fullscreen : Haberstich, Johannes: Beiträge zur Orientirung im Gebiete des schweiz. Rechtes

20.  Handelsregister.
859.  In  jedem  Kantone  wird  ein  Handelsregister  geführt,  in  welchem
die  in  diesem  oder  anderen  Gesetzen  des  Bundes  vorgeschriebenen  Eintragungen ¬
  zu  geschehen  haben.
Die  Kantonalgesetzgebung  hat  die  Behörden  zu  bestimmen,  welchen
die  Führung  des  Handelsregisters  und  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.
Es  steht  jedem  Kantone  frei,  für  einzelne  Bezirke  besondere  Handelsregister ¬
  und  besondere  Behörden  für  deren  Führung  und  Beaufsichtigung
einzuführen.
Da  die  Kantonalgesetzgebung  die  Behörden  zu  bestimmen  hat,
welchen  die  Führung  des  Handelsregisters  und  die  Aufsicht  über
dasselbe  obliegt,  und  zugleich  befugt  ist,  die  Handelsregister  bezirksweise ¬
  führen  zu  lassen,  so  liegt  für  den  Aargau  keine  Nöthigung ¬
  vor,  in  dieser  Beziehung  eine  Änderung  eintreten  zu  lassen.
Die  Handelsregister  (Ragionenbücher)  sind  bisher  von  den  Bezirksämtern ¬
  geführt  worden,  welche  Beamtung  bis  dahin  als
dazu  qualifizirt  betrachtet  werden  konnte.  Das  Ragionenbuch
hatte  freilich  nur  den  einen  Zweck,  zu  Ausmittlung  der  Wechselfähigkeit ¬
  zu  dienen.  Die  Bezirksämter  hatten  dabei  die  einzige,
Selbständigkeit  verlangende  Aufgabe,  diejenigen  Firmen,  welche
zur  Eintragung  verpflichtet  sind,  nöthigenfalls  auf  dem  Vollstreckungswege ¬
  dazu  anzuhalten.  Es  besteht  darüber  eine  regierungsräthliche ¬
  Verordnung  vom  19.  März  1857.  Bd.  IV.
S.  572.
Durch  das  Obligationenrecht  erhält  das  Handelsregister  eine
viel  größere  Bedeutung,  indem  es  die  Aufgabe  hat,  nicht  nur
die  Wechselfähigkeit,  sondern  eine  Reihe  anderer,  handelsrechtlich
wichtiger  Thatsachen  zu  konstatiren.  Dem  entsprechend  kann  die
Registerbehörde,  wo  das  Gesetz  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  verpflichtet,  gegen  die  Fehlbaren  mit  Ordnungsbußen
bis  auf  Fr.  500  einschreiten.
            
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