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processordnung bemerken. Eine Bezugnahme auf den Inhalt ¬
der vorbereitenden Schriftsätze und das Sitzungsprotocoll,
also ein Zurückgehen auf die Acten, ist bei Darstellung des
Thatbestandes nicht unstatthaft. Letzterer liefert rücksichtlich ¬
des Parteivorbringens auch Beweis, kann jedoch durch das
Sitzungsprotocoll widerlegt werden *)
Die Entscheidungsgründe eines Urtheils sind nach der von
Savigny eingeführten Terminologie:
a. objective Gründe, oder s. g. Elemente, welche den
Tenor dermassen stützen, dass er daraus als unmittelbare Consequenz ¬
resultirt;
b. subjective, d. h. diejenigen Erwägungen des Richters,
welche ihn bewogen, seine Ueberzeugung von dem Dasein der
Elemente 2) zu schöpfen.
Beide Begriffe, mag man nun die Rechtskraft und ihren
Inhalt und Umfang auffassen, wie man will, existiren nun einmal, ¬
auch sind die Benennungen, in der Theorie wenigstens, re
cipirt. Nur die Grenzlinie der Elemente und damit der Umfang
der Wirkungen der Rechtskraft ist bestritten.
Das Urtheil enthält aber öfters noch Bestandtheile, welche
weder objective, noch subjective Gründe desselben sind und
daher nicht zur Rechtskraft erwachsen, z. B. die Erwägungen über
die Glaubwürdigkeit von Beweismitteln.
dungen des K. Obertribunals Berlin Bd. 72 S. 257, Heus er Annalen der
Justiz XXII, 152: Die Nichtigkeitsbeschwerde rüge Verletzung wesentlicher Processvorschriften, ¬
begangen dadurch, dass das angefochtene Erkenntniss den Thatbestand, ¬
auf welchen sich die Abweisung der Klage gründe, nicht mit der erforderlichen ¬
Bestimmtheit und Ausführlichkeit testgestellt habe. Was diesen Mangel
betreffe, so verfüge zwar die Verordnung vom 24. Juni 1867, über das Verfahren
in Civilprocessen für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. December -
1866 der Preussischen Monarchie einverleibten Landestheile, im § 29, dass
das Urtheil mit den Entscheidungsgründen publicirt werden
solle, es gebe aber über deren Abfassung keine Vorschrift (gerade wie nach der
Reichscivilprocessordnung): »Es ist daher ihr Inhalt dem richterlichen
Ermessen anheimgestellt und ein Nichtigkeitsgrund daraus nicht zu entnehmen,
sofern nur die Entscheidungsgründe zur Genüge ergeben, von welchem Thatbestand ¬
der Richter ausgegangen ist und welche Rechtsnormen er der Entscheidung ¬
zu Grunde gelegt hat-. — Eine äusserliche Trennung der Entscheidungsgründe -
vom Thatbestand ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmässig. Der Mangel
der Entscheidungsgründe ist ein defectus materiae vel formas ipsius sententiae, daher ¬
Revisionsgrund, vgl. § 513 Nr. 7 der Reichscivilprocessordnung
diese Wichtigkeit kommt den Gründen zu, weil sie Object einer richtig verstandenen ¬
Rechtskraft sind, wie wir sehen werden.
*) Motive S. 24: »Die Feststellung durch das Sitzungsprotokoll erfolgt
ja gerade zu dem Zwecke, um die richtige Feststellung des Sachverhältnisses in
dem Urtheile zu sicherne etc.
*) Die objectiven Gründe oder Elemente werden auch die »Entscheidunggenannt, ¬
welche nicht mit dem Tenor zu verwechseln ist. Uebrigens herrscht über
die Terminologie weder in Doctrin, noch Praxis Stimmeneinhelligkeit, s. unten
86 im Eingang, und hat dieser Mangel fester Begriffsbezeichnungen wesentlich dazu
beigetragen, die Rechtskrastslehre zu verwirren.