Metadaten : Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (Theil 4)

Zweites  Hauptstück.
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d)  Carpzov  a.  a.  O.  def.  10.  Bauer  a.  a.  O.  §.  14.
e)  Berger  El.  disc.  for.  Suppl.  I.  T.  43.  th.  1.  Menken =
  Pand.  L.  XVI.  Tit.  1.  §.  3.  Püttmann  adversaria -
  L.  I.  c.  7.  Biener  angez.  Diss.  S.  26.  f.  Doch
muß  eine  solche  Entsagung  streng  erklärt,  und  namentlich =
  nicht  auf  andere  Forderungen,  welchen  die
Frau  nicht  ausdrücklich  nachzustehen  sich  erklärt  hat,
ausgedehnt  werden.  1  21.  C.  ad  SC.  Vellej.
angez.  Decis.  25.  v.  J.  1661.  und  Decis.  24.  v.
1746.  Daß  die  Handlung  an  ordentlicher  Gerichtsstelle
vorgenommen  wird,  ist  nicht  nöthig,  sie  kann  auch
in  der  Behausung  des  Richters  geschehen,  sobald  diese =
  innerhalb  der  Gränzen  seiner  Gerichtsbarkeit  liegt.
Bauer  a.  a.  O.  §.  15.  Biener  a.  a.  O.  S.  48.
f.  —  In  der  Oberlausitz  ist  es  hinreichend,  wenn
die  Ehefrau  handgebend,  an  Eides  statt,  renuncirt;
sie  muß  aber  mündig,  und  von  ihren  weiblichen  Gerechtsamen =
  vollkommen  unterrichtet  seyn,  auch  mit
einem  Curator,  und  ohne  den  Ehemann  erscheinen.
Oberamtspatent  v.  17.  May  1732.  C.  A.  iste
Forts.  III.  53.  Desgleichen  soll,  nach  den  Leipziger
Statuten,  ein  Weib  in  ihre  und  ihres  Mannes  Guter, =
  und  ihre  weibliche  Gerechtigkeit,  auch  ohne  Eid
Verzicht  thun  können.  Hommel  obs.  598.  n.  7.
Die  Praxis  versteht  dieß  aber  nur  von  der  Entsagung
ihres  Unterpfandsrechtes,  nicht  aber  von  der  Burgschaft, =
  und  andern  Fällen,  wo  sie  ihre  eigene  Person =
  verpflichtet.  Winkler  ad  Berg.  L.  III.  T.  III.
th.  8.  n.  8.
§.  1607.
Noch  ist  zu  bemerken:  1)  Wenn  eine  Weibsperson =
  mit  einer  Mannsperson  zugleich  sich  verbürgt,  so
wird,  mit  Uebergehung  der  erstern,  bloß  die  letztere
9)  Wenn  aber  beide  zusammen  eine
verbindlich.  2)
Hauptschuldverschreibung  ausstellen,  so  ist  das  Frauenzimmer =
  zu  ihrem  Antheile  gehalten,  ohne  Unterschied
            
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