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des geschehen?)
Kann oder will der Verbundene auf solche Weise
(cautio realis) der Cautionspflicht nicht genügen, so kömmt es
nach Verschiedenheit der Umstände zur Sequestration des Objects"), ¬
oder zur Suspension des Rechts*) mit welchem die Cautionspflicht ¬
verbunden ist, oder zu einer andern Art der Arrestanlegung*). ¬
— Der Fiscus und die Städte caviren durch bloßes
Versprechen 3) (cautio mere verbalis): Besonders im Processe
kommen auch noch Cautionen durch eidliches Versprechen vor*
(cautio juratoria).
Ist eine bestellte Realcaution ohne Schuld des Berechtigten,
z. B. durch Untergang des verpfändeten Objects, ungenügend geworden, ¬
so muß sie der Verpflichtete erneuern
§. 36.
IX. Von der Selbsthilfe*).
Die Selbsthilfe ist erlaubt, sofern sie blos zur Vertheidigung ¬
gegen ungerechte Angriffe auf Person oder Sachen, die
5) Fr. 59 §. 6 mandati (17, 1): fr. 4 §. 8 de fideic. libert. (40, 5) :
Nov. 112 cap. 2. Fr. 21 §. 2 de const. pec. (13,5) ; fr. 1 §. 9 de
collat. (37, 6). — Unter den einzelnen Arten der cantio realis kann
der Verbundene wählen. - Die gestellten Bürgen müssen habiles und
idonei seyn.
6) Sequestration ist die wegen einer obwaltenden Gefahr einem Dritten (sequester) ¬
übertragene Bewahrung einer Person oder Sache, fr. 110 de
Verb. Signif. So werden Lehen= und Stammgüter, deren Besitzer überschuldet ¬
ist, sequestrirt, um die Befriedigung der Gläubiger aus den Früchten ¬
zu sichern.
7) z. B. der Collationspflichtigen, deren Erbrecht bis zur Collation suspendirt ¬
wird. Fr. 1 §. 10 de collat.
8) Arrest ist Beschränkung der persönlichen Freiheit oder der freien Verfügung ¬
über das Vermögen des Schuldners. - Man kann die Sequestration ¬
als eine Art der Arrestanlegung betrachten.
9) Fr. 1 §. 18; fr. 6 §. 1 ut legatorum vel sideic. serv. causa (36. 3).
§. 2 Inst. de satisdat. (4, 11). Nov. 112 cap. 2. Glück im Commen10) ¬
tar §. 247.
11) Fr. 8 §. 3; fr. 10 §. 1 qui satisdare cogantur (2, 8). Fr. 4 ut in
poss. leg. (36, 4).
1) Westenberg, Div. Marcus Diss. 39 in Op. III. p. 321 seq.
Boehmer (J. H.), de poena jus sibi dicentis sine judice; in Exerc.