58 Motiven zu d. Gesetzentwurfe: d. Einführ., Bild. u. Gerichtsbarkeit
die Wahrheit besser und sicherer gefunden und so ein anderer
Ausgang der Sache erzielt werden würde. Bei einem rein
mündlichen und summarischen Verfahren, wie dasjenige bei
dem Gewerbsrathe ist, darf es keine Rechtskraft von Zwischenerkenntnissen, ¬
somit aber auch keine Rechtsmittel gegen dieselben
geben. Bis zur Vollendung des Hauptbescheides ist den Parteien ¬
wie den Richtern jeder Weg zur Aufklärung über die
Streitsache ergreifbar und es kann daher nur die Appellation
gegen den Hauptbescheid auch gegen Anordnungen des Zwischenerkenntnisses, ¬
d. h. soviel, als gegen die Leitung des Beweises ¬
durch die Richter, Beschwerde erheben.
Zu §. 127. Nicht so streng als in unserm Proceßrechte
gilt in dem französischen der Satz, daß ein Erkenntniß erst nach
seiner Rechtskraft vollstreckt werden könne. Gestattet nämlich
der code de procédure civile, daß die Urtheile ausnahmsweise
ihre exécution par provision aussprechen, so sollten die Entscheidungen ¬
der Conseils de Prud'hommes früher ganz allgemein,
später wenigstens alle diejenigen, welche nicht eine Summe
über 300 Frcs. beträfen, durch die Appellation in ihrer Vollstreckbarkeit ¬
nicht aufgehalten werden. In bedeutenderen Sachen
nur sollte die Vollstreckung der Erkenntnisse bei eingewendeter
Appellation erst nach erfolgter Cautionsleistung seitens des
Antragstellers erfolgen dürfen.
Ist nun einerseits die suspensive Kraft aller Appellation,
andererseits aber in den bei dem Gewerbsrathe zu ventilirenden ¬
Streitigkeiten eine möglichst schnelle Beseitigung der Sache
und Erfüllung des Rechtsausspruches sehr wichtig, so schienen
mir alle festen Grenzen, diesseits welcher, aber nicht jenseits trotz
eingewendeter Appellation Vollstreckung der Erkenntnisse gesucht
werden dürfte, zur Bildung einer allgemeinen Regel zu weit
und zu enge für einzelne Fälle. Ich hielt es daher für das
Zweckmäßigste, die provisorische Vollstreckung, wie sie formell
durch den, auf Antrag des siegenden Theiles erfolgenden, Ausdruch ¬
des großen Senates bedingt ist, auch materiell lediglich
von dem Ermessen dieses Gerichtes abhängen zu lassen. Dasselbe ¬
wird nicht weniger das Bedürfniß der Vollstreckung für
den Antragenden, als die Sicherheit des gegenwärtig Verurtheilten, ¬
für den Fall einer andern Entscheidung in zweiter
Instanz erwägen, und daher bei Genehmigung der provisori¬