thumbs : ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen (400)

Umfang  der  Haftung  eines  dritten  Eigenthümers.
95
§  28.)
des  Erwerbers  darf  jedoch  nur  eine  solche  sein,  welche,  wie  bei  der
Schuldübernahme  oder  Bürgschaft  neben  der  Hauptverbindlichkeit,  für
welche  die  Hypothek  bestellt  worden  ist,  besteht;  denn  durch  einen  Neuerungsvertrag ¬
  (Expromission)  würde  die  letztere  sammt  der  Hypothek
nach  §  1005  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erlöschen,  und  wegen  der
neuen  Forderung  auch  eine  anderweite  Hypothek  eingeräumt  werden
müssen"
Der  Fall  einer  Schuldübernahme,  dessen  der  §  432  des  Bürgerlichen ¬
  Gesetzbuchs  gedenkt,  kommt  bei  der  Weiterveräußerung  des
Grundstücks  sehr  häufig  mehrmals  nach  einander  vor;  es  finden  mit
anderen  Worten  weitere  Schuldübernahmen  von  Seiten  der  neuen
Erwerber  statt.  Das  Verhältniß  zwischen  dem  Hypothekengläubiger
und  dem  Erwerber  ist  hierbei  stets  nach  den  Regeln  des  §  432  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  beurtheilen,  der  frühere  Schuldübernehmer
wird  aber  durch  die  anderweite  Schuldübernahme  von  seiner  Verpflichtung ¬
  gegen  den  Schuldner  nicht  befreit  9).  Es  kann  hierbei  fraglich  sein,
wessen  Schuld  bei  der  Weiterveräußerung  übernommen  werde,  ob  nur
die  ursprüngliche  Schuld,  oder  eine  persönliche  Schuld  des  Weiterveräußerers. ¬
  Das  letztere  würde  nur  dann  möglich  sein,  wenn  aus  einem
der  vorangegebenen  Gründe  die  persönliche  Verpflichtung  des  Weiterveräußerers ¬
  noch  fortbestände  und  die  Absicht  der  Parteien  gewesen
wäre,  daß  dieser  auch  liberirt  werden  solle.
Im  Verhältnisse  des  neuen  Erwerbers  zum  Hypothekengläubiger
würde  eine  solche  Vereinbarung  nichts  ändern,  sondern  lediglich  in  dem
Verhältnisse  des  Veräußerers  zum  Erwerber  und  in  Betreff  der  Ansprüche, ¬
  welche  jener  gegen  diesen  erheben  könnte,  falls  er  selbst  Zahlung
der  Schuld  geleistet  hätte.
7)  Ich  halte  —  zum  Theil  abweichend  von  Siebenhaar,  sächs.  Privatrecht,
§§  228.  231  —  diesen  Satz  für  eine  nothwendige  Consequenz  der  Vorschrift  in
§  384  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs,  nach  welcher  die  Uebertragung  einer  Hypothek  auf
eine  andere  Forderung  als  Bestellung  einer  neuen  Hypothek  zu  betrachten  ist,  den
ich  so  verstehe,  daß  auch  der  übereinstimmende  Wille  der  Betheiligten  und  der  Verzicht ¬
  auf  den  Löschungsgrund  nicht  die  Wirkung  haben,  daß  die  alte  Hypothek  wegen
der  neuen  fortbesteht.  Hieran  knüpft  sich  die  Bemerkung,  daß  im  Falle  einer  unbeschränkten ¬
  Schuldübernahme,  die  dem  Erwerber  überwiesene  Hypothek  nicht  für  die
aus  der  Schuldübernahme  entstehende,  sondern  für  die  ursprüngliche  Hauptschuld
haftet.
8)  Man  vergl.  §  1408  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer