Metadaten : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz.
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nach  Zulassung  der  Revision  erfolgte  Ermäßigung  des  Antrags  ist  für
den  Revisionskläger  unschädlich.  Andererseits  kann  der  Revisionsbeklagte
durch  Anerkenntnisse,  Verzichte  oder  Zahlungen,  die  nach  dem  Erlasse
des  Berufungsurteils  abgegeben  oder  geleistet  sind,  die  Zulässigkeit  der
Revision  nicht  beeinflussen.*?)
3.  Für  die  Berechnung  des  Werts  des  Beschwerdegegenstandes ¬
  kommen  die  Vorschriften  der  §§  3—9  zur  entsprechenden  Anwendung. ¬
  Deshalb  müssen  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  und
Kosten,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Revisionseinlegung  als  Nebenforderungen
beansprucht  werden,  bei  der  Feststellung  der  Revisionssumme  unberücksichtigt
bleiben.  3)  Mehrere  Ansprüche,  über  die  in  Einem  Berufungsurteil  entschieden ¬
  ist,  werden  zusammengerechnet  und  zwar  nicht  nur,  wenn  sie  in
Klage  oder  Widerklage  geltend  gemacht  sind,  sondern  auch  im  Falle  einer
gemäß  §  147  bewirkten  Verbindung  von  Prozessen.*4)  Bei  alternativer
Verurteilung  ist,  wenn  das  Wahlrecht  dem  Beklagten  zusteht,  der  Wert
der  geringeren  Leistung  als  Wert  des  Beschwerdegegenstandes  anzusehen.15
Bet
ifft  die  Beschwerde  die  Klage  und  die  Widerklage,  so  ist  der  Gegenstand ¬
  beider  zusammenzurechnen,**)  sofern  nicht  Klage  und  Widerklage
denselben  Streitgegenstand  betreffen.  Ein  Teilurteil  ist  für  sich  zu  würdigen.
Eine  Zusammenrechnung  mehrerer  Teilurteile  ist  nicht  zulässig,  auch  dann
nicht,  wenn  sie  an  demselben  Tage  erlassen  sind  und  gegen  alle  in  demselben ¬
  Schriftsatze  Revision  eingelegt  wird."*)  Haben  beide  Teile  Revision
eingelegt,  so  ist  die  Revisionssumme  für  jede  Revision  besonders  festzustellen. -
  Findet  gegen  ein  Anerkenntnisurteil  wegen  der  Kosten  eine  nach
§  99  Abs.  2  zulässige  Revision  statt,  so  ist  die  Revisionssumme  nach  dem
Wert  der  Kosten  zu  berechnen.13)
Das  Revisionsgericht  hat  von  Amts  wegen  den  Revisionswert  zu
mitteln  und  nach  freiem  Ermessen,  ohne  an  die  Feststellungen  der  Vorinstanzen ¬
  oder  das  Einverständnis  der  Parteien  gebunden  zu  sein,  festzusetzen.*3) ¬
  Es  ist  Sache  des  Revisionsklägers,  das  Vorhandensein  des
Werts  der  Revisionssumme  glaubhaft  zu  machen.  Die  Mittel  der  Glaubhaftmachung ¬
  sind  die  in  §  294  ausgeführten.  Zur  Versicherung  an  Eides
Statt  darf  der  Revisionskläger  nicht  zugelassen  werden.20
4.  In  Rechtsstreitigkeiten  über  nicht  vermögensrechtliche  Ansprüche, ¬
  also  in  Standes=,  Ehe=,  Kindschafts=  und  Entmündigungssachen
ist  die  Revision  unbeschränkt  zulässig.  In  zwei  Ausnahmefällen  ist  sie
auch  bei  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Beschwerdegegenstandes  statthaft,?*)  nämlich  a)  soweit  das  Berufungsgericht ¬
  mit  Unrecht  die  sachliche  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  des
Gerichts,  die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges  oder  der
Berufung  angenommen  hat;  b)  in  den  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,
für  welche  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegen12) ¬
  RG.  5  S.  387.
13)  §  4.  RG.  1  S.  218,  7  S.  327,  9  S.  410,  415,
14)  §  5.  RG.  5  S.  354,
11  S.  387,  29  S.  333.  IW.  92  S.  273,  94  S.  364.
17)  RG.
6  S.  416.
15)  RG.  55  S.  81,
16)  RG.  7  S.  313,  383;  9  S.  416.
18)  RG.  61  S.  195.
13  S.  352.
19)  §  554a.  RG.  3  S.  96,  10  S.  95.
Seuff.  38  S.  359.
20)  §  546  Abs.  3.  RG.  10  S.  321;  Gruch.  27  S.  1108.
21)  §  547.
            
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