Inhaltsverzeichnis : Kniep, Ferdinand: ¬Der Besitz des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenübergestellt dem römischen und gemeinen Recht

Besitzverlust.
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verzüglich  verfolgt  oder  wenn  er  die  Verfolgung  aufgiebt':
B.G.B.  §  960  Abs.  2.  Diese  für  den  Eigentumsverlust  getroffene ¬
  Bestimmung  kommt  für  den  Besitzesverlust  ebenfalls
in  Betracht.  Freiwilliger  und  unfreiwilliger  Verlust  gehen  hier
in  einander  über.  Das  Aufgeben  der  Verfolgung  kann  freiwilliger ¬
  und  unfreiwilliger  Besitzverlust  sein;  möglich  andererseits, ¬
  daß  fortgesetzte  Verfolgung  doch  nichts  genützt  hätte.
Die  entsprechende  Bestimmung  des  römischen  Rechtes  bei
Gai.  fr.  3  §  2  de  adq.  rer.  dom.  41,  1.  Quidquid  autem
eorum  cepérimus,  eo  usque  nostrum  esse  intellegitur.
donec  nostra  custodia  coercetur:  cum  uero  euaserit  custodiam ¬
  nostram  et  in  naturalem  libertatem  se  receperit.
nostrum  esse  desinit  et  rursus  occupantis  fit.  Aus  dem
naturalem  folgert  Dernburg,  Pand.,  Bd.  1  §  223  Anm.  5;
wenn  ein  Löwe  aus  einem  zoologischen  Garten  entspringt  und
außerhalb  des  Gesichtskreises  der  Verfolger  gelangt,  so  ist  das
Eigentum  an  ihm  nicht  verloren,  denn  diese  Tiere  können  in
Deutschland  nicht  in  die  natürliche  Freiheit  gelangen.  Derselben ¬
  Ansicht  wohl  schon  Leist,  Civilistische  Studien,  Heft  3
S.  86  Anm.  2.  Dagegen  Czyhlarz,  Forts.  von  Glück,
Bd.  1  S.  47  Anm.  42;  ich  glaube  mit  Recht.  Denn  die
Wiedererlangung  der  natürlichen  Freiheit  soll  einen  Gegensatz
bilden  zum  nostra  custodia  coercetur.  Ferner  wird  Dernburg ¬
  geschlagen  durch  Gai.  fr.  5  pr.  de  adq.  rer.  dom.  41,  1.
Naturalem  autem  libertatem  recipere  intellegitur,  cum
uel  oculos  nostros  effugerit  uel  ita  sit  in  conspectu  nostro.
ut  difficilis  sit  eius  persecutio.
Vom  Standpunkte  des  B.G.B.  aus  kann  es  nicht  füglich
zweifelhaft  sein,  daß  §  960  Abs.  2  auch  auf  den  in  einem
zoologischen  Garten  oder  aus  einer  Menagerie  entsprungenen
Löwen  Anwendung  leidet,  da  hier  einfach  von  Wiedererlangung
der  Freiheit  die  Rede.  Dies  räumt  ein  Dernburg,
Das
bürg.  Rt.,  Bd.  3  §  21  Nr.  3°  S.  64;  §  111  Nr.  I,  2  a
S.  310.
Die  unverzügliche  Verfolgung  ist  dahin  zu  verstehen,  daß
sie  alsbald  Erfolg  hat.  Denn  wenn  mehr  als  eine  bloß  vor¬
            
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