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ferner
599. Notherben dürfen nicht präterirt, in privilegirten
Testament.
Test. nicht erheredirt werden, 600 und 601. Der Mangel
..
der directen Erbeinsetzung macht das Test. nicht ungiltig,
601. Widerruf muß nach den Formen der Testaments¬Errichtung
geschehen, 604. Durch ein späteres Test. wird
das frühere als aufgehoben angesehen; die clausula derogätoria ¬
nicht beachtet. Ausnahme bey Test. unter Kin5 ¬
dern und Legaten ad pios usus. Ob ein zerrissenes oder
dürchstrichenes Test. ungiltig, 605, §. 4, 606, §. 7
Wann der Erbe ausschlägt, so wird das Test., nicht die
Legute ungiltig, 605. Test. reciproca können einseitig,
nicht aber eobrespeetiva aufgehoben werden, 606. Dem
überlebenden Ehegatten kann, wenn Kinder aus voriger
Ehe vorhanden, nicht mehr, als dem geringsten der Kinder ¬
vermacht werden, 628; was ihm darauf anzurechnen,
628. Was einem Ehegatten im Landrecht zugewiesen, kann
nicht durch Test. entzogen werden, 629.
Mainz. L. R. Unmündige, und die noch nicht 14 und 12
Jahre alt, können nicht testiren, 707. Wohl aber silii
samilias über die Peculien, und Geisteskranke in leichten
Zwischenräumen: Ein geschriebenes Test. kann 2 Gerichtsleuten ¬
nebst Gerichtsschreiber üͤbergeben, und vor denselben
Personen ein mündliches Test. errichtet werden; gerichtliche ¬
Hinterlegung, 708. Auch vor 3 männlichen Zeugen
kann testirt werden. Versteht der Testator nicht zu schreiben, ¬
so ist ein 4ter zuzuziehen. Ein Blinder hat noch einen
5ten nöthig. Besiegelung ist unnöthig. Anwesenheit der
Zeugen bey dem Acte. Ein Gatte, der zu einer andern
Ehe geschritten, kann über das, was er aus der 1ten Ehe
erhalten, nicht zum Nachtheil der 1ten Ebekinder verfügen,
709; dem neuen Gatten nur ein Kindstheil zuweisen.
1:.
Leibzucht und Eigenthum können getrennt legirt werden,
710. Eltern können unter Kindern ohne Zeugen testiren,
710. Im Auslande errichtete Test. sind nach den dasigen
Gesetzen zu beurtheilen. Bezeichnung des Erben. Wenn