Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 3, H. 1 = Jg. 1819, Jan. - März (1819))

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Erfährt  es,  daß  Waaren  von  dem  Auslande  eingeschwärzt -
  worden,  so  ist  solches  der  Steuerbehörde  sofort
anzuzeigen,  auch  desfalls  auf  Schirrmeister  und  Postillons -
  mit  größter  Strenge  zu  vigiliren.
Endlich  wird  dem  Postamte  noch  aufgegeben,  die
von  der  Königl.  Regierung  in  Bezug  auf  das  neue  Steuergesetz -
  zu  erlassenden  unmittelbaren  Instruktionen
auf  das  genaueste  zu  befolgen,  von  denselben  aber  jedesmal -
  Anzeige  anhero  zu  erstatten.
Berlin,  den  4.  Februar  1819.
Königl.  Preuß.  General=Postamt.
v.  Seegebarth.
59.
Circulare  an  sämmtliche  Königl.  Postämter,  die  Versendung -
  von  Geldfässern  betreffend.
Die  Fürstlich  Thurn  und  Taxissche  General=Postdirektion -
  in  Frankfurt  a.  M,  hat  den  dortseitigen  Postbeamten -
  neuerdings  befohlen:  daß  große,  stark  ins  Gewicht
fallende  Geldsendungen  zur  Post  nicht  angenommen  werden -
  sollen,  wenn  nicht  die  Kisten  oder  Fässer  durchgängig -
  gut  gereift,  in  Stroh  und  grobe  Leinwand  emballirt
und  versiegelt  worden  sind.  Den  Fürstlich  Thurn  und
Taxisschen  Post=Condukteurs  ist  überdem  aufgegeben:
daß  sie  von  den  diesseitigen  Grenz=Postämtern  und  Stationen -
  die  nicht  vorschriftsmäßig  emballirten  Kisten,  Fässer -
  rc.  entweder  gar  nicht,  oder  nur  unter  dem  Vorbehalte -
  übernehmen  sollen,  daß,  falls  dergleichen  Geldfässer -
  unterweges  ohne  ihr  Verschulden  aufspringen  sollten
wegen  Ersatz  von  Verlust  oder  Schaden  kein  Anspruch
an  das  Fürstl.  Thurn  und  Taxissche  Postwesen  statt  finde.
Dem  Postamte  zu  N.  N.  wird  daher  hierdurch  aufgegeben, -
  bei  den  ins  Ausland,  namentlich  an  die  unter
Fürstlich  Thurn  und  Taxisscher  Administration  stehenden
Postämter  abgehenden  Geldpacketen,  Geldfässern  und  Ki=Max-Planck-Institut -
  für
            
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