Objekt : Meißner, Heinrich August: Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen

58  Motiven  zu  d.  Gesetzentwurfe:  d.  Einführ.,  Bild.  u.  Gerichtsbarkeit
die  Wahrheit  besser  und  sicherer  gefunden  und  so  ein  anderer
Ausgang  der  Sache  erzielt  werden  würde.  Bei  einem  rein
mündlichen  und  summarischen  Verfahren,  wie  dasjenige  bei
dem  Gewerbsrathe  ist,  darf  es  keine  Rechtskraft  von  Zwischenerkenntnissen, ¬
  somit  aber  auch  keine  Rechtsmittel  gegen  dieselben
geben.  Bis  zur  Vollendung  des  Hauptbescheides  ist  den  Parteien ¬
  wie  den  Richtern  jeder  Weg  zur  Aufklärung  über  die
Streitsache  ergreifbar  und  es  kann  daher  nur  die  Appellation
gegen  den  Hauptbescheid  auch  gegen  Anordnungen  des  Zwischenerkenntnisses, ¬
  d.  h.  soviel,  als  gegen  die  Leitung  des  Beweises ¬
  durch  die  Richter,  Beschwerde  erheben.
Zu  §.  127.  Nicht  so  streng  als  in  unserm  Proceßrechte
gilt  in  dem  französischen  der  Satz,  daß  ein  Erkenntniß  erst  nach
seiner  Rechtskraft  vollstreckt  werden  könne.  Gestattet  nämlich
der  code  de  procédure  civile,  daß  die  Urtheile  ausnahmsweise
ihre  exécution  par  provision  aussprechen,  so  sollten  die  Entscheidungen ¬
  der  Conseils  de  Prud'hommes  früher  ganz  allgemein,
später  wenigstens  alle  diejenigen,  welche  nicht  eine  Summe
über  300  Frcs.  beträfen,  durch  die  Appellation  in  ihrer  Vollstreckbarkeit ¬
  nicht  aufgehalten  werden.  In  bedeutenderen  Sachen
nur  sollte  die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  bei  eingewendeter
Appellation  erst  nach  erfolgter  Cautionsleistung  seitens  des
Antragstellers  erfolgen  dürfen.
Ist  nun  einerseits  die  suspensive  Kraft  aller  Appellation,
andererseits  aber  in  den  bei  dem  Gewerbsrathe  zu  ventilirenden ¬
  Streitigkeiten  eine  möglichst  schnelle  Beseitigung  der  Sache
und  Erfüllung  des  Rechtsausspruches  sehr  wichtig,  so  schienen
mir  alle  festen  Grenzen,  diesseits  welcher,  aber  nicht  jenseits  trotz
eingewendeter  Appellation  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  gesucht
werden  dürfte,  zur  Bildung  einer  allgemeinen  Regel  zu  weit
und  zu  enge  für  einzelne  Fälle.  Ich  hielt  es  daher  für  das
Zweckmäßigste,  die  provisorische  Vollstreckung,  wie  sie  formell
durch  den,  auf  Antrag  des  siegenden  Theiles  erfolgenden,  Ausdruch ¬
  des  großen  Senates  bedingt  ist,  auch  materiell  lediglich
von  dem  Ermessen  dieses  Gerichtes  abhängen  zu  lassen.  Dasselbe ¬
  wird  nicht  weniger  das  Bedürfniß  der  Vollstreckung  für
den  Antragenden,  als  die  Sicherheit  des  gegenwärtig  Verurtheilten, ¬
  für  den  Fall  einer  andern  Entscheidung  in  zweiter
Instanz  erwägen,  und  daher  bei  Genehmigung  der  provisori¬
            
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