Besitzverlust.
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verzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgiebt':
B.G.B. § 960 Abs. 2. Diese für den Eigentumsverlust getroffene ¬
Bestimmung kommt für den Besitzesverlust ebenfalls
in Betracht. Freiwilliger und unfreiwilliger Verlust gehen hier
in einander über. Das Aufgeben der Verfolgung kann freiwilliger ¬
und unfreiwilliger Besitzverlust sein; möglich andererseits, ¬
daß fortgesetzte Verfolgung doch nichts genützt hätte.
Die entsprechende Bestimmung des römischen Rechtes bei
Gai. fr. 3 § 2 de adq. rer. dom. 41, 1. Quidquid autem
eorum cepérimus, eo usque nostrum esse intellegitur.
donec nostra custodia coercetur: cum uero euaserit custodiam ¬
nostram et in naturalem libertatem se receperit.
nostrum esse desinit et rursus occupantis fit. Aus dem
naturalem folgert Dernburg, Pand., Bd. 1 § 223 Anm. 5;
wenn ein Löwe aus einem zoologischen Garten entspringt und
außerhalb des Gesichtskreises der Verfolger gelangt, so ist das
Eigentum an ihm nicht verloren, denn diese Tiere können in
Deutschland nicht in die natürliche Freiheit gelangen. Derselben ¬
Ansicht wohl schon Leist, Civilistische Studien, Heft 3
S. 86 Anm. 2. Dagegen Czyhlarz, Forts. von Glück,
Bd. 1 S. 47 Anm. 42; ich glaube mit Recht. Denn die
Wiedererlangung der natürlichen Freiheit soll einen Gegensatz
bilden zum nostra custodia coercetur. Ferner wird Dernburg ¬
geschlagen durch Gai. fr. 5 pr. de adq. rer. dom. 41, 1.
Naturalem autem libertatem recipere intellegitur, cum
uel oculos nostros effugerit uel ita sit in conspectu nostro.
ut difficilis sit eius persecutio.
Vom Standpunkte des B.G.B. aus kann es nicht füglich
zweifelhaft sein, daß § 960 Abs. 2 auch auf den in einem
zoologischen Garten oder aus einer Menagerie entsprungenen
Löwen Anwendung leidet, da hier einfach von Wiedererlangung
der Freiheit die Rede. Dies räumt ein Dernburg,
Das
bürg. Rt., Bd. 3 § 21 Nr. 3° S. 64; § 111 Nr. I, 2 a
S. 310.
Die unverzügliche Verfolgung ist dahin zu verstehen, daß
sie alsbald Erfolg hat. Denn wenn mehr als eine bloß vor¬