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derjenige verlangen, dem entweder ein civilrechtlicher,
oder ein auf die besonderen Bestimmungen der C. P. O.
gegründeter Anspruch zusteht.
Alle Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen eine
Editionspflicht in weiterem Umfange bestand, sind aufgehoben.
(Einf. Ges. z. R. C. P. O. § 14 Abs. 1).
Hiernach zerfällt der Stoff dieses Kapitels hauptsächlich in
zwei Theile:
1) Die auf dem Civilrecht beruhende Editionspflicht, und
2) die auf den besonderen Bestimmungen der C. P. O. be
ruhende Editionspflicht.
Ein dritter Abschnitt soll eine Darstellung des EditionsVerfahrens ¬
geben, und in einem weiteren Abschnitte wird
die Editionspflicht öffentlicher Behörden sowie das letzteren
gegenüber einzuleitende Verfahren ausgeführt werden.
1. Abschnitt.
Die auf dem Civilrecht beruhende Urkundeneditionspflicht.
Die aus einem civilrechtlichen Anspruche des Beweisführers
entspringende Editionspflicht
I. des Prozessgegners beruht auf dem § 387 Ziff. 1
d. C. P. O.:
„Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet;
1) Wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder Vorlegung ¬
auch ausserhalb des Prozesses verlangen kann.
II. Bezüglich der Editionspflicht eines Dritten bestimmt
394 d. C. P. O.:
„Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des
Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.
Die privatrechtlichen Ansprüche auf Vorlegung einer Urkunde
im Civilprozesse bestimmen sich demgemäss nach den verschiedenen ¬
bürgerlichen Rechten, welche dermalen im Deutschen
gigen Prozesses unterliegen überhaupt nicht den Regeln der C. P. O. über die Urkundeneditionspflicht. ¬
Dieselben sind nach den Normen des materiellen Rechtes
zu leurtheilen. (Vgl. R. G. Entsch. XXII. Nr. 122, S. 412.)