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res publicae, die vornehmlich in Immobilien bestehen.
Handb. II. §. 427. Haubold IV. 1. Das ihm zuständige
Gebrauchsrecht übt jeder einzelne für sich aus, und er ist
in dieser Ausübung nur in soweit beschränkt, als er nichts
vornehmen darf, was eine Möglichkeit des Gebrauchs von
Seiten anderer ausschlösse oder erschwerte. Bei manchen
Arten von Gemeinheiten giebt es dergleichen Sachen schon
vermöge der Natur des Vereins, wie bei Stadt= und Dorfgemeinden, =
die Straßen und Wege. Bei andern werden sie
durch Verfassung oder aus andern besondern Rechtstiteln
eingeführt. b) Sachen, deren Nutzungen oder Gebrauch einzelnen =
Gemeindegliedern zufallen. Das Daseyn solcher
Sachen gründet sich immer auf einen besondern Rechtstitel,
und hiernach richtet sich auch die Beschaffenheit des Nuzzungsrechts =
selbst. Die Erhebung der Nutzungen selbst ist
indeß gewöhnlich nicht von den einzelnen Berechtigten einseitig =
auszuüben. Sie erfolgt mittelst Anordnung einer
Verwaltung; Haubold IV. 2. entweder durch einen gemeinschaftlichen =
Procurator oder durch einen Beamten der
universitas, und in diesem letztern Falle ist das Befugniß
der einzelnen Berechtigten zunächst aus dem Gesichtspunkte
eines Anspruchs auf gewisse gleichförmig oder ungleichförmig =
erwachsene reditus anzusehen. Jst es dagegen den einzelnen =
Gliedern verstattet, gewisse Nutzungen unmittelbar
zu erheben, so stehen die Einzelnen zu dem Ganzen in einem
den Servituten analogen Verhältniß. Haubold IV. §. 2. 3.
Was die Disposition über Eigenthum der moralischen
Person betrifft, so ist zwar im allgemeinen anzunehmen, daß
auch hier Stimmenmehrheit, wenn diese sonst als der Ausdruck =
des gemeinen Willens angesehen wird, entscheide.
Hommel obs. 187. Haubold V. 1. p. 36. Jndeß bestehet =
doch eine Beschränkung insofern, als a) es der Gemeinde =
nicht erlaubt ist, das von einem Dritten sub modo