Inhaltsverzeichnis : Vorlesungen über das in dem Königreiche Sachsen geltende Privatrecht (1)

Vorwort.
IX
lage  ruhenden  Stoff  dogmatisch  zu  erfassen  und  zu  bearbeiten, ¬
  gleichwie  wenn  es  sich  um  die  Darstellung  eines
in  unbegränzter  Wirksamkeit  stehenden  Rechts  handelte.
In  voller  Lebhaftigkeit  steht  mir  die  unermüdliche  Thätigkeit ¬
  und  Anstrengung  des  Verewigten  vor  der  Seele,
wie  er  namentlich  bemüht  war,  seine  Sächsische  Rechtswissenschaft ¬
  mit  dem  Stande  der  neueren  germanistischen
und  romanistischen  Arbeiten  in  Einklang  zu  bringen.
Seine  Mühe  war  freilich  nicht  verloren;  er  hatte  damit
eine  wissenschaftliche  Grundlage  für  die  Entwickelung
des  neu  codificirten  Rechts  gewonnen.  Denn  er  erfasste
dem  neuen  Gesetzbuche  gegenüber  seine  Aufgabe  ungemein ¬
  hoch;  nur  bei  einer  historischen  Behandlung,  meinte
er,  werde  es  gelingen,  den  Nachtheilen  zu  begegnen,  mit
welchen  die  Wissenschaftlichkeit  der  Praxis  bei  neuen
Gesammtcodificationen  bedroht  wird.
In  diesem  Sinne  strebte  er  mit  äusserster  Hingebung
dem  Ziele  nach,  auf  der  Grundlage  des  Gesetzbuches  ein
wissenschaftliches  System  seines  vaterländischen
Rechtes  aufzubauen.  Er  kämpfte  mit  den  Schwierigkeiten,
welche  die  Fassung  des  Einzelnen  im  Gesetzbuche  darbot;
aber  seine  Neigung  ging  weniger  darauf,  gefundene  Mängel
bloss  zu  stellen,  als  darauf,  sie  durch  wissenschaftliche  Vermittelung ¬
  zu  überwinden.  Er  war  ganz  erfüllt  von  dem
Gedanken,  dass  ihm  der  Beruf  zugefallen  sei,  seinem  Vaterlande ¬
  diesen  Dienst  zu  leisten.  Zunächst  legte  er  seine
Arbeit  in  dem  hier  der  Oeffentlichkeit  übergebenen  für
seine  Vorlesungen  bestimmten  Hefte  nieder,  später  wollte
            
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