Metadaten : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (2)

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res  publicae,  die  vornehmlich  in  Immobilien  bestehen.
Handb.  II.  §.  427.  Haubold  IV.  1.  Das  ihm  zuständige
Gebrauchsrecht  übt  jeder  einzelne  für  sich  aus,  und  er  ist
in  dieser  Ausübung  nur  in  soweit  beschränkt,  als  er  nichts
vornehmen  darf,  was  eine  Möglichkeit  des  Gebrauchs  von
Seiten  anderer  ausschlösse  oder  erschwerte.  Bei  manchen
Arten  von  Gemeinheiten  giebt  es  dergleichen  Sachen  schon
vermöge  der  Natur  des  Vereins,  wie  bei  Stadt=  und  Dorfgemeinden, =
  die  Straßen  und  Wege.  Bei  andern  werden  sie
durch  Verfassung  oder  aus  andern  besondern  Rechtstiteln
eingeführt.  b)  Sachen,  deren  Nutzungen  oder  Gebrauch  einzelnen =
  Gemeindegliedern  zufallen.  Das  Daseyn  solcher
Sachen  gründet  sich  immer  auf  einen  besondern  Rechtstitel,
und  hiernach  richtet  sich  auch  die  Beschaffenheit  des  Nuzzungsrechts =
  selbst.  Die  Erhebung  der  Nutzungen  selbst  ist
indeß  gewöhnlich  nicht  von  den  einzelnen  Berechtigten  einseitig =
  auszuüben.  Sie  erfolgt  mittelst  Anordnung  einer
Verwaltung;  Haubold  IV.  2.  entweder  durch  einen  gemeinschaftlichen =
  Procurator  oder  durch  einen  Beamten  der
universitas,  und  in  diesem  letztern  Falle  ist  das  Befugniß
der  einzelnen  Berechtigten  zunächst  aus  dem  Gesichtspunkte
eines  Anspruchs  auf  gewisse  gleichförmig  oder  ungleichförmig =
  erwachsene  reditus  anzusehen.  Jst  es  dagegen  den  einzelnen =
  Gliedern  verstattet,  gewisse  Nutzungen  unmittelbar
zu  erheben,  so  stehen  die  Einzelnen  zu  dem  Ganzen  in  einem
den  Servituten  analogen  Verhältniß.  Haubold  IV.  §.  2.  3.
Was  die  Disposition  über  Eigenthum  der  moralischen
Person  betrifft,  so  ist  zwar  im  allgemeinen  anzunehmen,  daß
auch  hier  Stimmenmehrheit,  wenn  diese  sonst  als  der  Ausdruck =
  des  gemeinen  Willens  angesehen  wird,  entscheide.
Hommel  obs.  187.  Haubold  V.  1.  p.  36.  Jndeß  bestehet =
  doch  eine  Beschränkung  insofern,  als  a)  es  der  Gemeinde =
  nicht  erlaubt  ist,  das  von  einem  Dritten  sub  modo
            
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