Volltext : Cossio, Luís: Derecho de propiedad

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§  526.  Inhalt  des  Rechts.
insbesondere  auf  die  Vervielfältigung  einer  Uebersetzung,  Dramatisirung
des  epischen  Werks  und  umgekehrt  22).  Bei  Tonwerken  ist  jede  erkennbare ¬
  Herübernahme  von  Melodien  verboten  23),  —  abgesehen  davon  aber
die  freie  Benutzung  aller  litterarischen  Geisteswerke  zu  originalen  Neuschöpfungen ¬
  gestattet  24).  §  13.  Hat  der  Verfasser  das  Vervielfältigungsrecht ¬
  auf  einen  Anderen,  z.  B.  einen  Verleger  übertragen  25),  so  behält
er  aber,  mangels  besonderer  Vereinbarung,  die  ausschließliche  Befugniß ¬
  zur  Uebersetzung,  Dramatisirung  26)  und  musikalischen  Bearbeitung
des  Werkes  (abgesehen  von  einfachen  Auszügen2?)  und  Transpositionen). ¬
  §  14.
Selbstverständlich  ist  über  den  gesetzlich  anerkannten  Rahmen  des
Urheberrechts  hinaus  jede  Vervielfältigung  gestattet?3)
3.  Weiterhin  begreift  das  Urheberrecht  auch  die  ausschließliche  Befugniß ¬
  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  des  Werks  29)
Verbreitung ¬
  ist  jede  Ueberlassung  von  Exemplaren30)  an  Dritte31),  nicht
aber  bloße  Mittheilung  des  Inhalts  durch  Vorlesen  oder  musikalischen
Vortrag32).  Gleichgültig  ist,  ob  die  Exemplare  durch  rechtmäßige  oder
nicht  rechtmäßige  Vervielfältigung  zu  Stande  gekommen  sind  33).
Das
22)  S.  über  Bearbeitungen  schon  o.  §  524  N.  32  ff.
Trotzdem  die  Bearbeitung ¬
  ein  Geisteswerk  und  demgemäß  für  sich  betrachtet  Gegenstand  des
Autorschutzes  sein  kann.  Vgl.  Kohler,  Urheberrecht  S.  210
23)  Mag  es  sich  um  bloße  Bearbeitung  des  Originalwerks  oder  um  freie
Benutzung  handeln.  §  12  Ziff.  3,  §  13  Abs.  2  d.  Ges.  S.  o.  §  524  N.  8  ff.,  83  ff.
24)  Ob  bloße  Bearbeitung  oder  eine  eigenthümliche  Neuschöpfung  vorliegt,
ist  oft  nur  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.  Es  kommt
darauf  an,  ob  eine  vollständige  Verarbeitung  des  übernommenen  Stoffs  zu  einem
selbständigen  Werke  vorliegt.
25)  Der  §  14  d.  Ges.  betrifft  alle  Uebertragungsfälle  (o.  §§  519—520)
auch  des  ganzen  Urheberrechts.
26)  Resp.  zur  Wiedergabe  eines  Bühnenwerks  in  Form  einer  Erzählung.
27)  Einschließlich  der  Klavierauszüge  2c.
28)  S.  darüber  §§  16  ff.  d.  Ges.,  u.  oben  §  524  N.  42  ff.,  87  ff.,  105  ff
29)  Ueber  den  Begriff  der  Gewerbsmäßigkeit  s.  schon  o.  §  518  N.  17  ff.,  27  ff.
an  eine  einzige  Person
30)  Auch  nur  eines  einzigen  Exemplars  —
Eigenthum  oder  zur  Benutzung,
fofern  nur  nach  den  Umständen  anzunehmen
ist,  daß  das  Exemplar  auch  noch  in  weitere  Kreise  dringen  wird.  S.  Entsch.
d.  RG.  i.  Strafs.  B.  5  S.  351
31)  Außer  den  bei  der  Herstellung  der  Vervielfältigungsexemplare  betheiligten ¬
  Personen.  S.  auch  Entsch.  d.  RG.  i.  Strafs.  Bd.  11  S.  335  ff.
Die  öffentliche  Schaustellung  (Ausstellung)  des  Werks  ohne  Verkaufszweck  ist  nur
dann  eine  Verbreitung,  wenn  Dritte  in  Folge  dessen  das  Werk  benutzen  (lesen,
die  Abbildungen  betrachten)  können.  RG.  eod.  Bd.  2  S.  249  ff.
32)  Wegen  öffentlicher  Aufführung  s.  u.  Ziff.  4.
33)  Z.  B.  wenn  der  Verfasser  sie  noch  unterdrücken  (einstampfen  lassen)
wollte,  —  oder  in  den  Fällen  des  getheilten  Verlagsrechts,  wenn  die  Exemplare
für  einen  anderen  Bezirk  (Ausland)  bestimmt  waren,  —  oder  wenn  der  Hörer
eines  Vortrags  die  für  sich  erlaubterweise  hergestellte  Abschrift  gewerbsmäßig
            
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