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Erfährt es, daß Waaren von dem Auslande eingeschwärzt -
worden, so ist solches der Steuerbehörde sofort
anzuzeigen, auch desfalls auf Schirrmeister und Postillons -
mit größter Strenge zu vigiliren.
Endlich wird dem Postamte noch aufgegeben, die
von der Königl. Regierung in Bezug auf das neue Steuergesetz -
zu erlassenden unmittelbaren Instruktionen
auf das genaueste zu befolgen, von denselben aber jedesmal -
Anzeige anhero zu erstatten.
Berlin, den 4. Februar 1819.
Königl. Preuß. General=Postamt.
v. Seegebarth.
59.
Circulare an sämmtliche Königl. Postämter, die Versendung -
von Geldfässern betreffend.
Die Fürstlich Thurn und Taxissche General=Postdirektion -
in Frankfurt a. M, hat den dortseitigen Postbeamten -
neuerdings befohlen: daß große, stark ins Gewicht
fallende Geldsendungen zur Post nicht angenommen werden -
sollen, wenn nicht die Kisten oder Fässer durchgängig -
gut gereift, in Stroh und grobe Leinwand emballirt
und versiegelt worden sind. Den Fürstlich Thurn und
Taxisschen Post=Condukteurs ist überdem aufgegeben:
daß sie von den diesseitigen Grenz=Postämtern und Stationen -
die nicht vorschriftsmäßig emballirten Kisten, Fässer -
rc. entweder gar nicht, oder nur unter dem Vorbehalte -
übernehmen sollen, daß, falls dergleichen Geldfässer -
unterweges ohne ihr Verschulden aufspringen sollten
wegen Ersatz von Verlust oder Schaden kein Anspruch
an das Fürstl. Thurn und Taxissche Postwesen statt finde.
Dem Postamte zu N. N. wird daher hierdurch aufgegeben, -
bei den ins Ausland, namentlich an die unter
Fürstlich Thurn und Taxisscher Administration stehenden
Postämter abgehenden Geldpacketen, Geldfässern und Ki=Max-Planck-Institut -
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