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§ 526. Inhalt des Rechts.
insbesondere auf die Vervielfältigung einer Uebersetzung, Dramatisirung
des epischen Werks und umgekehrt 22). Bei Tonwerken ist jede erkennbare ¬
Herübernahme von Melodien verboten 23), — abgesehen davon aber
die freie Benutzung aller litterarischen Geisteswerke zu originalen Neuschöpfungen ¬
gestattet 24). § 13. Hat der Verfasser das Vervielfältigungsrecht ¬
auf einen Anderen, z. B. einen Verleger übertragen 25), so behält
er aber, mangels besonderer Vereinbarung, die ausschließliche Befugniß ¬
zur Uebersetzung, Dramatisirung 26) und musikalischen Bearbeitung
des Werkes (abgesehen von einfachen Auszügen2?) und Transpositionen). ¬
§ 14.
Selbstverständlich ist über den gesetzlich anerkannten Rahmen des
Urheberrechts hinaus jede Vervielfältigung gestattet?3)
3. Weiterhin begreift das Urheberrecht auch die ausschließliche Befugniß ¬
der gewerbsmäßigen Verbreitung des Werks 29)
Verbreitung ¬
ist jede Ueberlassung von Exemplaren30) an Dritte31), nicht
aber bloße Mittheilung des Inhalts durch Vorlesen oder musikalischen
Vortrag32). Gleichgültig ist, ob die Exemplare durch rechtmäßige oder
nicht rechtmäßige Vervielfältigung zu Stande gekommen sind 33).
Das
22) S. über Bearbeitungen schon o. § 524 N. 32 ff.
Trotzdem die Bearbeitung ¬
ein Geisteswerk und demgemäß für sich betrachtet Gegenstand des
Autorschutzes sein kann. Vgl. Kohler, Urheberrecht S. 210
23) Mag es sich um bloße Bearbeitung des Originalwerks oder um freie
Benutzung handeln. § 12 Ziff. 3, § 13 Abs. 2 d. Ges. S. o. § 524 N. 8 ff., 83 ff.
24) Ob bloße Bearbeitung oder eine eigenthümliche Neuschöpfung vorliegt,
ist oft nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Es kommt
darauf an, ob eine vollständige Verarbeitung des übernommenen Stoffs zu einem
selbständigen Werke vorliegt.
25) Der § 14 d. Ges. betrifft alle Uebertragungsfälle (o. §§ 519—520)
auch des ganzen Urheberrechts.
26) Resp. zur Wiedergabe eines Bühnenwerks in Form einer Erzählung.
27) Einschließlich der Klavierauszüge 2c.
28) S. darüber §§ 16 ff. d. Ges., u. oben § 524 N. 42 ff., 87 ff., 105 ff
29) Ueber den Begriff der Gewerbsmäßigkeit s. schon o. § 518 N. 17 ff., 27 ff.
an eine einzige Person
30) Auch nur eines einzigen Exemplars —
Eigenthum oder zur Benutzung,
fofern nur nach den Umständen anzunehmen
ist, daß das Exemplar auch noch in weitere Kreise dringen wird. S. Entsch.
d. RG. i. Strafs. B. 5 S. 351
31) Außer den bei der Herstellung der Vervielfältigungsexemplare betheiligten ¬
Personen. S. auch Entsch. d. RG. i. Strafs. Bd. 11 S. 335 ff.
Die öffentliche Schaustellung (Ausstellung) des Werks ohne Verkaufszweck ist nur
dann eine Verbreitung, wenn Dritte in Folge dessen das Werk benutzen (lesen,
die Abbildungen betrachten) können. RG. eod. Bd. 2 S. 249 ff.
32) Wegen öffentlicher Aufführung s. u. Ziff. 4.
33) Z. B. wenn der Verfasser sie noch unterdrücken (einstampfen lassen)
wollte, — oder in den Fällen des getheilten Verlagsrechts, wenn die Exemplare
für einen anderen Bezirk (Ausland) bestimmt waren, — oder wenn der Hörer
eines Vortrags die für sich erlaubterweise hergestellte Abschrift gewerbsmäßig