Verfahren in der Rechtsmittelinstanz.
122
nach Zulassung der Revision erfolgte Ermäßigung des Antrags ist für
den Revisionskläger unschädlich. Andererseits kann der Revisionsbeklagte
durch Anerkenntnisse, Verzichte oder Zahlungen, die nach dem Erlasse
des Berufungsurteils abgegeben oder geleistet sind, die Zulässigkeit der
Revision nicht beeinflussen.*?)
3. Für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes ¬
kommen die Vorschriften der §§ 3—9 zur entsprechenden Anwendung. ¬
Deshalb müssen Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und
Kosten, wenn sie zur Zeit der Revisionseinlegung als Nebenforderungen
beansprucht werden, bei der Feststellung der Revisionssumme unberücksichtigt
bleiben. 3) Mehrere Ansprüche, über die in Einem Berufungsurteil entschieden ¬
ist, werden zusammengerechnet und zwar nicht nur, wenn sie in
Klage oder Widerklage geltend gemacht sind, sondern auch im Falle einer
gemäß § 147 bewirkten Verbindung von Prozessen.*4) Bei alternativer
Verurteilung ist, wenn das Wahlrecht dem Beklagten zusteht, der Wert
der geringeren Leistung als Wert des Beschwerdegegenstandes anzusehen.15
Bet
ifft die Beschwerde die Klage und die Widerklage, so ist der Gegenstand ¬
beider zusammenzurechnen,**) sofern nicht Klage und Widerklage
denselben Streitgegenstand betreffen. Ein Teilurteil ist für sich zu würdigen.
Eine Zusammenrechnung mehrerer Teilurteile ist nicht zulässig, auch dann
nicht, wenn sie an demselben Tage erlassen sind und gegen alle in demselben ¬
Schriftsatze Revision eingelegt wird."*) Haben beide Teile Revision
eingelegt, so ist die Revisionssumme für jede Revision besonders festzustellen. -
Findet gegen ein Anerkenntnisurteil wegen der Kosten eine nach
§ 99 Abs. 2 zulässige Revision statt, so ist die Revisionssumme nach dem
Wert der Kosten zu berechnen.13)
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen den Revisionswert zu
mitteln und nach freiem Ermessen, ohne an die Feststellungen der Vorinstanzen ¬
oder das Einverständnis der Parteien gebunden zu sein, festzusetzen.*3) ¬
Es ist Sache des Revisionsklägers, das Vorhandensein des
Werts der Revisionssumme glaubhaft zu machen. Die Mittel der Glaubhaftmachung ¬
sind die in § 294 ausgeführten. Zur Versicherung an Eides
Statt darf der Revisionskläger nicht zugelassen werden.20
4. In Rechtsstreitigkeiten über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, ¬
also in Standes=, Ehe=, Kindschafts= und Entmündigungssachen
ist die Revision unbeschränkt zulässig. In zwei Ausnahmefällen ist sie
auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ohne Rücksicht auf den Wert
des Beschwerdegegenstandes statthaft,?*) nämlich a) soweit das Berufungsgericht ¬
mit Unrecht die sachliche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des
Gerichts, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der
Berufung angenommen hat; b) in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen12) ¬
RG. 5 S. 387.
13) § 4. RG. 1 S. 218, 7 S. 327, 9 S. 410, 415,
14) § 5. RG. 5 S. 354,
11 S. 387, 29 S. 333. IW. 92 S. 273, 94 S. 364.
17) RG.
6 S. 416.
15) RG. 55 S. 81,
16) RG. 7 S. 313, 383; 9 S. 416.
18) RG. 61 S. 195.
13 S. 352.
19) § 554a. RG. 3 S. 96, 10 S. 95.
Seuff. 38 S. 359.
20) § 546 Abs. 3. RG. 10 S. 321; Gruch. 27 S. 1108.
21) § 547.