20. Handelsregister.
859. In jedem Kantone wird ein Handelsregister geführt, in welchem
die in diesem oder anderen Gesetzen des Bundes vorgeschriebenen Eintragungen ¬
zu geschehen haben.
Die Kantonalgesetzgebung hat die Behörden zu bestimmen, welchen
die Führung des Handelsregisters und die Aufsicht über dasselbe obliegt.
Es steht jedem Kantone frei, für einzelne Bezirke besondere Handelsregister ¬
und besondere Behörden für deren Führung und Beaufsichtigung
einzuführen.
Da die Kantonalgesetzgebung die Behörden zu bestimmen hat,
welchen die Führung des Handelsregisters und die Aufsicht über
dasselbe obliegt, und zugleich befugt ist, die Handelsregister bezirksweise ¬
führen zu lassen, so liegt für den Aargau keine Nöthigung ¬
vor, in dieser Beziehung eine Änderung eintreten zu lassen.
Die Handelsregister (Ragionenbücher) sind bisher von den Bezirksämtern ¬
geführt worden, welche Beamtung bis dahin als
dazu qualifizirt betrachtet werden konnte. Das Ragionenbuch
hatte freilich nur den einen Zweck, zu Ausmittlung der Wechselfähigkeit ¬
zu dienen. Die Bezirksämter hatten dabei die einzige,
Selbständigkeit verlangende Aufgabe, diejenigen Firmen, welche
zur Eintragung verpflichtet sind, nöthigenfalls auf dem Vollstreckungswege ¬
dazu anzuhalten. Es besteht darüber eine regierungsräthliche ¬
Verordnung vom 19. März 1857. Bd. IV.
S. 572.
Durch das Obligationenrecht erhält das Handelsregister eine
viel größere Bedeutung, indem es die Aufgabe hat, nicht nur
die Wechselfähigkeit, sondern eine Reihe anderer, handelsrechtlich
wichtiger Thatsachen zu konstatiren. Dem entsprechend kann die
Registerbehörde, wo das Gesetz zur Eintragung in das Handelsregister ¬
verpflichtet, gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbußen
bis auf Fr. 500 einschreiten.