Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (2)

Saz  761.  Bemerk.  90.  Weitere  Beyspiele.
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In  diesem  Beyspiel  ist  der  Geseztheil  N=  1X  also
wenn  X=  1200  fl.  ist,  so  ist  N.  600.  weil  N.  als  ein
einziges  Kind  das  Ganze  hätte,  wann  es  ehelich  wäre,
und  als  natürliches  unter  dieser  Erblage  die  Hälfte  haben
soll.  A  hat  ½X  zu  fordern,  aber  keinen  Pflichttheil;  B
auch  1X  wenn  keine  Vermächtniße  da  sind,  dagegen  nur
1X,  wenn  vom  Pflichttheil  die  Rede  ist.  Das  Viertheil
betrug  500  fl.,  und  so  blieben  in  diesem  Fall  dem  Erblasser =
  noch  300  fl.,  worüber  er  verfügen  könnte,  und  die  Sache =
  möchte  gehen  können,  wiewohl  sie  so  nicht  gehen  soll,
sondern  B.  bekommt  +X.—  1  N.=  300  —  460=  160  fl.
N.bekommt  600  fl.  und  460  fl.  ist  also  das,  worüber  x
verfügen  kann.  Kehren  wir  obiges  Beyspiel  etwas  anders,
es  sey  mit  1200  fl.  Verlassenschaft  das
Beyspiel  II.
AQ
OB
—
X
so  hat  N  600  fl.  A  als  Erbtheil  600,  und  davon  die  Hälfte =
  als  Pflichttheil  500;  ebenso  B  300.,  mithin  blieb  hier
dem  X  kein  Heller,  worüber  er  verfügen  könnte,  welches
doch  gewiß  gegen  die  GesezAbsicht  wäre.  A  muß  haben
+  X  —  1  N  also  300  fl.  mit  Abgabe  von  150  an  N.  Rest
ihm  rein  160  fl.  Ebenso  B.  Rest  1X  —JN  d.  h.  von  dem
ungebundenen  Theil  der  Verlassenschaft  bekommt  N  noch
die  ihm  fehlende  500  fl.,  und  über  fl.  300  kann  der  Erblasser =
  verfügen
            
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