Volltext : Huggenberger, Joseph: ¬Die Pflicht zur Urkundenedition nach der Reichscivilprozeßordnung und dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich

24  nur -
  derjenige  verlangen,  dem  entweder  ein  civilrechtlicher,
oder  ein  auf  die  besonderen  Bestimmungen  der  C.  P.  O.
gegründeter  Anspruch  zusteht.
Alle  Vorschriften  der  Landesgesetze,  nach  welchen  eine
Editionspflicht  in  weiterem  Umfange  bestand,  sind  aufgehoben.
(Einf.  Ges.  z.  R.  C.  P.  O.  §  14  Abs.  1).
Hiernach  zerfällt  der  Stoff  dieses  Kapitels  hauptsächlich  in
zwei  Theile:
1)  Die  auf  dem  Civilrecht  beruhende  Editionspflicht,  und
2)  die  auf  den  besonderen  Bestimmungen  der  C.  P.  O.  be
ruhende  Editionspflicht.
Ein  dritter  Abschnitt  soll  eine  Darstellung  des  EditionsVerfahrens ¬
  geben,  und  in  einem  weiteren  Abschnitte  wird
die  Editionspflicht  öffentlicher  Behörden  sowie  das  letzteren
gegenüber  einzuleitende  Verfahren  ausgeführt  werden.
1.  Abschnitt.
Die  auf  dem  Civilrecht  beruhende  Urkundeneditionspflicht.
Die  aus  einem  civilrechtlichen  Anspruche  des  Beweisführers
entspringende  Editionspflicht
I.  des  Prozessgegners  beruht  auf  dem  §  387  Ziff.  1
d.  C.  P.  O.:
„Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet;
1)  Wenn  der  Beweisführer  nach  den  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechts  die  Herausgabe  der  Urkunde  oder  Vorlegung ¬
  auch  ausserhalb  des  Prozesses  verlangen  kann.
II.  Bezüglich  der  Editionspflicht  eines  Dritten  bestimmt
394  d.  C.  P.  O.:
„Der  Dritte  ist  aus  denselben  Gründen  wie  der  Gegner  des
Beweisführers  zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet;  er  kann
zur  Vorlegung  nur  im  Wege  der  Klage  genöthigt  werden.
Die  privatrechtlichen  Ansprüche  auf  Vorlegung  einer  Urkunde
im  Civilprozesse  bestimmen  sich  demgemäss  nach  den  verschiedenen ¬
  bürgerlichen  Rechten,  welche  dermalen  im  Deutschen
gigen  Prozesses  unterliegen  überhaupt  nicht  den  Regeln  der  C.  P.  O.  über  die  Urkundeneditionspflicht. ¬
  Dieselben  sind  nach  den  Normen  des  materiellen  Rechtes
zu  leurtheilen.  (Vgl.  R.  G.  Entsch.  XXII.  Nr.  122,  S.  412.)
            
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