Vorwort.
IX
lage ruhenden Stoff dogmatisch zu erfassen und zu bearbeiten, ¬
gleichwie wenn es sich um die Darstellung eines
in unbegränzter Wirksamkeit stehenden Rechts handelte.
In voller Lebhaftigkeit steht mir die unermüdliche Thätigkeit ¬
und Anstrengung des Verewigten vor der Seele,
wie er namentlich bemüht war, seine Sächsische Rechtswissenschaft ¬
mit dem Stande der neueren germanistischen
und romanistischen Arbeiten in Einklang zu bringen.
Seine Mühe war freilich nicht verloren; er hatte damit
eine wissenschaftliche Grundlage für die Entwickelung
des neu codificirten Rechts gewonnen. Denn er erfasste
dem neuen Gesetzbuche gegenüber seine Aufgabe ungemein ¬
hoch; nur bei einer historischen Behandlung, meinte
er, werde es gelingen, den Nachtheilen zu begegnen, mit
welchen die Wissenschaftlichkeit der Praxis bei neuen
Gesammtcodificationen bedroht wird.
In diesem Sinne strebte er mit äusserster Hingebung
dem Ziele nach, auf der Grundlage des Gesetzbuches ein
wissenschaftliches System seines vaterländischen
Rechtes aufzubauen. Er kämpfte mit den Schwierigkeiten,
welche die Fassung des Einzelnen im Gesetzbuche darbot;
aber seine Neigung ging weniger darauf, gefundene Mängel
bloss zu stellen, als darauf, sie durch wissenschaftliche Vermittelung ¬
zu überwinden. Er war ganz erfüllt von dem
Gedanken, dass ihm der Beruf zugefallen sei, seinem Vaterlande ¬
diesen Dienst zu leisten. Zunächst legte er seine
Arbeit in dem hier der Oeffentlichkeit übergebenen für
seine Vorlesungen bestimmten Hefte nieder, später wollte