weiteres dagegen die Fälle der in § 66 bezeichneten ¬
Art; es kommt auf das bürgerliche Recht an. Bgl. 5 58 Anm. 3 (AM.: Seuffert
S. 50); vgl. v. Sarwey S. 135, Hellmann S. 213, 215, Wach in Krit. Vierteljahrsschr.
Bo. 14 S. 347. Ueber die Fälle der zweiten Kategorie — die der sog, exc. plurium litiscon.
sortium — vgl. nach gem. R. Planck a. a. O. S. 394, Wetzell S. 831, Ren aud S. 146.
Hellmann S. 216 ff.; nach franz. R. Code civ. art. 1668—1670; wegen des Preuß. Rechts
§§ 56, 57 Anm. 4.
3) Für alle vorbezeichneten Fälle stellt die CPO. ein Prinzip auf, welches die sonst bei
Säumniß einelner Streitgenossen nach § 58 eintretende Verschiedenheit der rechtlichen
Folgen beseitigt. Nicht bloß bei Versäumung der ersten mündlichen Verhandlung, sondern ¬
durch den ganzen Prozeß hin sollen, wenn ein Termin oder eine Frist von einzelnen
Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten ¬
gelten (ogl. Preuß. AeR. I, 13 § 120). Die Folge ist, daß, wie N. E. § 95 ausdrücklich
hervorhebt, ein Versäumnißurtheil gegen die säumigen Streitgenossen nicht erlassen werden kann.
daß vielmehr das auf Grund der Verhandlung mit dem erschienenen Streitgenoffen ergehende
Urtheil, gleichviel ob dessen Anführungen dem Nichterschienenen günftig oder nachtheilig sind, stets
auch für den Letzteren ein kontradiktorisches Urtheil ist (Mot. S. 83). Es gelten also auch
abgesehen von der Anwendung der Kontumazialfolgen — positiv alle in dem Termine bew.
innerhalb der Frist vorgenommenen Prozeßhandlungen und abgegebenen Erklärungen als von den
saumigen Streitgenossen gleichfalls ausgegangen, mögen sie diesen vortheilhaft oder nachtheilig sein.
Die Vertretung hört auf, sobald der säumige Streitgenosse sich an dem späteren Verfahren wieder
betheilgt.
„Diese Betheiligung ist ihm jederzeit gestattet, und er ist zu neuen Terminen zu
laden, für welche es überhaupt einer besonderen Ladung der Partei bzw. nach § 60 einer
Ladung der anderen Streitgenossen bedarf. Daß auf den säumigen Streitgenossen die
§§ 160, 161 Anwendung finden, bedurfte nicht besonderer Hervorhebung." (Mot.
Rechtsmittel werden in den Fällen des § 59 durch Einlegung seitens eines Streitgenossen ¬
gewahrt. Besteht die Gemeinschaft auf Seiten des Gegners, so muß allen Streitgenossen ¬
gegenüber die Einlegung erfolgen. Vgl. Siebenhaar S. 418, Hellmann S. 20.
v. Wilmowski u. Levy S. 377,
5) Ist in den Fällen des 5 59 keiner der Streitgenossen säumig, so ist zwar nicht von