Umfang der Haftung eines dritten Eigenthümers.
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§ 28.)
des Erwerbers darf jedoch nur eine solche sein, welche, wie bei der
Schuldübernahme oder Bürgschaft neben der Hauptverbindlichkeit, für
welche die Hypothek bestellt worden ist, besteht; denn durch einen Neuerungsvertrag ¬
(Expromission) würde die letztere sammt der Hypothek
nach § 1005 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlöschen, und wegen der
neuen Forderung auch eine anderweite Hypothek eingeräumt werden
müssen"
Der Fall einer Schuldübernahme, dessen der § 432 des Bürgerlichen ¬
Gesetzbuchs gedenkt, kommt bei der Weiterveräußerung des
Grundstücks sehr häufig mehrmals nach einander vor; es finden mit
anderen Worten weitere Schuldübernahmen von Seiten der neuen
Erwerber statt. Das Verhältniß zwischen dem Hypothekengläubiger
und dem Erwerber ist hierbei stets nach den Regeln des § 432 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurtheilen, der frühere Schuldübernehmer
wird aber durch die anderweite Schuldübernahme von seiner Verpflichtung ¬
gegen den Schuldner nicht befreit 9). Es kann hierbei fraglich sein,
wessen Schuld bei der Weiterveräußerung übernommen werde, ob nur
die ursprüngliche Schuld, oder eine persönliche Schuld des Weiterveräußerers. ¬
Das letztere würde nur dann möglich sein, wenn aus einem
der vorangegebenen Gründe die persönliche Verpflichtung des Weiterveräußerers ¬
noch fortbestände und die Absicht der Parteien gewesen
wäre, daß dieser auch liberirt werden solle.
Im Verhältnisse des neuen Erwerbers zum Hypothekengläubiger
würde eine solche Vereinbarung nichts ändern, sondern lediglich in dem
Verhältnisse des Veräußerers zum Erwerber und in Betreff der Ansprüche, ¬
welche jener gegen diesen erheben könnte, falls er selbst Zahlung
der Schuld geleistet hätte.
7) Ich halte — zum Theil abweichend von Siebenhaar, sächs. Privatrecht,
§§ 228. 231 — diesen Satz für eine nothwendige Consequenz der Vorschrift in
§ 384 des Bürgerl. Gesetzbuchs, nach welcher die Uebertragung einer Hypothek auf
eine andere Forderung als Bestellung einer neuen Hypothek zu betrachten ist, den
ich so verstehe, daß auch der übereinstimmende Wille der Betheiligten und der Verzicht ¬
auf den Löschungsgrund nicht die Wirkung haben, daß die alte Hypothek wegen
der neuen fortbesteht. Hieran knüpft sich die Bemerkung, daß im Falle einer unbeschränkten ¬
Schuldübernahme, die dem Erwerber überwiesene Hypothek nicht für die
aus der Schuldübernahme entstehende, sondern für die ursprüngliche Hauptschuld
haftet.
8) Man vergl. § 1408 des Bürgerl. Gesetzbuchs.