Volltext : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Die Rechtskraft nach der Reichscivilprocessordnung und ihre Wirkungen auf die subjectiven Rechte

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processordnung  bemerken.  Eine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt ¬
  der  vorbereitenden  Schriftsätze  und  das  Sitzungsprotocoll,
also  ein  Zurückgehen  auf  die  Acten,  ist  bei  Darstellung  des
Thatbestandes  nicht  unstatthaft.  Letzterer  liefert  rücksichtlich ¬
  des  Parteivorbringens  auch  Beweis,  kann  jedoch  durch  das
Sitzungsprotocoll  widerlegt  werden  *)
Die  Entscheidungsgründe  eines  Urtheils  sind  nach  der  von
Savigny  eingeführten  Terminologie:
a.  objective  Gründe,  oder  s.  g.  Elemente,  welche  den
Tenor  dermassen  stützen,  dass  er  daraus  als  unmittelbare  Consequenz ¬
  resultirt;
b.  subjective,  d.  h.  diejenigen  Erwägungen  des  Richters,
welche  ihn  bewogen,  seine  Ueberzeugung  von  dem  Dasein  der
Elemente  2)  zu  schöpfen.
Beide  Begriffe,  mag  man  nun  die  Rechtskraft  und  ihren
Inhalt  und  Umfang  auffassen,  wie  man  will,  existiren  nun  einmal, ¬
  auch  sind  die  Benennungen,  in  der  Theorie  wenigstens,  re
cipirt.  Nur  die  Grenzlinie  der  Elemente  und  damit  der  Umfang
der  Wirkungen  der  Rechtskraft  ist  bestritten.
Das  Urtheil  enthält  aber  öfters  noch  Bestandtheile,  welche
weder  objective,  noch  subjective  Gründe  desselben  sind  und
daher  nicht  zur  Rechtskraft  erwachsen,  z.  B.  die  Erwägungen  über
die  Glaubwürdigkeit  von  Beweismitteln.
dungen  des  K.  Obertribunals  Berlin  Bd.  72  S.  257,  Heus  er  Annalen  der
Justiz  XXII,  152:  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  rüge  Verletzung  wesentlicher  Processvorschriften, ¬
  begangen  dadurch,  dass  das  angefochtene  Erkenntniss  den  Thatbestand, ¬
  auf  welchen  sich  die  Abweisung  der  Klage  gründe,  nicht  mit  der  erforderlichen ¬
  Bestimmtheit  und  Ausführlichkeit  testgestellt  habe.  Was  diesen  Mangel
betreffe,  so  verfüge  zwar  die  Verordnung  vom  24.  Juni  1867,  über  das  Verfahren
in  Civilprocessen  für  die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  December -
  1866  der  Preussischen  Monarchie  einverleibten  Landestheile,  im  §  29,  dass
das  Urtheil  mit  den  Entscheidungsgründen  publicirt  werden
solle,  es  gebe  aber  über  deren  Abfassung  keine  Vorschrift  (gerade  wie  nach  der
Reichscivilprocessordnung):  »Es  ist  daher  ihr  Inhalt  dem  richterlichen
Ermessen  anheimgestellt  und  ein  Nichtigkeitsgrund  daraus  nicht  zu  entnehmen,
sofern  nur  die  Entscheidungsgründe  zur  Genüge  ergeben,  von  welchem  Thatbestand ¬
  der  Richter  ausgegangen  ist  und  welche  Rechtsnormen  er  der  Entscheidung ¬
  zu  Grunde  gelegt  hat-.  —  Eine  äusserliche  Trennung  der  Entscheidungsgründe -
  vom  Thatbestand  ist  nicht  vorgeschrieben,  aber  zweckmässig.  Der  Mangel
der  Entscheidungsgründe  ist  ein  defectus  materiae  vel  formas  ipsius  sententiae,  daher ¬
  Revisionsgrund,  vgl.  §  513  Nr.  7  der  Reichscivilprocessordnung
diese  Wichtigkeit  kommt  den  Gründen  zu,  weil  sie  Object  einer  richtig  verstandenen ¬
  Rechtskraft  sind,  wie  wir  sehen  werden.
*)  Motive  S.  24:  »Die  Feststellung  durch  das  Sitzungsprotokoll  erfolgt
ja  gerade  zu  dem  Zwecke,  um  die  richtige  Feststellung  des  Sachverhältnisses  in
dem  Urtheile  zu  sicherne  etc.
*)  Die  objectiven  Gründe  oder  Elemente  werden  auch  die  »Entscheidunggenannt, ¬
  welche  nicht  mit  dem  Tenor  zu  verwechseln  ist.  Uebrigens  herrscht  über
die  Terminologie  weder  in  Doctrin,  noch  Praxis  Stimmeneinhelligkeit,  s.  unten
86  im  Eingang,  und  hat  dieser  Mangel  fester  Begriffsbezeichnungen  wesentlich  dazu
beigetragen,  die  Rechtskrastslehre  zu  verwirren.
            
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