Zweites Hauptstück.
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d) Carpzov a. a. O. def. 10. Bauer a. a. O. §. 14.
e) Berger El. disc. for. Suppl. I. T. 43. th. 1. Menken =
Pand. L. XVI. Tit. 1. §. 3. Püttmann adversaria -
L. I. c. 7. Biener angez. Diss. S. 26. f. Doch
muß eine solche Entsagung streng erklärt, und namentlich =
nicht auf andere Forderungen, welchen die
Frau nicht ausdrücklich nachzustehen sich erklärt hat,
ausgedehnt werden. 1 21. C. ad SC. Vellej.
angez. Decis. 25. v. J. 1661. und Decis. 24. v.
1746. Daß die Handlung an ordentlicher Gerichtsstelle
vorgenommen wird, ist nicht nöthig, sie kann auch
in der Behausung des Richters geschehen, sobald diese =
innerhalb der Gränzen seiner Gerichtsbarkeit liegt.
Bauer a. a. O. §. 15. Biener a. a. O. S. 48.
f. — In der Oberlausitz ist es hinreichend, wenn
die Ehefrau handgebend, an Eides statt, renuncirt;
sie muß aber mündig, und von ihren weiblichen Gerechtsamen =
vollkommen unterrichtet seyn, auch mit
einem Curator, und ohne den Ehemann erscheinen.
Oberamtspatent v. 17. May 1732. C. A. iste
Forts. III. 53. Desgleichen soll, nach den Leipziger
Statuten, ein Weib in ihre und ihres Mannes Guter, =
und ihre weibliche Gerechtigkeit, auch ohne Eid
Verzicht thun können. Hommel obs. 598. n. 7.
Die Praxis versteht dieß aber nur von der Entsagung
ihres Unterpfandsrechtes, nicht aber von der Burgschaft, =
und andern Fällen, wo sie ihre eigene Person =
verpflichtet. Winkler ad Berg. L. III. T. III.
th. 8. n. 8.
§. 1607.
Noch ist zu bemerken: 1) Wenn eine Weibsperson =
mit einer Mannsperson zugleich sich verbürgt, so
wird, mit Uebergehung der erstern, bloß die letztere
9) Wenn aber beide zusammen eine
verbindlich. 2)
Hauptschuldverschreibung ausstellen, so ist das Frauenzimmer =
zu ihrem Antheile gehalten, ohne Unterschied